1 Einschließlich der Auszubildenden in speziell geregelten Ausbildungsgängen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG und § 42 m HwO. |
2 Aus Geheimhaltungsgründen sind alle Daten (Absolutwerte) ab dem Berichtsjahr 2010 jeweils auf ein Vielfaches von Drei gerundet. |
3 Einschließlich Banken, Versicherungen, Gast- und Verkehrsgewerbe. |
4 Ohne diejenigen Auszubildenden des öffentlichen Dienstes, deren Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz bei anderen Stellen (Kammern) registriert werden und ohne Beamtenanwärterinnen/Beamtenanwärter. |
Quelle: Berufsbildungsstatistik |