Sicher zurück in den Job

Ob großes, mittleres oder kleines Unternehmen: Seit 2004 sind alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) für ihre Beschäftigten anzubieten, sofern diese innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen krank sind. Der Zeitraum bezieht sich dabei immer auf die zurückliegenden 12 Monate unabhängig vom Kalenderjahr und unabhängig von einer Erkrankung oder deren Ursachen.

Ziele des BEM sind:

  • Überwindung der Arbeitsunfähigkeit
  • Vorbeugung einer erneuten Arbeitsunfähigkeit
  • Erhalt und Sicherung des Arbeitsplatzes

Es handelt sich dabei um ein systematisches Verfahren, die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch eventuell notwendige Maßnahmen am Arbeitsplatz oder durch den Arbeitgeber zu unterstützen.

Sie benötigen Hilfe bei der Einführung des BEM in Ihrem Betreib oder Ihrer Einrichtung? Dann sind Sie bei uns an der richtigen Stelle. Wir verfügen über langjährige Erfahrungen bei der Eingliederung von Versicherten, zum Beispiel nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Wir vermitteln Kontakte zu anderen zuständigen Institutionen und unterstützen Sie dabei, das BEM nachhaltig im Betrieb zu verankern.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie unsere Hilfe? Dann laden wir Sie herzlich zu unseren Seminaren zum Thema BEM ein, in denen wir die rechtlichen Grundlagen ausführlich behandeln. Für grundsätzliche Fragen stehen Ihnen auch gerne unsere Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung.

Weiterführende Informationen:

Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement:www.bmas.de

Ein Patentrezept gibt es nicht: Jede Erkrankung ist anders, wirft andere Fragen auf und führt zu unterschiedlichen Maßnahmen der Eingliederung. Meist beginnt das Verfahren mit einem Erstgespräch zwischen dem Unternehmen, den jeweils betroffenen Beschäftigten und, auf Wunsch, mit Kolleginnen und Kollegen aus dem Betriebs- oder Personalrat sowie der Schwerbehindertenvertretung.

BEM umfasst alle Maßnahmen, die dazu führen, Beschäftigte mit gesundheitlichen Problemen oder Behinderungen dauerhaft an einem geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen. Dies gilt nicht nur für schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern für alle Beschäftigten eines Unternehmens.

Es ist die Aufgabe der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, die Initiative zu ergreifen. Diese müssen nach § 84 Sozialgesetzbuch (SGB) IX ihren Beschäftigten ein BEM anbieten.

Grundsätzlich an einem BEM beteiligt werden sollte der Betriebs- oder Personalrat, bei schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen auch die Schwerbehindertenvertretung. Bei Bedarf können auch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, die Gleichstellungsbeauftragte, die Jugendvertretung und die Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzugezogen werden.

Demgegenüber beruht die Teilnahme an einem BEM für die Betroffenen selbst auf Freiwilligkeit. Das heißt: Niemand kann dazu gezwungen werden. Das Verfahren kann durch die Beschäftigten jederzeit beendet werden.

An dem BEM beteiligt werden können darüber hinaus

  • Servicestellen der Sozialversicherung
  • Kostenträger der medizinischen Rehabilitation
  • Kostenträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Behandelnde Ärztinnen oder Ärzte und
  • Rehabilitationskliniken bzw. -einrichtungen

Zunächst wird die Ausgangssituation erfasst:

  • Seit wann besteht Arbeitsunfähigkeit und wie lang wird diese voraussichtlich noch andauern?
  • Welche Leistungseinschränkungen sind zu erwarten und für welchen Zeitraum?
  • Welche Qualifikationen und Stärken hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter?
  • Welche Ziele und Vorstellungen hat die oder der Betroffene selbst?
  • Wie und wo könnte künftig ein leistungsgerechter Einsatz erfolgen?
  • Welche technischen oder anderen Hilfen sind erforderlich?

Für eine erfolgreiche Umsetzung haben sich folgende Aspekte als hilfreich erwiesen:

  • Schriftliches Festlegen bzw. Vereinbaren eines Verfahrensablaufs, etwa als Bestandteil einer Dienst-/Betriebs-/Integrationsvereinbarung
  • Benennen einer verantwortlichen Person oder eines Integrationsteam
  • Gewährleisten des Datenschutzes
  • Ergebniskontrolle und Fallauswertung
  • Regeln der Dokumentationsform und ‑pflichten

Erfolgreiches und schnelles BEM erreichen Sie mit:

  • Anforderungsprofilen und Arbeitsplatzbeschreibungen für jeden Arbeitsplatz,
  • weitreichend flexibler, alters- und alternsgerechter personeller Bedarfsplanung,
  • Ausweicharbeitsplätzen für leistungsgewandelte Beschäftigte,
  • umfassender Information der Beschäftigten über BEM sowie
  • regelmäßigen Informations- und Motivationsveranstaltungen für die Beteiligten.

Qualitätsstandards bleiben erhalten.

  • Betroffene haben weniger Zukunftsängste und sind dadurch zufriedener und motivierter.
  • Das Selbstwertgefühl bleibt erhalten.
  • Auch bei Leistungsminderung besteht nicht die Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes.
  • Die Arbeit kann stufenweise wiederaufgenommen werden.
  • Erforderliche Anpassungsmaßnahmen können rechtzeitig und arbeitsplatzspezifisch begonnen werden.
  • Der volle Lohn löst die niedrigeren Lohnersatzleistungen ab.
  • Lohnfortzahlungskosten und Lohnkosten für Vertretungskräfte können eingespart werden.
  • Die Attraktivität des Unternehmens als fairer und sozial handelnder Arbeitgeber wächst.

Kontakt

Unfallkasse Rheinland-Pfalz
Orensteinstr. 10
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Telefon: 02632 960-0