- Fragen zum Personenstandswesen
- Namensänderung
⇑ / Namensänderung und Namensfeststellung
Leistungsbeschreibung
Wer kann die behördliche Namensänderung beantragen? Alle geschäftsfähigen Personen, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Für Minderjährige muss der Antrag durch den/die Erziehungsberechtigte/n (sorgeberechtigte Eltern) bzw. den Vormund gestellt werden. Der Vormund wird durch einen Beschluss des Familiengerichtes dazu berechtigt.
Es können Vornamen oder Familiennamen geändert werden; Vornamen können auch gestrichen oder hinzugefügt werden.
Der Antrag kann bei dem Standesamt des Wohnortes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsortes desjenigen, dessen Namen geändert werden soll, gestellt werden.
Es wird empfohlen, sich mit der zuständigen Sachbearbeiterin vor der Antragstellung in Verbindung zu setzen.
Mit dem behördlichen Namensfeststellungsverfahren kann die Richtigkeit eines Familiennamens festgestellt werden. Das Antragsverfahren ist identisch mit dem Verfahren zur Änderung eines Familiennamens. Eine Abklärung des Sachverhaltes vor der Antragstellung (telefonisch oder persönlich) wird auch hier empfohlen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Antragstellung erforderliche Unterlagen und Urkunden:
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gültiger Personalausweis bzw. Kinderausweis, sofern auch die Namen der Kinder geändert werden sollen,
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Anschrift des andern Elternteils, sofern der Antrag nur von einem Elternteil gestellt wird,
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die Geburtsurkunde/n sowie
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ggf. aussagefähige Unterlagen über die Einkommenssituation des Antragstellers bzw. Erziehungsberechtigten (Gehaltsabrechnungen von mindestens drei Monaten, möglichst auch mit Sonderzulagen, Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres), weil für die Höhe der festzusetzenden Gebühr auch die jeweilige Einkomenssituation zu berücksichtigen ist,
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und, ganz wichtig (!), eine ausführliche schriftliche Begründung des Antrages
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Melderegisterauskunft vom Wohnortstandesamt
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Auskunft aus dem Bundeszentralregister (sogenanntes Führungszeugnis), Auskunftsart "0", das heißt Auskunft für Behördenzwecke
- Negativbescheinigung oder beglaubigte Ausfertigung des Scheidungsurteils, wenn der Antrag durch den allein sorgeberechtigten Elternteil gestellt wird.
Weitere Unterlagen (Auskünfte von der zuständigen Polizeidienststelle, der Insolvenzstelle und dem Schuldnerregister beim Amtsgericht) werden von der Namensänderungsbehörde angefordert.
Die Kosten für die fälligen Auskünfte, Kopien oder Beglaubigungen sind dort zu zahlen wo sie anfallen und richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Änderung des Familiennamens können bis zu 1.022 Euro und für die Änderung des bzw. der Vornamen bis zu 255 Euro erhoben werden.Die Entscheidung über die Gebührenhöhe ist von den Umständen des Einzelfalles, dem Aufwand bei der Bearbeitung sowie von den Einkommensverhältnisse und von den familiären Verhältnissen abhängig.
Achtung: Sobald der Antrag gestellt ist, kann er nur noch auf gebührenpflichtige Weise beendet werden: sowohl die Rücknahme des Antrages wie auch eine positive oder negative Entscheidung lösen Gebührenfestsetzungen aus. Deswegen empfehlen wir eine vorherige Kontaktaufnahme.
Rechtsgrundlage
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 05. Januar 1938 mit späteren Änderungen, die Durchführungsverordnung und die Verwaltungsvorschrift dazu.
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