⇑ / Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
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Leistungsbeschreibung
Wassergefährdende Stoffe sind Stoffe, die geeignet sind, Gewässer zu verunreinigen oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig zu verändern (z.B. Farben, Lacke, Öle, Pflanzenschutzmittel etc.). Der Grad der Gefährdung richtet sich nach den jeweiligen Wassergefährdungsklassen (1 - 3).
Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen, eingebaut und aufgestellt sein sowie so unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder sonstige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist (Besorgnisgrundsatz § 19g Wasserhaushaltsgesetz (-WHG-).
Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen betreibt, stilllegt oder in ihrem Betrieb wesentlich ändert, hat dies der Unteren Wasserbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Gleiches gilt für Anlagen zum Befördern von wassergefährdeten Stoffen (Rohrleitungen). Diese Anzeigepflicht gilt nicht für oberirdische Behälter mit Benzin, Heizöl und Diesel mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 Litern, wenn sie außerhalb von Wasserschutzgebieten verwendet werden (§ 20 Landeswassergesetz).
Durch Ausfüllen des nachfolgenden Fragebogens kann der Anzeigepflicht nachgekommen werden.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Fragebogen.
Die Untere Wasserbehörde prüft anschließend, ob das Vorhaben den einschlägigen Bestimmungen entspricht - insbesondere , ob eine Besorgnis der Grundwasserverunreinigung besteht.
In der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe -VAwS sind die einzelnen Anforderungen, an die Anlagen aufgeführt.
Betreiber von Anlagen u.a. Heizölverbraucheranlagen haben das Merkblatt Betriebs- und Verhaltensvorschriften für den Umgang mit wassergefährdeten flüssigen Stoffen an gut sichtbaren Stelle in der Nähe der Anlage anzubringen.