Dem besten
Freund des Menschen soll es von diesem Jahr an besser gehen. Dazu ist zum
Jahreswechsel die neue Tierschutz-Hundeverordnung in Kraft getreten. Das
Veterinäramt der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz weist auf die neuen Regelungen
hin, die sowohl für den gewerblichen als auch den privaten Bereich der
Hundehaltung gelten: So ist es künftig verboten, bei der Erziehung und
Ausbildung von Hunden Stachelhalsbänder zu verwenden. Ebenso sind auch andere
Mittel verboten, die für das Tier schmerzhaft sind.
Bei einer
Zwingerhaltung muss dem Hund mindestens zweimal pro Tag ausreichend Auslauf im
Freien, außerhalb eines Zwingers, für jeweils eine Stunde gewährt werden. Außerdem
ist für diesen Fall mehrmals täglich ein Umgang mit einer Betreuungsperson sicher
zu stellen. „Damit ist unter anderem die Haltung in Schuppen und Zwingern, auf
Schrottplätzen oder in Kleingärten, bei denen der Halter nur zum Füttern
vorbeikommt, eindeutig rechtswidrig“, sagt Dr. Simone Nesselberger, Leiterin
des Kreisveterinäramtes. Prinzipiell ist es weiterhin erlaubt, Hunde alleine zu
halten. Jedoch wurde festgelegt, dass dem Hund regelmäßiger Kontakt zu anderen
Hunden zu ermöglichen ist.
Charakteristisch
für viele Hunderassen sind heute die sogenannten Qualzuchtmerkmale. Dazu zählt man viele Exemplare von Hunden mit
extrem kurzen Köpfen, wie der Französischen und Englischen Bulldogge oder dem
Mops, Nackthunde ohne Fell oder auch Hunde mit starken Hüftveränderungen, der
sogenannten Hüftdysplasie. Diese Tiere dürfen ab sofort nicht mehr auf
Ausstellungen, Messen oder sonstigen Veranstaltungen gezeigt werden, bei denen
eine Beurteilung, eine Prüfung oder ein Vergleich von Hunden stattfindet.
Gleiches gilt für Hunde, denen tierschutzwidrig Rute und Ohren kupiert wurden.
„Alle diese Tiere leiden unter dem vom Menschen gewollten Aussehen, das ohne
Rücksicht auf die Lebensqualität des Tieres, allein einem eingebildeten
Schönheitsideal, entspringt. Mit den Regelungen sollen Anreize für derartige
Züchtungen genommen werden“, erklärt Simone Nesselberger.
Ebenfalls
strengere Regelungen gelten für die Hundezucht. Dort dürfen ein Züchter oder
eine Betreuungsperson in der gewerbsmäßigen Hundezucht nicht mehr als drei
Würfe gleichzeitig betreuen. Stattdessen besteht die Pflicht, dass der Züchter
täglich mindestens vier Stunden mit den Welpen verbringen muss.
Weiter wird
in der Tierschutz-Hundeverordnung geregelt, dass Herdenschutzhunden ein
regelmäßiger Kontakt zu Menschen ermöglicht werden muss. Ist der Hund während
seiner Tätigkeit oder seiner Ausbildung im Freien untergebracht, muss der
Halter sicherstellen, dass das Tier ausreichend vor widriger Witterung
geschützt ist. Zu Stromzäunen, die der Abwehr von Beutegreifern dienen, muss
der Herdenschutzhund mindestens sechs Meter Abstand halten können. Lassen das
die örtlichen Gegebenheiten nicht zu, genügen ausnahmsweise vier Meter.
Weitere
Änderungen, gelten erst ab dem 1. Januar 2023. Ab diesem Zeitpunkt wird unter
anderem die Anbindehaltung von Hunden verboten. Den Hofhund draußen an der
Kette zu halten ist dann nicht mehr erlaubt.