Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag auf Erteilung eines
- (Privat-)Führungszeugnisses oder eines
- (Behörden-)Führungszeugnisses
stellen. Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.
Der Antrag kann bei jeder Meldebehörde gestellt werden, bei der der Antragsteller gemeldet ist. Er hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
Bei der Antragstellung darf man sich aber grundsätzlich nicht durch einen Bevollmächtigten (z. B. Rechtsanwalt) vertreten lassen. Dies ist aus Datenschutzgründen so geregelt, damit keine weitere Person unbefugt und ohne Wissen des Antragstellers ein Führungszeugnis beantragen kann.
Der Antrag kann durch persönliche Vorsprache gestellt werden.
Eine Beantragung per E-Mail oder per Fax ist derzeit leider im Gesetz noch nicht vorgesehen und deshalb rechtlich nicht zulässig.
Bei persönlichem Erscheinen ist der Personalausweis oder Reisepaß vorzulegen.
Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist der Geburtsname der Mutter anzugeben.
Die Unterschrift(en) müssen beglaubigt sein (Nr. 2.1 Abs. 2 der 2 BZRVwV).
Die Richtigkeit der Eintragungen im Antrag sind nachzuweisen, dies kann z.B.
durch eine amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises erfolge.
Das (Privat-) Führungszeugnis (Belegart "N") wird nur an den Antragsteller übersandt.
Bei schriftlicher Beantragung sind mindestens folgende Angaben im Antragsschreiben erforderlich:
· Vornamen
· Geburtsname
· Familienname (bei Abweichung vom Geburtsnamen)
· Staatsangehörigkeiten
· Anschriften
· Bei ( Behörden- ) Führungszeugnissen neben dem Aktenzeichen und der genauen Anschrift der Behörde, auch die Erklärung, dass auf die Belegart "P" verzichtet wird.
Das (Behörden-)Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde ( Belegart "O" ) wird direkt an die Behörde übersandt. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird ( Belegart "P" ). Die Meldebehörde hat den Antragsteller auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme wird das Führungszeugnis an die Behörde weiter geleitet oder auf Wunsch des Antragstellers vom Amtsgericht vernichtet.
Die Gebühr für die Ausstellung eines Führungszeugnisses beträgt z. Zt. € 13,00.
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