Stellungnahmen zur bergbaulichen Situation
Das Referat Bohrlochbergbau, Markscheide- und Berechtsamswesen wird als Träger öffentlicher Belange (TöB) bei zahlreichen Fachplanungen und Planungen Dritter im Rahmen einer Gesamtstellungnahme des LGB intern beteiligt. So werden etwa Stellungnahmen zu öffentlichen Straßenbauvorhaben, zu Eisenbahntrassen und zu kommunalen Bauleitplanungen abgegeben. Gemäß dem Baugesetzbuch können die TöB dem Planungsträger gegenüber Empfehlungen aussprechen. Die Auskunftserteilung als TöB bzw. an Dritte erfolgt auf Grundlage der Zuständigkeit des LGBs über den aktiven Bergbau, der bei Planungen von anderen Vorhaben zu berücksichtigen ist. Zum einen müssen die für einen Abbau von Bodenschätzen vorgesehenen Flächen von einer Bebauung frei gehalten werden, zum anderen muss aus Gründen des Nachbarschaftsschutzes in der Umgebung eines Bergbaubetriebes ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden.
Bezüglich des Bodenschutzes obliegt dem Landesamt für Geologie und Bergbau die Zuständigkeit nur für betriebliche Flächen, die der Bergaufsicht unterliegen (vgl. § 13 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG)). Für Flächen, die nicht der Bergaufsicht unterliegen (sogenannter „Altbergbau“), sind gem. § 13 Abs. 2 Nr. 4 LBodSCHG die Bodenschutzbehörden (Kreisverwaltungen, Struktur- und Genehmigungsdirektionen - SGD) zuständig, bitte wenden Sie sich gegebenenfalls direkt dorthin.
In Absprache mit den Bodenschutzbehörden erfolgt durch das LGB eine Auskunftserteilung gegenüber Dritten bezüglich erfolgter Altabbaue in Rheinland-Pfalz, da die hierzu notwendigen Unterlagen und die Fachkompetenz im Hause des LGB angesiedelt sind. In Rheinland-Pfalz gibt es Bereiche der Landesfläche, in denen die Standfestigkeit der Tagesoberfläche aufgrund von tages- bzw. oberflächennahem Abbau von Rohstoffen nicht (sicher) gewährleistet werden kann. Die Folge können Bodenbewegungen, z. B. in Form von Tagesbrüchen oder Erdfällen, sein. Bei Planungen in Gebieten ehemaligen Bergbaus ist die Kenntnis über die Lage und den Zustand alter Grubenbaue von großer Bedeutung. Oft sind besondere Sicherungsmaßnahmen an Gebäuden erforderlich, um künftige Schäden zu vermeiden.
Das LGB erteilt auf schriftlichen Antrag von Privatpersonen Auskunft zur bergbaulichen Situation und Bergschadensgefährdung im Bereich eines Grundstücks. Bei der Antragstellung ist eine gesetzliche Bearbeitungszeit im Regelfall von vier Wochen zu berücksichtigen. Dem Antrag ist beizufügen:
- ein aussagekräftiger Lageplan, welcher die räumliche Lage und die genaue Umgrenzung des im Antrag aufgeführten Grundstücks weiter verdeutlicht (z. B. Auszug aus der Liegenschaftskarte, amtlicher Lageplan o. ä.),
- Nachweis der Eigentumsverhältnisse (Grundbuchauszug Abteilung 1) und
- ggf. eine Vollmacht der Eigentümerin/des Eigentümers, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person berechtigt ist, die gewünschten Unterlagen einzusehen.
Weitere Informationen sind dem Antragsformular zu entnehmen.