Amtsblatt Nr. 017-2017 - 28.04.2017

I. Öffentliche Ausschreibung VOB/A – Ausbau Bahnhofstraße

II. Bekanntmachung RVO – verkaufsoffener Sonntag am 07.05.2017

III. Öffentliche Zustellung – Zwangsstillegung KFZ – SP-WW 36 –
Sivanantham Kandiah

IV. Ortsübliche Bekanntmachung – Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen

V. Verbraucherzentrale RLP – Energieberatung in SP am 06.06.2017

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I. Öffentliche Ausschreibung gem. § 3 VOB/A;
Bekanntmachung gem. § 12 VOB/A

Die Stadt Speyer schreibt aus:

„Ausbau der Bahnhofstraße zwischen der St.-Guido-Str. und der Beethovenstraße in Speyer“
SSPE-2017-0037

a) Stadtverwaltung Speyer
-Vergabestelle–
Maximilianstr. 100
67346 Speyer

b) Öffentliche Ausschreibung

c)  Angebote können abgegeben werden:
-schriftlich
-elektronisch mit fortgeschrittener Signatur
-elektronisch mit qualifizierter Signatur
Das Angebot ist in Deutsch abzufassen.

d) Umfang der Leistung und Ort der Leistung:
Die Stadt Speyer beabsichtigt den grundhaften Ausbau der Bahnhofstraße (L454) zwischen der Beethovenstraße und der St.-Guido-Straße durchzuführen. Dieser Streckenabschnitt besitzt eine Länge von ca. 200 m. Innerhalb dieses Streckenabschnittes mündet zudem noch die Straße "Hirschgraben" ein. Neben der grundhaften Erneuerung der Fahrbahn wird der östliche Gehweg der
Bahnhofstraße neu hergestellt.

e) Aufteilung in Lose: nein

f) Zulassung von Nebenangeboten: nein

g) Ausführungsfrist:
Beginn der Arbeiten: 03.07.2017
Ende der Arbeiten: 01.09.2017

h) Herunterladen der Unterlagen
www.auftragsboerse.de       kostenfrei

i) Anschrift für Abholung Leistungsverzeichnis und Angebotsunterlagen:
Sie erhalten die Vergabeunterlagen auf elektronischem Weg unter http://www.auftragsboerse.de.
Bei Anforderung der Unterlagen in Papierform/ CD wird eine Kostenpauschale i.H.v. € 5,00 fällig, die mit beiliegendem Überweisungsträger auf das vorgegebene Konto überwiesen werden kann.

j) Angebotsfrist:
Die Submission findet um 10.00 Uhr statt.
Bieter und bevollmächtigte Vertreter sind berechtigt, an der Submission teilzunehmen.

k) Sicherheitsleistungen:
Vertragserfüllungsbürgschaften für die Zeit der Ausführung – 5,0%
Mängelbeseitigungsbürgschaft für die Zeit der Gewährleistung – 3,0%

l) Zahlungsbedingungen: gemäß VOB/B

m) Qualitätsnachweise (Referenzen) sind vorzulegen:
Der Bieter hat mit seinem Angebot zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eine direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) nachzuweisen.
Der Nachweis der Eignung kann auch durch Eigenerklärung (Eigenerklärungen zur Eignung) erbracht werden.
Hinweis: Soweit Nachunternehmer eingesetzt werden sollen, muss deren Eignung ebenfalls über das Präqualifikationsverzeichnis oder durch Eigenerklärung nachgewiesen werden. Der Nachweis der Eignung der Nachunternehmer muss nur auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle und für die Bieter erfolgen, die in die engere Wahl kommen.

n) Rechtsform, die die Bietergemeinschaften nach der Auftragsvergabe haben muss:
Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter

o) Zuschlagskriterien: die Zuschlagsfrist endet am 23.06.2017

p) Name und Anschrift der Stelle, an die sich Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann:
ADD Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion -Ref. 45-; Willy-Brand-Platz 3; 54290 Trier

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II.   

Rechtsverordnung
über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen in den Verkaufsstellen
der Stadt Speyer
 am Sonntag, 9.4.2017, Sonntag, 7.5.2017 und Sonntag 8.10.2017

Aufgrund des § 10 des Landesladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 22.11.2006 in der zur Zt. geltenden Fassung wird für die Stadt Speyer folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Speyer dürfen am Sonntag, dem 9.4.2017, Sonntag dem 7.5.2017 und Sonntag dem 8.10.2017  in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

(1)   Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 6.6.1994 (GBBl. 1994 Teil I S. 1170) in der zur Zt. geltenden Fassung sind zu beachten.

(2)   Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag,  Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag Beschäftigten Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 des Ladenöffnungsgesetzes geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965) in der z. Zt. gültigen Fassung geahndet. Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag kann nach § 21 Abs. 1 Nr. 3  des Mutterschutzgesetzes vom 20.6.2002 (BGBl. 2002 Teil I S. 2319) in der z.Zt. gültigen Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt  werden.
Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes  vom 6.6.1994 (BGBl. 1994 Teil I S. 1170) in der zur Zt. geltenden Fassung geahndet werden.

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Speyer, den 10.2.2017
Stadtverwaltung Speyer
gez. Hansjörg Eger
Oberbürgermeister

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III. Öffentliche Zustellung
Verfügung zur zwangsweisen Außerbetriebssetzung eines Kraftfahrzeuges

Herrn Sivanantham Kandiah zuletzt wohnhaft Wingertsgewann 3, 67346 Speyer, wird hiermit die Inbetriebnahme seines Kraftfahrzeuges mit dem amtl. Kennzeichen SP-WW 36 untersagt.

Das der Verfügung zugrunde liegende Schreiben vom 24.04.2017 kann bei der Stadtverwaltung Speyer, Bürgerbüro II, Industriestraße 23, Zimmer 3 oder 4, 67346 Speyer eingesehen werden und gilt hiermit als öffentlich zugestellt.

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IV.

Ortsübliche Bekanntmachung
über die öffentliche Bekanntgabe
der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen
in der Gemeinde Stadt Speyer

In der Gemarkung Speyer, Flur 0, Flurstück 4424/36 gegen 4424/35 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Teilungsvermessung auf Antrag der Stadt Speyer - Immobilienverwaltung -
mit der C. Dupré Projektentwicklung GmbH & Co.KG, Stockholmer Strasse 2, 67346 Speyer bestimmt und abgemarkt.
Über diese Maßnahme wurde am 13. April 2017, 11:00 Uhr eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 219-1) werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke 4424/36 sowie 4424/35 öffentlich bekannt gegeben.

Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die bestehenden - und die neuen - Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze der Grenzniederschrift dargestellt, festgestellt.
Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze der Grenzniederschrift dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung wie in der Skizze dargestellt abgemarkt.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 13.05.2017 bis 14.06.2017 beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. P. Schmitt, Bahnhofstraße 49, 67346 Speyer, ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (montags bis donnerstags von 08.00 bis 16.00 Uhr, freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr) bzw. nach telefonischer Vereinbarung eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei - Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. P. Schmitt, Bahnhofstraße 49, 67346 Speyer - einzulegen.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.

Speyer, den 13.04.2017

Öffentlich bestellter Verm.-Ing.
Dipl.-Ing. P. Schmitt
Bahnhofstraße 49
67346 Speyer

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Verbraucherberatung
Bahnhofstraße 1
67059 Ludwigshafen
Pressestelle 06131/28 48 85
Telefax 06131/28 48 66
energie@vz-rlp.de
www.verbraucherzentrale-rlp.de

V. Energieberatung: Innen- oder Außendämmung?

Hat man die Wahl, ist eine Dämmung der Hauswände von außen eine bessere Lösung zur Begrenzung von Wärmeverlusten als eine Innendämmung. Denn bei der Außendämmung ist eine dickere Dämmschicht möglich und damit eine größere Dämmwirkung. Außerdem wird der Wohnraum nicht verkleinert, die Dämmung ist bautechnisch einfacher auszuführen und Wärmebrücken können vollständig überdeckt werden.

Bestimmte Gründe können aber auch für eine Innendämmung sprechen: Erhaltenswerte oder gar denkmalgeschützte Fassaden oder wenn in einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Entscheidung gegen eine Außendämmung gefallen ist. Sollte nur eine Innendämmung in Frage kommen, muss beim Einbau sehr sorgfältig gearbeitet werden. Es darf keine warme Raumluft hinter die Dämmkonstruktion gelangen, sonst kann es zu Wasserdampfausfall und Feuchteschäden kommen. Ob eine zusätzliche Dampfsperre einzubauen ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Hierzu und zu allen Fragen des Energiesparens in Haus und Haushalt berät der unabhängige Energieberater der Verbraucherzentrale nach Terminvereinbarung.

Die Energieberatung hat am Dienstag, dem 06.06.2017 von 16.00 bis 20.30 Uhr Sprechstunde in Speyer im Historischen Rathaus (Rückgebäude), Maximilianstr. 12. Die Beratungsgespräche sind kostenlos. Voranmeldung unter 06232/14-0.

Für weitere Informationen und einen kostenlosen Beratungstermin:
Energietelefon Rheinland-Pfalz: 0800 / 60 75 600 (kostenlos)
montags von 9 bis 13 und 14 bis 18 Uhr,
dienstags und donnerstags von 10 bis 13 und 14 bis 17 Uhr

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Behördenrufnummer 115

Kennen Sie schon unser Serviceangebot der einheitlichen Behördenrufnummer 115?

Unter der Telefonnummer 115 erhalten Sie (zum Ortstarif) zu Standardfragen wie Ansprechpartner/-innen, Zuständigkeiten, Öffnungszeiten, erforderlichen Unterlagen, eventuellen Gebühren etc. von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern  des 115-Servicezentrums der MRN von Montag bis Freitag, durchgängig von 8:00 bis 18:00 Uhr, kompetente Auskunft.

Probieren Sie es doch einfach einmal aus!

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Stadtverwaltung Speyer, 28.04.2017
gez. Hansjörg Eger
Oberbürgermeister

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