/ Bildungspaket für bedürftige Kinder beantragen

Zugeordnete Abteilungen

Leistungsbeschreibung

Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern sowie auch Jugendliche und jungen Erwachsenen aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Weiterbildungsangebote nicht vorzuenthalten. Als Eltern haben Sie die Möglichkeit eine finanzielle Förderung für Ihre Kinder zu beantragen. Die Förderung betrifft folgende Bereiche:

Bis maximal zum 18. Lebensjahr:

  • Die Teilhabe der Kinder am sozialen und kulturellen Leben, z. B. im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich 15,00 €gefördert.

Bis max. zum 25. Lebensjahr:

  • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird mit 150,00 Eurojährlich ( 100,00 Euro für das erste, 50,00 Euro für das zweite Schulhalbjahr)gefördert.
  • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, unabhängig von der Versetzungsgefährdung,um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
  • Für eintägige Ausflüge in Schulen und Kindertagesstätten werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
  • Für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
  • Befreiung der Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schüler sowie Kindern in Schule, Kindertagesstätte oder Hort werden gezahlt. 
  • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen, soweit sie nicht zumutbar aus dem Regelsatz zu bestreiten sind.

Verfahrensablauf

Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie auf Antrag und müssen gesondert beantragt werden – jede Leistung für sich sowie für jedes Kind einzeln. Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten beantragen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch auch bei der Antragstellung. Füllen Sie die benötigten Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen.
Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab. Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und welche Angebote Ihr Kind wahrnehmen kann.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf 

  • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder 
  • Sozialhilfe
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 

haben oder deren Familien 

  • Kinderzuschlag oder
  • Wohngeld

beziehen. Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: 18 Jahre.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
  • Nachweis der Bedürftigkeit, z. B. durch Bescheid über:
    • Kinderzuschlag
    • Wohngeld
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
  • soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule, KiTa, Hort

Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?


Weitere Informationen zu Bildung und Teilhabe:

  • Welche Leistungen gibt es?

    / Welche Leistungen gibt es?

    Leistungsbeschreibung

    Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gibt es zusätzliche „Leistungen für Bildung und Teilhabe“. Hierunter fallen im Einzelnen:

    Ø  Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler* bzw. Ausflüge und Fahrten für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung** besuchen,

    Ø  Schulbedarf,

    Ø  Schülerbeförderung,

    Ø  Lernförderung,

    Ø  Zuschuss zum Mittagessen für

    o   Schülerinnen und Schüler* und

    o   Kinder, die eine Kindertageseinrichtung*** besuchen oder in Kindertagespflege betreut werden,

    Ø  Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

    *     Schülerinnen und Schüler sind alle Personen, die noch keine 25 Jahre alt sind, eine

           allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

    **    Kindertageseinrichtungen im Sinne dieser Leistung sind Kinderkrippen, Kindergärten und Horte. 

    ***  Kindertageseinrichtungen im Sinne dieser Leistung sind Kinderkrippen und Kindergärten. Kinder die einen Hort einer Kita besuchen, haben keinen Anspruch auf die Übernahme des Mittagessens über das Bildungs- und Teilhabepaket. Für Hortkinder ist ein Antrag auf Mittel aus dem Sozialfonds für Mittagessen in Kitas beim Jugendamt zu stellen.

    Welche Kosten werden bei „Ausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten“ oder „Fahrten für Kinder in Kindertageseinrichtungen“ übernommen?

    Für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen können die tatsächlichen Kosten (außer Taschengeld) übernommen werden.
    Die Schule muss diese Kosten bescheinigen. Für Kinder in Kindertageseinrichtungen gilt dies ebenso, hier muss die Kindertageseinrichtung die Kosten bescheinigen.

    Was gehört zum „Schulbedarf“?

    Schülerinnen und Schüler erhalten auf Antrag jeweils zum 1. August eines Jahres 70,00 € und zum 1. Februar eines Jahres 30,00 € für die Schulausstattung, um Anschaffungen zu erleichtern (z. B. Schulranzen, Füller, Malstifte, Taschenrechner).

    Was sind „Schülerbeförderungskosten“?

    Bei Schülerinnen und Schülern, welche die nächstgelegene Schule nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, werden die erforderlichen tatsächlichen Fahrtkosten (MAXX-Ticket des VRN) berücksichtigt. Vorrangig prüft und entscheidet der Schulträger, ob ein Beförderungskostenzuschuss zu zahlen ist.

    Was bedeutet „Lernförderung“?

    Schülerinnen und Schüler brauchen manchmal Unterstützung, um die Lernziele (d.h. die Versetzung) in der Schule zu erreichen. Wenn die schulischen Angebote hierzu nicht ausreichen, kann eine ergänzende angemessene Lernförderung gewährt werden.

    Wer bekommt den „Zuschuss zum Mittagessen“?

    Wenn Schulen, Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegepersonen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, können Schülerinnen und Schüler bzw. Kinder, die eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen, einen Zuschuss zum Mittagessen bekommen, um die höheren Kosten auszugleichen.

    Was bedeutet „Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“?

    Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget von 10,00 € monatlich für Vereins-, Kultur- oder Ferienangebote, um z.B. beim Musikunterricht, bei Sport, Spiel und Geselligkeit oder Freizeiten mitmachen zu können.

    Was muss ich tun, um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können?

    Für alle Leistungen für Bildung und Teilhabe ist für jede Person ein eigener Antrag erforderlich. Bitte stellen Sie die Anträge rechtzeitig, damit die Leistungen Ihren Kindern in vollem Umfang zu Gute kommen.

    Lediglich der Schulbedarf zum Beginn jedes Schulhalbjahres muss bei laufendem Bezug von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe nicht eigens beantragt werden.

    Bei Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag legen Sie bei Antragstellung bitte den aktuellen Leistungsbescheid vor (Kopie genügt).

    Hinweis für Schülerinnen und Schüler:
    Ab dem 15. Lebensjahr ist stets eine Schulbesuchsbescheinigung vorzulegen.

    Wichtig:
    Bitte bewahren Sie Rechnungen, Quittungen oder Anmeldungen gut auf, weil diese Belege gegebenenfalls als Verwendungsnachweis vorzulegen sind.

     

  • Downloads

    / Bildungs- und Teilhabepaket Downloads (Anträge, Bescheinigungen,...)

  • Zuständigkeiten

    / Bildungs- und Teilhabepaket - Zuständigkeiten

    Leistungsbeschreibung

    Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld aus dem Rhein-Pfalz-Kreis


    Für die Orte: 

    Altrip, Birkenheide, Böhl-Iggelheim, Dannstadt-Schauernheim, Fußgönheim, Hochdorf-Assenheim, Limburgerhof, Maxdorf, Mutterstadt, Neuhofen, Rödersheim-Gronau 

    Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen 

    Kaiser-Wilhelm-Straße 52 

    67059 Ludwigshafen
    Tel.: 06 21 / 591330 oder 01 80 / 10 03 01 45 00* 

    (*Festnetz 3,9 ct/min, Mobilfunk höchstens 42 ct/min) 


    Für die Orte: 

    Beindersheim, Bobenheim-Roxheim, Großniedesheim, Heßheim, Heuchelheim, Kleinniedesheim, Lambsheim 

    Jobcenter Frankenthal 

    Kanalstraße 39 

    67227 Frankenthal
    Tel.: 06 21 / 591330 oder 01 80 / 10 03 01 45 00* 

    (*Festnetz 3,9 ct/min, Mobilfunk höchstens 42 ct/min) 


    Für die Orte: 

    Dudenhofen, Hanhofen, Harthausen, Otterstadt, Römerberg, Schifferstadt, Waldsee 

    Jobcenter Speyer 

    Bahnhofstraße 37 a 

    67346 Speyer 

    Tel.: 06 21 / 591330 oder 01 80 / 10 03 01 45 00* 

    (*Festnetz 3,9 ct/min, Mobilfunk höchstens 42 ct/min) 


     
     

    Empfänger von Wohngeld, Sozialhilfe und Kinderzuschlag aus dem Rhein-Pfalz-Kreis 

    Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis
    Referat 40 

    Europaplatz 5
    67063 Ludwigshafen
     
     

    Frau Sukale
    Tel.: 06 21 / 59 09 - 2250

    Fax: 06 21 / 59 09 - 3281
     
     


    Empfänger von Asylbewerberleistungen aus dem Rhein-Pfalz-Kreis 

    Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis
    Referat 41
    Europaplatz 5
    67063 Ludwigshafen
     
     

    Für die Orte:

    Beindersheim, Böhl-Iggelheim, Dudenhofen, Großniedesheim, Hanhofen, Harthausen, Heßheim, Heuchelheim, Kleinniedesheim, Lambsheim, Römerberg

    Herr Müller

    Tel.: 06 21 / 59 09 – 2331 

    Fax: 06 21 / 59 09 – 3281  


    Für die Orte:

    Altrip, Birkenheide, Fußgönheim, Limburgerhof, Maxdorf, Mutterstadt, Neuhofen, Otterstadt, Waldsee, 

    Frau Lehrer

    Tel.: 06 21 / 59 09 – 2330 

    Fax: 06 21 / 59 09 – 3281  



    Für die Orte:

    Bobenheim-Roxheim, Dannstadt-Schauernheim, Hochdorf-Assenheim, Rödersheim-Gronau, Schifferstadt

    Frau Kleiber-Deege

    Tel.: 06 21 / 59 09 – 2311 

    Fax: 06 21 / 59 09 – 3281  


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