⇑ / Sozialhilfe
Zuständige Mitarbeiter
Herr Rolf Bassler
Frau Monika Knußmann
Herr Jens Schreck
Frau Jessica Sukale
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) regelt, dass jeder ein menschenwürdiges Leben führen kann. Es legt fest, dass jeder, der sich selbst nicht mehr helfen kann und die erforderliche Unterstützung nicht von anderen erhält, Sozialhilfe bekommt. Auf die meisten Sozialhilfeleistungen besteht ein Rechtsanspruch, unabhängig davon, ob man durch eigene Schuld oder durch widrige Umstände in die Notlage geraten ist. Die nachfolgende Selbsthilfe muss allerdings ausgeschöpft sein:
- Selbsthilfe durch Eigenmittel z.B. Rente, Kindergeld, Arbeitseinkommen, Mieteinnahmen, Wohngeld, Vermögen
- Selbsthilfe durch nahestehende unterhaltspflichtige Angehörige
- Selbsthilfe durch vorrangige Leistungen anderer Sozialleistungsträger z.B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Krankenkasse, Pflegekasse, Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (früher Versorgungsamt)
Es werden folgende Hilfeleistungen unterschieden:
Die Antragsstellung und Beratung erfolgt über die Wohngemeindeverwaltung. Weitere Informationen erhalten Sie:
beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen des Landes Rheinland-Pfalz.
⇑ / Hilfe zum Lebensunterhalt
Leistungsbeschreibung
Personen die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können, ist Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu leisten. Die Antragstellung erfolgt über die Wohngemeindeverwaltung.
Bei der Antragstellung muss allerdings die eigene finanzielle Situation und die der Kinder mit eigenem Einkommen offengelegt werden (gut verdienende Kinder können zur Zahlung herangezogen werden).
Seit 01.01.2005 gilt das Sozialgesetzbuch XII sowie das Sozialgesetzbuch II für den Personenkreis der erwerbsfähigen Personen (15 bis 65 Jahre).
Die Sozialhilfe steht unter dem Grundsatz des Nachranges. Danach erhält Sozialhilfe unter anderem nicht, wer sich selbst helfen kann oder die Hilfe von anderen erhält.
Für erwerbsfähige Hilfebedürftige ab dem 15. Lebensjahr ist grundsätzlich das Jobcenter zuständig. Das für Sie zuständige Jobcenter finden Sie hier.
⇑ / Hilfe in besonderen Lebenslagen
Zuständige Mitarbeiter
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Hilfe in besonderen Lebenslagen wird Personen gewährt, die in einer besonderen Lebenssituation wie Pflegebedürftigkeit, hohes Alter, Krankheit, Behinderung oder in besonderen sozialen Schwierigkeiten sind. Entscheidend ist allein, dass dem Hilfesuchenden aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten ist. Die Beratung und Antragsstellung erfolgt über die Wohngemeindeverwaltung. Diese Hilfe erhalten auch Personen, die für ihren Lebensunterhalt noch selbst sorgen können, aber wegen besonderer Bedarfssituationen auf die Hilfe der Allgemeinheit angewiesen sind.
⇑ / Einmalige Leistungen
Zuständige Mitarbeiter
Herr Rolf Bassler
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Wenn größere Anschaffungen notwendig sind, können Sozialhilfeberechtigten einmalige Leistungen gewährt werden. "Einmalig" bedeutet dabei nicht, dass diese Leistungen jedem nur einmal gewährt werden, sondern dass sie von Fall zu Fall beantragt werden.
Wichtig ist, dass der Antrag vor dem Kauf erfolgt. Nach dem Kauf beantragte Leistungen können nicht mehr gewährt werden.
Einmalige Leistungen können beantragt werden für z.B. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt (wobei nicht in jedem Fall Anspruch auf neue Waren besteht) sowie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Die Beratung und Antragsstellung erfolgt über die Wohngemeindeverwaltung.
Wichtig ist, dass der Antrag vor dem Kauf erfolgt. Nach dem Kauf beantragte Leistungen können nicht mehr gewährt werden.
Einmalige Leistungen können beantragt werden für z.B. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt (wobei nicht in jedem Fall Anspruch auf neue Waren besteht) sowie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Die Beratung und Antragsstellung erfolgt über die Wohngemeindeverwaltung.
Für Erwerbsfähige Hilfebedürftige ist grundsätzlich das Jobcenter Ludwigshafen bzw. die Außenstellen Frankenthal und Speyer zuständig, Kontakt siehe hier.