Infektionsschutzbelehrung (Gesundheitszeugnis)

/ Informationen zur Infektionsschutzbelehrung

Zuständige Mitarbeiter

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Leistungsbeschreibung

Informationen für Personen im Lebensmittelgewerbe/Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (§ 43 IfSG)

Mit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes zum 01. Januar 2001 ist für alle Personen, die im Lebensmittelgewerbe tätig werden wollen, vor Aufnahme der Tätigkeit eine mündliche und schriftliche Belehrung durch das Gesundheitsamt gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes über Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach § 42 sowie entsprechende Verpflichtungen nach § 43 Abs. 2, 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes vorgeschrieben. Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes darf bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein.

Die bis zum 31. Dezember 2000 gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen entfallen. Eine solche Belehrung benötigt nicht, wer über ein gültiges Lebensmittelzeugnis nach dem 01.01.1980 nach §§ 17 und 18 BseuchG verfügt.

Die mündliche Belehrung erfolgt in der Regel als Gruppenbelehrung mit jeweils 15 bis 20 Teilnehmern und nur in deutscher Sprache. Bei ungenügenden Deutschkenntnissen ist für die Anwesenheit entsprechender Übersetzer Sorge zu tragen.

Zur Teilnahme an der Belehrung ist eine vorherige Anmeldung mit Terminvergabe erforderlich. Die Anmeldung ist unter Vorlage des Personalausweises oder eines entsprechenden Ausweisdokumentes möglich. Die Gebühr für die Belehrung in Höhe von 30,00 €  ist bei der Anmeldung zu entrichten.

Sie können sich auch jederzeit online über das Portal Terminland.de anmelden.      

Zur mündlichen Belehrung sind mitzubringen:

  • Personalausweis (oder entsprechendes Ausweisdokument)
  • Quittung über die Bezahlung der Belehrungsgebühr
  • Bei ungenügenden Deutschkenntnissen ein Übersetzer

Die mündlichen Belehrungen finden zu folgenden Terminen in der Dienststelle des Gesundheitsamtes in Ludwigshafen statt:

montags:      09:00 Uhr

dienstags:     09:00 Uhr

mittwochs:    09:00 Uhr

donnerstags: 09:00 Uhr in geraden Kalenderwochen oder

                    14:00 Uhr in ungeraden Kalenderwochen

In den Sommermonaten Juni, Juli und August finden die Belehrungen donnerstags immer nur um 09:00 Uhr statt. 

Bitte unbedingt beachten:

Bitte melden Sie sich 30 Minuten vor Beginn des Termins im Zimmer 209 (2.OG) und bringen Sie ein gültiges Ausweisdokument mit.

Die Belehrung findet bei der 

Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis
Gesundheit und Verbraucherschutz
Dörrhorststraße 36
67059 Ludwigshafen am Rhein 

statt.

Bitte bringen Sie ggf. die entsprechenden Nachweise über die Berufsausbildung, über das Praktikum oder über das freiwillige soziale Jahr mit. Ansonsten entfällt in diesen Fällen die Gebührenfreiheit.

Die Gebühr i.H.v. 30,00 € für die Infektionsschutzbelehrung ist in bar zu entrichten. Bitte bringen Sie den Betrag zu dem Termin mit. Eine Zahlung mit EC-Karte ist nicht möglich.

Zusatzinformationen für Feste in Vereinen, Straßenfesten etc.: Wer ehrenamtlich und nicht öfter als 3 Mal im Jahr Helfer/-in im Lebensmittelbereich bei entsprechenden Veranstaltungen ist, benötigt in der Regel keine Belehrungsbescheinigung des Gesundheitsamtes. Unabhängig davon gelten natürlich die gesetzlichen Tätigkeitsverbote, die dem Merkblatt vom Robert-Koch-Institut zu entnehmen sind. Die Belehrungsbögen für den Umgang mit Lebensmittel finden Sie hier.

Weitere wichtige Merk- und Hinweisblätter zur Küchenhygiene und zum Umgang mit Lebensmitteln erhalten Sie beim Veterinäramt und dem Gesundheitsamt. 

Bei Rückfragen können Sie sich gerne unter den Telefonnummern 0621/5909-7330 und -7340 oder per E-Mail an an uns wenden.

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