Mikrozensus: Rechtsgrundlagen
Wie alle Erhebungen der amtlichen Statistik erfolgt auch der Mikrozensus auf einer gesetzlichen Grundlage. Hier sind vor allem das Mikrozensusgesetz und das Bundesstatistikgesetz zu nennen (siehe Infokasten rechts). Es besteht Auskunftspflicht. Mit einer Reihe organisatorischer und technischer Maßnahmen sorgt das Statistische Landesamt dafür, dass die im Interview gemachten Angaben geschützt werden und ausschließlich anonymisiert in die Ergebnisse einfließen.
Auskunftspflicht, Datenschutz und Geheimhaltung
Die Auskünfte der befragten Haushalte werden sowohl bei der Befragung als auch im Statistischen Landesamt mit äußerster Sorgfalt, Sensibilität und Vertraulichkeit behandelt. Dies wird durch folgende Maßnahmen sichergestellt.
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Organisatorische Maßnahmen
Für die Organisation des Mikrozensus werden neben den statistischen Daten auch einige persönliche Angaben wie Name und Anschrift benötigt. Diese so genannten Hilfsmerkmale werden von den Erhebungsmerkmalen getrennt aufbewahrt und nur für die Organisation der Befragung, nicht für statistische Zwecke verwendet. Sie werden sofort nach dem Abschluss der Befragung vernichtet. Diese relativ aufwendige getrennte Speicherung und Vernichtung gewährleistet, dass Rückschlüsse auf die befragten Personen nicht möglich sind.
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Technische Maßnahmen
Die in der Befragung erteilten Auskünfte werden über einen speziell geschützten Datentransfer an das Statistische Landesamt übertragen. So ist sichergestellt, dass keine unbefugten Dritten Zugriff auf die Daten erlangen. Die Netbooks und Tablet-PCs, die bei der Befragung zum Einsatz kommen, sind nach den hohen Sicherheitsstandards des Statistischen Landesamtes konfiguriert. Deshalb können Befragungsergebnisse nicht ausgedruckt werden. Es ist auch nicht möglich, mit den Erhebungsgeräten auf das Internet zuzugreifen. Es kann auch nicht aus dem Internet auf die Geräte zugegriffen werden; Virenangriffe oder unbefugter Zugriff auf die Daten sind auf diese Weise ausgeschlossen.
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Statistische Geheimhaltung
Alle erhobenen und aufbereiteten Daten des Mikrozensus unterliegen der so genannten statistischen Geheimhaltung. Nach §16 Bundesstatistikgesetz gewährleistet die statistische Geheimhaltung, dass aus Tabellen, Grafiken und Texten nicht auf eine einzelne Befragungsperson zurück geschlossen werden kann. Ergebnisse, die evtl. Rückschlüsse zulassen würden (beispielsweise tief regionalisierte Ergebnisse auf Kreis- oder Gemeindeebene), werden nicht veröffentlich. Die entsprechenden Positionen in Tabellen, Grafiken und Texten werden nicht ausgewiesen. Die statistische Geheimhaltung ist sogar noch strenger als der Datenschutz.
Die Ergebnisse werden der Öffentlichkeit in unterschiedlichen Formen zugänglich gemacht. Die Veröffentlichungen des Mikrozensus (siehe: Ergebnisse) enthalten nur statistisch geheim gehaltene Angaben über die Häufigkeiten bestimmter Merkmale. Rückschlüsse auf auskunftspflichtige Einzelpersonen sind damit nicht möglich. Das Datenmaterial des Mikrozensus wird darüber hinaus auch der Wissenschaft zur Verfügung gestellt. Eine eigens zu diesem Zweck gezogene 70%-Unterstichprobe, das so genannte Scientific Use File, garantiert, dass auch bei wissenschaftlicher Verwendung der erhobenen Daten keine Rückschlüsse auf die Personen möglich sind, die die Auskünfte erteilt haben.