Seit dem 18. März 2019 ist es offiziell: die EU schreibt das Ablaufdatum für Führerscheine vor. Das bedeutet, dass rund 43 Millionen Deutsche ihren Führerschein umtauschen müssen – gestaffelt nach dem Jahr der Ausstellung bzw. nach dem Geburtsjahr. Die Umtauschfristen sind jedoch sehr großzügig. Demnach müssen bis zum 19. Januar 2033 alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine umgetauscht werden. Die zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellten Führerscheine sind davon nicht betroffen.
Der Andrang zum Umtausch der Führerscheine wird enorm hoch sein und um den einhergehenden Arbeitsaufwand bewerkstelligen zu können, wurden im Rahmen eines bundeseinheitlichen Stufenplans Fristen für den Umtausch festgelegt. Dabei differenziert der Stufenplan nach dem Geburts- bzw. Ausstellungsjahr. Die neuen Führerscheine sind dann nur noch 15 Jahre lang gültig. Dies gilt jedoch nur für das Dokument – die Fahrerlaubnis an sich verfällt nicht.
Führerscheininhaber müssen somit nicht schnell handeln. Der früheste Umtauschtermin ist im Jahr 2021 und betrifft vor allem ältere Fahrerinnen und Fahrer. Im „ersten Schwung“ sind Besitzer von Führerscheinen dran, die bis 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden. Hierbei handelt es sich um die alten grauen Führerscheine sowie die rosafarbenen Dokumente. Die Zeiträume für den Umtausch hängen hier vom Geburtsjahr des Fahrers ab. So können sich Führerscheininhaber, die vor 1953 geboren wurden, bis 2033 Zeit lassen.
Für Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind gilt:
Die zweite Umtauschgruppe betrifft diejenigen, die bereits einen Kartenführerschein besitzen. Hier bestimmt nicht das Geburtsjahr die Umtauschreihenfolge, sondern das Ausstellungsjahr auf der Führerscheinkarte.
Für Führerscheine, die ab 01. Januar 1999 ausgestellt worden sind gilt:
Für den Umtausch des Führerscheins ist ein Antrag zu stellen. Der Antrag kann für Bürgerinnen und Bürger aus dem Rhein-Pfalz-Kreis bei der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis sowie bei den Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen gestellt werden. Sofern die Fahrerlaubnis nicht von einer Führerscheinstelle des Kreises ausgestellt wurde, ist eventuell zusätzlich eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde notwendig.
Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen erforderlich:
· Ausgefüllter Antrag
· Gültiger Personalausweis/Reisepass