Kommunale Doppik
Die kommunalen Finanzstatistiken liefern nationalen und internationalen Nutzern wichtige Informationen über die finanzielle Situation der kommunalen Gebietskörperschaften/Ebenen; sie stellen für politisches Handeln eine unverzichtbare Basis dar. Ein qualitativ hochwertiger Nachweis der Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte gelingt jedoch nur in dem Maße, wie es die Qualität und die Vergleichbarkeit der Haushaltsdaten zulassen. Dies gilt nach der zwischenzeitlich flächendeckend erfolgten Einführung doppischer Rechnungslegungssysteme unverändert fort.
In Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden sowie Vertretern des rheinland-pfälzischen Ministeriums des Innern und für Sport hat das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz eine Reihe von Empfehlungen erarbeitet. Sie sollen zu einer einheitlicheren Buchungspraxis und damit zu einer höheren Qualität der hierauf basierenden kommunalen Finanzstatistiken führen.
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1. Kontierungshilfe
Die Kontierungshilfe gibt ergänzend zur Verwaltungsvorschrift Gemeindehaushaltssystematik (VVGemHSys) Hinweise und Erläuterungen für die Zuordnung von Geschäftsvorfällen zu den einzelnen Konten und Unterkonten des rheinland-pfälzischen Kontenrahmenplans.
Kontierungshilfe (Excel-Datei)
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2. Bescheidbibliothek
In der Bescheidbibliothek werden anonymisierte Zuwendungs- und Zuschussbescheide mit abgestimmten Verbuchungs- und Kontierungsempfehlungen bereitgestellt. Bitte tragen Sie zum Ausbau dieser Sammlung bei und senden Sie uns entsprechende Bescheide Ihrer Verwaltung (ergänzt um entsprechende Buchungsvorschläge) an die E-Mail-Adresse bescheidbibliothek(at)statistik.rlp.de
Zur Bescheidbibliothek
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3. Unzulässige Kontierungen
Die unter finanzstatistischen Aspekten nicht buchbaren und damit unzulässigen Konto-/Produkt-Kombinationen wurden in einer Tabelle zusammengefasst. Die hierin mit M (= Mussfehler) gekennzeichneten Kombinationen sind unzulässig. Mithilfe einer einfachen Dialogabfrage können Sie sich anzeigen lassen, ob die gewählte Konto-/Produkt-Kombination bzw. Buchungsstelle unzulässig ist. Alle anderen Kombinationen können zulässig sein, wobei dies von unterschiedlichen Faktoren (z. B. der Verwaltungsform) abhängig ist. Insoweit kann die Plausibilitätsprüfung der gelieferten finanzstatistischen Daten nach wie vor Rückfragen des Statistischen Landesamtes zur Folge haben.