Versichert bei der Pflege
Einen Menschen in seinem Haushalt pflegen, beim Baden, Anziehen, Essen helfen – auch diese Tätigkeiten stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson keine finanzielle Zuwendung bekommt, die das gesetzliche Pflegegeld übersteigt, und die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet.
Der Versicherungsschutz umfasst folgende Pflegetätigkeiten im Bereich der Grundpflege:
- Körperpflege
z. B. Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege - Ernährung
z.B. Vor- und Zubereiten der Nahrung oder Hilfe bei der Nahrungsaufnahme - Mobilität
z. B. Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen, beim An- und Auskleiden, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung mit der pflegebedürftigen Person. - Hauswirtschaftliche Versorgung
z. B. Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Bettwäsche und der Kleidung sowie das Beheizen der Wohnung
Auch auf dem direkten Weg zum oder vom Ort der Pflegetätigkeit besteht Unfallversicherungsschutz.
Nicht versichert sind eigenwirtschaftliche Tätigkeiten der Pflegeperson, zum Beispiel Essen und Trinken, Schlafen, sowie Wege aus privaten Gründen. Auch Spaziergänge mit den Pflegebedürftigen sind nicht versichert. Gleiches gilt für Tätigkeiten, die überwiegend der gesamten Wohnungsgemeinschaft nutzen, wie zum Beispiel Kochen für eine Familie.
Pflegemagazin
Regelmäßig erscheinende Pflegemagazine informieren über den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für pflegende Angehörige und geben interessante Informationen rund um die Pflege in der häuslichen Umgebung.