Anzeigepflicht Geflügel

/ Viehverkehrsordnung Anzeigepflicht

Leistungsbeschreibung

Nach der Viehverkehrs-Verordnung müssen alle Geflügelhalter - auch solche von Enten, Gänsen, Fasanen, Hühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern und Wachteln - den Bestand bei der unteren Veterinärbehörde anzeigen (Kreisverwaltung bzw. kreisfreie Stadt). Die Geflügelpest-Verordnung verpflichtet die Geflügelhalter zum Führen eines Bestandsregisters. Darin sind neben Tierzu- und -verkäufen auch Tierverluste und Leistungsrückgänge zu erfassen. Der Veterinärbehörde ist unverzüglich anzuzeigen, wenn im Bestand von Hühnern, Enten oder Gänsen mit bis zu 100 Tieren Verluste von mehr als drei Tieren auftreten, wenn es in größeren Beständen Verluste über 2 Prozent innerhalb von 24 Stunden gibt oder wenn ein erheblicher Leistungsabfall eintritt.

Sollte eine Anzeige eines Geflügel haltenden Betriebes nicht erfolgen, hat der Betrieb keinen Anspruch auf Entschädigung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften gem. §§ 66 ff Tierseuchengesetz. Darüber hinaus handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 24b Satz 1 der Viehverkehrsverordnung bzw. § 3 Satz 1 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde erstattet. Weiterhin sind Schadensersatzansprüche nach privatrechtlichen Rechtsvorschriften ebenfalls nicht ausgeschlossen.

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