Der Betrieb kritischer Infrastruktur, der
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, das Gesundheitswesen, den Verkehr,
Finanzen, Kommunikation, Ver- und Entsorgung, Ministerien, Ämter, Verwaltungen
und die Lebensmittelversorgung wichtig ist, muss auch während der
Corona-Epidemie gewährleistet sein.
Das Anliegen der Landesregierung ist es
daher, jederzeit die Aufrechterhaltung des System- und Geschäftsbetriebes zu
gewährleisten und das Personal dieser Einrichtungen vor möglichen Ansteckungen
zu schützen.
Öffentliche Einrichtungen und Betriebe
müssen sicherstellen, dass Schlüsselfunktionen weiter ausgeführt werden können,
auch wenn einige Beschäftigte gleichzeitig aufgrund von Krankheit oder
Schutzvorschriften ausfallen sollten.
Sie hatten unmittelbaren Kontakt zu einer
nachweislich mit Covid-19 infizierten Person und sind Kontaktpersonen der
ersten Kategorie?
Dann ist aufgrund der Anordnung zur
Absonderung in häusliche Quarantäne eine Ausübung der beruflichen Tätigkeit
grundsätzlich nicht mehr möglich. Eine Ausnahme kann das Gesundheitsamt zulassen, wenn folgende
Voraussetzungen vorliegen:
1. Die Kontaktperson muss eine Anordnung zur Absonderung in häusliche Quarantäne vom Gesundheitsamt erhalten haben.
Hierbei handelt es sich um eine rechtliche Anordnung der Behörde, nach der die Kontaktperson für 14 Tage nach dem letzten Kontakt zur nachweislich mit Covid-19 infizierten Person in häusliche Quaratäne muss.
Bitte beachten:
Es werden keine vorsorglichen Bescheinigungen für einzelne Personen oder Personengruppen in Einrichtungen ausgestellt. Bearbeitet werden nur Anträge, die vollständig ausgefüllt
sind.
2. Bei Ihrem Betrieb muss es sich um einen "Betrieb der kritischen
Infrastruktur" handeln.
Dazu gehören:
- Polizeivollzugsdienst,
- forensichen
Einrichtung /Maßregelvollzug,
- Haftanstalt,
- Berufsfeuerwehr,
- freiwillige
Feuerwehr,
- Katastrophenschutz,
- Technisches
Hilfswerk,
- Krankenhaus,
- Arztpraxis,
- Öffentlicher
Gesundheitsdienst,
- Notdienst,
- Rettungsdienst,
- Pflegeeinrichtung,
- ambulanter
Pflegedienst,
- Behinderteneinrichtung,
- Apotheke,
- Hebamme,
- medinzinisches
Labor,
- Zahnarzt,
- Abfallentsorgung,
- Energieversorger,
- Wasserver-
und Entsorgung.
3. Ihr/e Mitarbeiter/in hat eine Schlüsselfunktion.
Schlüsselpersonen sind Arbeitnehmer mit höchstem oder einem hohen
Spezialisierungsgrad oder Personen in einer herausragenden Führungsposition.
Diese Personen sind nicht, schwer oder nur für einige Tage ersetzbar.
Liegen diese Voraussetzungen vor, können Sie mit der "Anzeige für Personen des Schlüsselpersonals", eine Bescheinigung vom Gesundheitsamt anfordern , so dass Ihr/e Mitarbeiter/in diese trotz Quarantäne seine/ihre Tätigkeit weiter ausüben
kann. Mit der Anzeige verpflichten Sie sich als Arbeitgeber, die
Voraussetzungen der für die Fortsetzung der Tätigkeit notwendigen
infektionshygienischen Maßnahmen sicherzustellen (siehe Flussschema zum Umgang mit Covid-19 Kontaktpersonen im Kasten "Dokumente").
Bitte füllen Sie das Formular "Anzeige für Personen des
Schlüsselpersonals" aus und beachten Sie folgende Punkte, um
unnötige Rückfragen und damit Verzögerungen zu vermeiden:
- Aktenzeichen
der Anordnung angeben, falls nicht bekannt: Nennung des Index-Falles (Name und
Wohnort des Positiven Falles)
- E-Mail-Adresse
des Mitarbeiters und E-Mail-Adressen des Arbeitgebers angeben
Senden Sie die unterschriebene Anzeige als Scan per E-Mail mit dem
Betreff "Anzeige für Personen des Schlüsselpersonals" an oder per Post an:
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz
Corona-Lagezentrum des Gesundheitsamtes
Bahnhofstraße 9
56068 Koblenz
Nach der Prüfung durch das Gesundheitsamt senden wir Ihnen und Ihrer/m Mitarbeiter/in eine
"Bescheinigung für Personen des Schlüsselpersonals zu", die von Ihrer/m
Mitarbeiter/in mit dem Personalausweis auf dem Weg zur Arbeit mitzuführen ist.