Amtsblatt Nr. 017-2017 - 28.04.2017
I. Öffentliche Ausschreibung VOB/A – Ausbau Bahnhofstraße II. Bekanntmachung RVO – verkaufsoffener Sonntag am 07.05.2017 III. Öffentliche Zustellung – Zwangsstillegung KFZ –
SP-WW 36 – IV. Ortsübliche Bekanntmachung – Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen V. Verbraucherzentrale RLP – Energieberatung in SP am 06.06.2017 ___________________________________________________ I. Öffentliche Ausschreibung gem. § 3 VOB/A; Die Stadt Speyer schreibt aus: „Ausbau
der Bahnhofstraße zwischen der St.-Guido-Str. und der Beethovenstraße in
Speyer“ a) Stadtverwaltung Speyer b) Öffentliche Ausschreibung c)
Angebote können abgegeben werden: d) Umfang der Leistung und Ort der Leistung: e) Aufteilung in Lose: nein f) Zulassung von Nebenangeboten: nein g) Ausführungsfrist: h) Herunterladen der
Unterlagen i) Anschrift für Abholung Leistungsverzeichnis und Angebotsunterlagen: j) Angebotsfrist: k) Sicherheitsleistungen: l) Zahlungsbedingungen: gemäß VOB/B m) Qualitätsnachweise (Referenzen) sind vorzulegen: n) Rechtsform, die die Bietergemeinschaften nach der Auftragsvergabe haben
muss: o) Zuschlagskriterien: die Zuschlagsfrist endet am 23.06.2017 p) Name und Anschrift der Stelle, an die sich Bewerber oder Bieter zur
Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann: _______________________________________________ II. Rechtsverordnung Aufgrund des § 10 des Landesladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 22.11.2006 in der zur Zt. geltenden Fassung wird für die Stadt Speyer folgende Rechtsverordnung erlassen: § 1 Die Verkaufsstellen in der Stadt Speyer dürfen am Sonntag, dem 9.4.2017, Sonntag dem 7.5.2017 und Sonntag dem 8.10.2017 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 (1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 6.6.1994 (GBBl. 1994 Teil I S. 1170) in der zur Zt. geltenden Fassung sind zu beachten. (2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden. § 3 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag Beschäftigten Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen. § 4 Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 3 dieser Verordnung
werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 des Ladenöffnungsgesetzes geahndet.
Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als
Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom
12.04.1976 (BGBl. I S. 965) in der z. Zt. gültigen Fassung geahndet. Die
Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag kann nach § 21 Abs. 1
Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes vom
20.6.2002 (BGBl. 2002 Teil I S. 2319) in der z.Zt. gültigen Fassung als Ordnungswidrigkeit
verfolgt werden. § 5 Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Speyer, den 10.2.2017 _______________________________________________ III. Öffentliche
Zustellung Herrn Sivanantham Kandiah zuletzt wohnhaft Wingertsgewann 3, 67346 Speyer, wird hiermit die Inbetriebnahme seines Kraftfahrzeuges mit dem amtl. Kennzeichen SP-WW 36 untersagt. Das der Verfügung zugrunde liegende Schreiben vom 24.04.2017 kann bei der Stadtverwaltung Speyer, Bürgerbüro II, Industriestraße 23, Zimmer 3 oder 4, 67346 Speyer eingesehen werden und gilt hiermit als öffentlich zugestellt. _______________________________________________ IV.
Ortsübliche
Bekanntmachung In der Gemarkung Speyer, Flur 0, Flurstück 4424/36 gegen 4424/35 wurden die
Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Teilungsvermessung auf Antrag der
Stadt Speyer - Immobilienverwaltung - Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 219-1) werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke 4424/36 sowie 4424/35 öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 13.05.2017 bis 14.06.2017 beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. P. Schmitt, Bahnhofstraße 49, 67346 Speyer, ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (montags bis donnerstags von 08.00 bis 16.00 Uhr, freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr) bzw. nach telefonischer Vereinbarung eingesehen werden. Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung: Speyer, den 13.04.2017 Öffentlich bestellter Verm.-Ing. _______________________________________________ Verbraucherberatung V. Energieberatung: Innen- oder Außendämmung? Hat man die Wahl, ist eine Dämmung der Hauswände von außen eine bessere Lösung zur Begrenzung von Wärmeverlusten als eine Innendämmung. Denn bei der Außendämmung ist eine dickere Dämmschicht möglich und damit eine größere Dämmwirkung. Außerdem wird der Wohnraum nicht verkleinert, die Dämmung ist bautechnisch einfacher auszuführen und Wärmebrücken können vollständig überdeckt werden. Bestimmte Gründe können aber auch für eine Innendämmung sprechen: Erhaltenswerte oder gar denkmalgeschützte Fassaden oder wenn in einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Entscheidung gegen eine Außendämmung gefallen ist. Sollte nur eine Innendämmung in Frage kommen, muss beim Einbau sehr sorgfältig gearbeitet werden. Es darf keine warme Raumluft hinter die Dämmkonstruktion gelangen, sonst kann es zu Wasserdampfausfall und Feuchteschäden kommen. Ob eine zusätzliche Dampfsperre einzubauen ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Hierzu und zu allen Fragen des Energiesparens in Haus und Haushalt berät der unabhängige Energieberater der Verbraucherzentrale nach Terminvereinbarung. Die Energieberatung hat am Dienstag, dem 06.06.2017 von 16.00 bis 20.30 Uhr Sprechstunde in Speyer im Historischen Rathaus (Rückgebäude), Maximilianstr. 12. Die Beratungsgespräche sind kostenlos. Voranmeldung unter 06232/14-0. Für weitere
Informationen und einen kostenlosen Beratungstermin: _______________________________________________ Behördenrufnummer 115 Kennen Sie schon unser Serviceangebot der einheitlichen Behördenrufnummer
115? _______________________________________________ Stadtverwaltung
Speyer, 28.04.2017
| Rathaus Quickfinder
Allgemeine Dienstleistungs-auskünfte erhalten Sie unter der Rufnummer 115. |