Umwelt: Basisdaten Land
Erläuterungen und Hinweise
Die Statistik umfasst die Erhebung der Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie die Erhebung der Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe. Die beiden Erhebungen ermöglichen eine umfassende Darstellung des Unfallgeschehens und geben einen regelmäßigen Überblick über das Gefahrenpotenzial und die sich aus den Unfällen ergebenden Umweltbelastungen im Hinblick auf den Gewässerschutz.
Die beiden Erhebungen werden als Sekundärerhebungen jährlich bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle beim Umgang mit sowie bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe zuständigen Behörden durchgeführt. Einbezogen werden Unfälle, bei denen eine im Hinblick auf den Schutz der Gewässer nicht unerhebliche Menge wassergefährdender Stoffe ausgetreten ist.
Auskunftspflichtig sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die Meldungen erfolgen durch die unteren Wasserbehörden, die Dienststellen der Wasserschutzpolizei und des Landesbetriebes Mobilität sowie dem Landesamt für Geologie und Bergbau.
Die Erhebung der Daten erfolgt für jeden meldepflichtigen Unfall. Die regionale Zuordnung erfolgt nach dem Ort des Unfalls. Eine Veröffentlichung der Daten erfolgt auf Landesebene.
Gemeinsame Merkmale der Erhebungen der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen:
- Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der Feststellung
- Ursache des Unfalls
- Maßnahmen der Schadensbeseitigung
- Art, Menge und maßgebende Wassergefährdungsklasse (eingeschlossen allgemein wassergefährdend) des ausgetretenen und wiedergewonnenen Stoffes
Hinsichtlich der weiteren Erhebungsmerkmale wird zwischen Unfällen beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen differenziert.
Vergleichbarkeit
Seit dem Berichtsjahr 1998 wird zusätzlich die Stoffart Jauche, Gülle, Silagesickersaft (JGS) beim Umgang (bis 2010: ausschließlich bei gewerblichen Lageranlagen) sowie bei der Beförderung (bis 2010: ausschließlich bei Straßenfahrzeugen) erfasst. Es handelt sich bei JGS um keinen in eine Wassergefährdungsklasse eingestuften Stoff im Sinne des § 62 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). Bei entsprechend großen freigesetzten Mengen oder besonderen örtlichen Verhältnissen kann er jedoch zu einer Gefahr für Gewässer und Boden werden. Ab 2011 werden der Stoffart JGS auch Gärsubstrate und Gärreste sowie vergleichbare in der Landwirtschaft anfallende Stoffe zugeordnet.
Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, bei denen keine Anlage (Verwendungszweck) bestimmt werden kann, werden ab Berichtsjahr 2015 nicht mehr einbezogen. Bis Berichtsjahr 2014 erfolgte der Ausweis unter „ohne Angaben“. Ab dem Berichtsjahr 2018 können wassergefährdende Stoffe zusätzlich zu den Wassergefährdungsklassen als „allgemein wassergefährdend“ eingestuft werden.
Besondere fachliche Hinweise
Entsprechend der Unfalldefinition, s. Definition „Unfall“, sind Schadensfälle ab einem bestimmten Umfang grundsätzlich als erheblicher Unfall einzustufen und in die Erhebung einzubeziehen. Bei allen anderen Unfällen entscheidet die zuständige Behörde aufgrund ihrer Fachkompetenz ob es sich um einen meldepflichtigen Unfall handelt.
Häufig können Angaben insbesondere über die freigesetzte und wiedergewonnene Menge durch die meldende Behörde nur geschätzt werden, da eine genaue Bestimmung nicht möglich ist.
Beförderung
Als Beförderung bezeichnet man den Vorgang der Ortsveränderung einschließlich zeitweiliger Aufenthalte (Zwischenlagerung). Nicht zur Beförderung, sondern zum Umgang zählen die Übernahme und Ablieferung sowie das Ver- und Auspacken und das Be- und Entladen wassergefährdender Stoffe.
Freigesetzte Menge
Volumen des freigesetzten wassergefährdenden Stoffes ohne Beimengungen wie z.B. Löschwasser. Die Angaben zu dieser Position können in vielen Fällen von den Meldestellen nur grob geschätzt werden.
Umgang
Umgang bezeichnet das Lagern, Abfüllen und Umschlagen (LAU-Anlage), das Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV-Anlage) sowie das innerbetriebliche Befördern wassergefährdender Stoffe. Zum Umgang zählen auch Übernahme und Ablieferung, Ver- und Auspacken sowie Be- und Entladen wassergefährdender Stoffe.
Unfall
Als Unfall im Sinne dieser Erhebung gilt das Austreten einer im Hinblick auf den Schutz der Gewässer nicht unerheblichen Menge wassergefährdender Stoffe. Die Bagatellgrenze einer nicht unerheblichen Menge hängt von der besonderen Situation (z. B. der Wassergefährdungsklasse (WGK), des Unfallortes und der Unfallfolgen) des jeweiligen Unfalls ab und obliegt der Fachkompetenz der zuständigen Behörde. Unabhängig davon liegt ein erheblicher Unfall vor, wenn z. B.
- eine Warnung bzw. Information an eine Abwasseranlage oder einen Gewässernutzer erforderlich ist
- Stoffe mit Wassergefährdungsklasse 3 freigesetzt werden
- mehr als 50 Liter allgemein wassergefährdende Stoffe oder mehr als 50 Liter wassergefährdender Stoff mit WGK 1 oder WGK 2 freigesetzt werden
- großflächiges Abstreuen und Aufnehmen mit Bindemitteln erforderlich ist
- die Schadenhöhe mehr als 1 000 Euro beträgt
Wassergefährdende Stoffe
Wassergefährdende Stoffe sind überwiegend feste und flüssige Stoffe (einschließlich Zubereitungen), die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Wassergefährdende Stoffe sowie deren Zubereitungen und Gemische werden in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen eingestuft oder gelten als allgemein wassergefährdend. Lebens- und Futtermittel gelten als nicht wassergefährdend, es sei denn, sie sind ausdrücklich eingestuft. Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Gärsubstrat und Gärreste sowie vergleichbar in der Landwirtschaft anfallende Stoffe können Wassergefährdungen verursachen und werden als allgemein wassergefährdend eingestuft.
Wassergefährdungsklassen (WGK)
Wassergefährdende Stoffe werden gemäß ihren physikalischen, chemischen und biologischen Stoffeigenschaften in folgende Wassergefährdungsklassen eingestuft:
- WGK 1 schwach wassergefährdend
- WGK 2 wassergefährdend
- WGK 3 stark wassergefährdend
Wiedergewonnene Menge
Die wiedergewonnene Menge steht einer anschließenden Nutzung bzw. Verwendung weiterhin zur Verfügung, oder sie wird einer geordneten Entsorgung zugeführt. Unkontrolliert verdunstete bzw. verbrannte Mengen sind hier nicht berücksichtigt.