Zensus 2022: Kreisverwaltung Mayen-Koblenz erinnert an Auskunftspflicht

Im Rahmen des Zensus 2022 führt die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz im Auftrag des Statistischen Bundesamtes die Befragungen von Haushalten durch. Der offizielle Erhebungszeitraum für die Erstbefragung endete am 15. August. Ausgewählte Haushalte, die es bis dahin versäumt hatten, ihre Angaben zu machen, wurden daraufhin noch einmal von der Kreisverwaltung an die bestehende Auskunftspflicht erinnert. Sofern sich die Bürger nach der Erinnerung noch nicht gemeldet beziehungsweise nicht ihre Daten dem Zensus zur Verfügung gestellt haben, ist die Kreisverwaltung gemäß dem Zensusgesetz und dem Zensusdurchführungsgesetz gehalten, in einem der nächsten Schritte ein Bußgeld in Höhe von 300 Euro festzulegen. Daher ruft die Verwaltung die ausgewählten Haushalte erneut dazu auf, der Auskunftspflicht nachzukommen.

In dem Zusammenhang weist die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz darauf hin, dass die Befragung durch den Landkreis nichts mit der Wohn- und Gebäudezählung des Statistischen Landesamtes zu tun hat. Haushalte, die für beide Befragungen ausgewählt wurden, sind verpflichtet, auch bei beiden Befragungen Auskunft zu geben. Sollten Personen ihre Einträge bereits vorgenommen, aber dennoch ein Erinnerungsschreiben von der Kreisverwaltung erhalten haben, sollten sie sich bitte bei der Zensusstelle unter Tel. 0261/108-749 oder per E-Mail an melden. Informationen und Hilfe gibt es dort unter anderem auch für Personen, die ihre online Zugangsdaten für die Haushaltebefragung verlegt haben.

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