⇑ / Hilfe in besonderen Lebenslagen
Zuständige Mitarbeiter
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Hilfe in besonderen Lebenslagen wird Personen gewährt, die in einer besonderen Lebenssituation wie Pflegebedürftigkeit, hohes Alter, Krankheit, Behinderung oder in besonderen sozialen Schwierigkeiten sind. Entscheidend ist allein, dass dem Hilfesuchenden aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten ist. Die Beratung und Antragsstellung erfolgt über die Wohngemeindeverwaltung. Diese Hilfe erhalten auch Personen, die für ihren Lebensunterhalt noch selbst sorgen können, aber wegen besonderer Bedarfssituationen auf die Hilfe der Allgemeinheit angewiesen sind.
⇑ / Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe) beantragen
Zuständige Mitarbeiter
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einer (teil)stationären Pflegeeinrichtung erhalten.
Voraussetzungen
Rechtsanspruch auf Hilfe zur Pflege haben Personen, die pflegebedürftig und gleichzeitig finanziell bedürftig sind. Hilfe zur Pflege kommt somit dem Grunde nach in Betracht
- bei nicht pflegeversicherten Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5,
- bei pflegeversicherten Personen, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate pflegebedürftig mit mindestens Pflegegrad 2 sind,
- bei pflegeversicherten Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5, wenn sie die Vorversicherungszeit für den Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung noch nicht erfüllen,
- bei pflegeversicherten Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5, wenn und soweit die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, den notwendigen pflegerischen Bedarf zu decken.
Bei Pflegegrad 1 wird die Gewährung eines Entlastungsbetrags, von Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen geprüft.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Das gesamte Einkommen und Vermögen muss nachgewiesen werden.