Amtsblatt Nr. 007-2017 - 17.02.2017
I. Sitzung des Stadtrechtsausschusses am 23.02.2017 –
Tagesordnung II. Öffentliche Ausschreibung VOB/A – Ausbau der
Straße „Am Schöneck“ u. Arbeiten an der Neulandstraße III. Öffentliche Zustellung – Zwangsstillegung KFZ –
SP-V 1052 – IV. Öffentliche Abgabenmahnung der Stadtkasse zum
15.02.2017 V. Bekanntgabe SGD Süd – zusätzlicher Tiefbrunnen TB6
– keine UVPG VI. Finanzamt SP-GER – Öffnungszeiten Service-Center
am 28.02.2017 VII. Verbraucherzentrale RLP – Energieberatung in SP
am 07.03.2017 ___________________________________________________ I. Tagesordnung für die Sitzung des Stadtrechtsausschusses am Donnerstag, den 23.02.2017 im Rathaus, Maximilianstraße 12 Sitzungszimmer 2, Stadtratsfraktion der SPD Vorsitzende: Frau Hanna Bohlender
_______________________________________________ II. Öffentliche
Ausschreibung gem. § 3 VOB/A Die Stadt Speyer schreibt aus: „Ausbau
der Straße „Am Schöneck“ und Arbeiten an der Neulandstraße, a) Stadtverwaltung Speyer b) Öffentliche Ausschreibung c) Angebote können abgegeben werden: d) Umfang der Leistung und Ort der Leistung: e) Aufteilung in Lose: Nein f) Zulassung von Nebenangeboten: Nein g) Ausführungsfrist: h) Herunterladen der Unterlagen i) Anschrift für Abholung Leistungsverzeichnis und Angebotsunterlagen: j) Angebotsfrist: k) Sicherheitsleistungen: l) Zahlungsbedingungen: gemäß VOB/B m) Qualitätsnachweise (Referenzen) sind vorzulegen: n) Rechtsform, die die Bietergemeinschaften nach der Auftragsvergabe haben
muss: o) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: 12.04.2017 p) Name und Anschrift der Stelle, an die sich Bewerber oder Bieter zur
Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann: _______________________________________________ III. Öffentliche Zustellung – Verfügung zur zwangsweisen Außerbetriebssetzung eines Kraftfahrzeuges Frau Ileana-Veronica Vasari, zuletzt wohnhaft Bismarckstraße 23, 67346 Speyer, wird hiermit die Inbetriebnahme ihres Kraftfahrzeuges mit dem amtl. Kennzeichen SP-V 1052 untersagt. Das der Verfügung zugrunde liegende Schreiben vom 14.02.2017 kann bei der Stadtverwaltung Speyer, Bürgerbüro II, Industriestraße 23, Zimmer 3 oder 4, 67346 Speyer eingesehen werden und gilt hiermit als öffentlich zugestellt. _______________________________________________ IV.
ÖFFENTLICHE
ABGABEN-MAHNUNG Die Stadtkasse Speyer macht darauf aufmerksam, dass am 15. Februar 2017 folgende Abgaben (Steuer- und Gebührenverpflichtungen) fällig waren:
Die Abgaben-/Steuer- und Gebührenpflichtigen, die mit der Entrichtung der genannten Steuern und Gebühren im Rückstand sind, werden hierdurch öffentlich gemahnt. Die Rückstände sind bis spätestens 1 Woche nach Veröffentlichung an die oben bezeichnete Kasse zu zahlen. Bankverbindungen:
Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die fällig gewesenen Abgaben im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens nach den landesrechtlichen Bestimmungen zwangsweise eingezogen und auf Grund des § 240 der Abgabenordnung (AO) folgende Säumniszuschläge erhoben: Für jeden
angefangenen Monat vom Fälligkeitstage abgerechnet 1% des auf Die Nebenforderungen werden hiermit festgesetzt. Wir bitten die Abgabenpflichtigen, den Zahlungstermin einzuhalten. Stadtkasse
Speyer _______________________________________________ V. Bekanntgabe gemäß § 3a Satz 2 Verfahren nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Änderung der Bewilligung für die Trinkwassergewinnung Speyer-Nord – Errichtung eines zusätzlichen Tiefbrunnens TB6 Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Zentralreferat Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, gibt als zuständige Behörde bekannt, dass im Rahmen des Verfahrens für die Änderung der Bewilligung der Trinkwasser-gewinnung Speyer-Nord – Errichtung eines zusätzlichen Tiefbrunnens TB6 (Az. 312-101 – Sp 2/04) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird. Antragsteller für das Vorhaben sind die Stadtwerke Speyer GmbH, Georg-Peter-Süß-Straße 2, 67346 Speyer. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 UVPG hat ergeben, dass das Vorhaben nach Einschätzung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Zentralreferat Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die geprüften Antragsunterlagen sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Zentralreferat Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße zugänglich. Neustadt an der Weinstraße, 09.02.2017 _______________________________________________ VI. Service-Center am 28.02.2017 ab 13.00 Uhr geschlossen Die Service-Center des Finanzamts Speyer-Germersheim sind am Dienstag, den 28.02.2017, ab 13.00 Uhr an beiden Standorten (Speyer und Germersheim) geschlossen. _______________________________________________ Verbraucherberatung VII. Energieberatung: Kleine Blockheizkraftwerke im Altbau? Strom und Wärme selbst zu erzeugen – das ist die Idee hinter den kleinen Blockheizkraftwerken (BHKW) für private Betreiber. Bei der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme wird der eingesetzte Brennstoff effizienter ausgenutzt und der Ausstoß von Treibhausgasen gesenkt. Neu installierte BHKW für Bestandsbauten bis zu einer elektrischen Leistung von 20 kW können derzeit einen einmaligen Investitionszuschuss zwischen 1.900 und 3.500 Euro vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: So darf es in dem Gebiet, in dem die Anlage installiert werden soll, kein Fernwärmeangebot geben. Die Anlage muss auf der BAFA-Liste der förderfähigen Anlagen geführt werden, hohe Effizienzanforderungen und einen Gesamtnutzungsgrad von 85 Prozent erfüllen. Zudem muss der Betreiber einen Wartungsvertrag abschließen. Doch selbst wenn eine Anlage förderfähig ist, bedeutet das nicht unbedingt, dass sie auch wirtschaftlich ist. Im Einfamilienhaus reichen die Betriebsstunden selten aus, um die Anlage auszulasten - die Anschaffung bleibt dann unwirtschaftlich. Außerdem wird die produzierte Wärme hauptsächlich während der Heizperiode genutzt – im Sommer dagegen ist der Bedarf viel geringer. Auch das senkt die Effizienz. Wer unsicher ist, ob ein kleines BHKW für das eigene Heim in Frage kommt, sollte sich daher unabhängig beraten lassen. Der Energieberater der Verbraucherzentrale hilft herauszufinden, ob ein Blockheizkraftwerk für das jeweilige Haus geeignet ist. Die Beratung ist persönlich und findet nach Terminvereinbarung in den Beratungsstützpunkten der Verbraucherzentrale statt. Die Energieberatung hat am Dienstag, dem 07.03.2017 von 16.00 bis 20.30 Uhr Sprechstunde in Speyer im Historischen Rathaus (Rückgebäude), Maximilianstr. 12. Die Beratungsgespräche sind kostenlos. Voranmeldung unter 06232/14-0. Für weitere
Informationen und einen kostenlosen Beratungstermin: _______________________________________________ Behördenrufnummer 115 Kennen Sie schon unser Serviceangebot der einheitlichen
Behördenrufnummer 115? _______________________________________________ Stadtverwaltung
Speyer, 17.02.2017
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