Akteneinsicht

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Zuständige Mitarbeiter

Zugeordnete Abteilungen

Leistungsbeschreibung

Einen Anspruch auf Akteneinsicht hat neben dem Bauherrn in der Regel der unmittelbare Nachbar. Die betreffende Person hat sich durch Personalausweis zu legitimieren; Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Die Akten werden grundsätzlich nicht verschickt sondern können im Amt eingesehen werden.

Für weitere Rückfragen steht Ihnen die Mitarbeiter der Bauverwaltung gerne zur Verfügung.

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