AbfallGebühren

Die Abfallgebühren werden in zwei Raten jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober fällig. Alle Gebührenpflichtigen, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, sollten die zu den Fälligkeitsterminen anstehenden Überweisungen nicht versäumen. Bitte verwenden Sie bei der Überweisung die auf dem Bescheid angegebene IBAN-Nummer. Als Verwendungszweck ist die auf dem Bescheid vermerkte Objektnummer einzutragen.

Bequem und sicher: Das Lastschrifteinzugsverfahren
Gebührenpflichtigen, die dem EBA ein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) erteilt haben, werden die Raten automatisch zum Fälligkeitstermin vom Konto abgebucht, Guthaben werden zeitnah erstattet. Das Einzugsverfahren hilft somit durch Versäumnis entstehende Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden. Zudem bleibt der Gang zur Bank erspart.

Das SEPA-Lastschriftmandat kann dem EBA jederzeit schriftlich erteilt werden. Nutzen Sie hierzu bitte unser SEPA-Lastschriftformular (auch als Anlage bei Ihren Gebührenbescheiden). Für Fragen zum Bankeinzug stehen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter 0621 / 5909 - 5191 und - 5190 gerne zur Verfügung.

  • Erläuterung Gebühren für haushalte

    Die im Rhein-Pfalz-Kreis zu entrichtenden Abfallgebühren gliedern sich in eine Jahresgrundgebühr und eine verbrauchsabhängige Zusatzgebühr

    Die von den Haushalten zu zahlende Jahresgrundgebühr richtet sich zunächst nach Art und Größe der genutzten Abfallbehälter, deren Volumina wiederum an der Personenzahl des einzelnen Haushaltes bemessen ist. Sie beinhaltet in der Regel 8 Leerungen je Behälter und Kalenderjahr sowie zwei Sperrmüllabfuhren, die Abholung ausgedienter Kühlgeräte, die Hecken- und Baumschnittsammlung, die Nutzung des Schadstoffmobils und der Wertstoffhöfe. Die Grundgebühr ist eine Mindestgebühr. Bei unterjähriger Anmeldung zur Abfallentsorgung (z.B. Zuzug) reduziert sich die Anzahl der in der Grundgebühr enthaltenen Leerungen entsprechend monatsanteilig. Nicht in Anspruch genommene Freileerungen (Anzahl <8) werden nicht erstattet.

    Die Zusatzgebühr berücksichtigt darüber hinaus das individuelle Leerungsverhalten der Haushalte. Unter Einsatz eines elektronischen Erkennungssystems wird die Anzahl der Behälterleerungen automatisch erfasst und zur Berechnung der Zusatzgebühr verwendet. Die Zusatzgebühr wird in der Regel für die 9. und jede weitere Behälterleerung im Kalenderjahr fällig. Im Rhein-Pfalz-Kreis gilt somit das Verursacherprinzip. Wer Abfälle vermeidet, trennt oder verwertet, kann Gebühren sparen.

    Behältergebühren für Privathaushalte
    Bei der Wahl Ihrer Abfallbehälter beachten Sie bitte, dass das satzungsmäßig festgelegte MINDESTVORHALTEVOLUMEN nicht unterschritten werden kann.

    abfallgEBÜHRENÜBERSICHT (PDF)

  • Erläuterung Gebühren für Gewerbe

    Alle Grundstücke im Rhein-Pfalz-Kreis, auf denen gewerbliche Abfälle anfallen (z.B. Gewerbetreibende, Vereine, öffentliche Einrichtungen), sind mit mindestens einem 60-Liter-Restabfallgefäß an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen.

    Die im Rhein-Pfalz-Kreis zu entrichtenden Abfallgebühren gliedern sich in eine Jahresgrundgebühr und eine verbrauchsabhängige Zusatzgebühr.

    Die von den Gewerbetreibenden zu zahlende Jahresgrundgebühr für Kleinbehälter (60-1.100 Liter) richtet sich nach der Größe des genutzten Restabfallgefäßes und beinhaltet 8 Leerungen je Behälter und Kalenderjahr. Die Grundgebühr ist eine Mindestgebühr. Nicht in Anspruch genommene Freileerungen (Anzahl <8) werden nicht erstattet. Die Gewerbegebühren decken ausschließlich die Nutzung der Restabfallbehälter ab. Sonderleistungen, wie z.B. die Sperrmüllabfuhr, die Grünschnittsammlung sowie die Nutzung der Wertstoffhöfe können von gewerblichen Nutzern nicht in Anspruch genommen werden.

    Die Zusatzgebühr für Kleinbehälter berücksichtigt darüber hinaus das individuelle Leerungsverhalten des Nutzers. Unter Einsatz eines elektronischen Erkennungssystems wird die Anzahl der Behälterleerungen automatisch erfasst und zur Berechnung der Zusatzgebühr verwendet. Die Zusatzgebühr wird für die 9. und jede weitere Behälterleerung im Kalenderjahr fällig. Im Rhein-Pfalz-Kreis gilt somit das Verursacherprinzip: "Wer Abfälle vermeidet und trennt, kann Gebühren sparen. Wer viel Abfall produziert, der zahlt entsprechend höhere Gebühren." 

    AbfallgEBÜHRENÜBERSICHT (PDF)
    Infoblatt zur gewerbeabfallentsorgung (PDF)

  • Behältererkennungssystem

    Alle Bio- und Restmüllbehälter sind mit einem elektronischen Chip ausgestattet, durch den jede Leerung automatisch registriert wird. Dieses elektronische Erkennungssystem ermittelt die persönliche Leerungsanzahl jedes einzelnen Haushalts.

    Anhand Ihrer Leerungsdaten können wir Ihre Abfallgebühren unter Berücksichtigung Ihres individuellen Entsorgungsverhaltens ermitteln. Diese verursachergerechte Gebührenermittlung bietet einen finanziellen Anreiz zur Abfallvermeidung und -trennung und entwickelt dadurch eine ökologisch vorteilhafte Lenkungswirkung auf die Abfallmengenströme.

  • Abfallgebührensatzung

    Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) ist die rechtliche Grundlage für die im Rhein-Pfalz-Kreis erhobenen Abfallgebühren.

    Abfallgebührensatzung vom 7.12.2015 (pdf)

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