Schiedsamt, Schiedsfrau/Schiedsmann (Information)
Zuständige Behörde:
Gemeindeverwaltung
Verbandsgemeindeverwaltung
Stadtverwaltung
Sehr häufig werden auch bei Streitigkeiten in Bagatellsachen die Gerichte angerufen, ohne dass die in Streit geratenen Parteien vorher den Versuch einer Streitschlichtung unternommen haben. Am Ende eines solchen Verfahrens steht neben dem erstrittenen Recht in vielen Fällen eine z.B. gescheiterte nachbarschaftliche Beziehung.
Hier bietet die Schiedsamtsordnung des Landes Rheinland-Pfalz die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung durch eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann. Die in Streit geratenen Parteien können einen Antrag auf Schlichtung unter Schilderung des streitigen Sachverhaltes und Formulierung des Schlichtungsbegehrens bei der örtlich zuständigen Schiedsperson stellen.
Zur Schlichtungsverhandlung werden die Parteien durch die Schiedsperson geladen und haben persönlich zu erscheinen. Ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Schlichtungsverhandlung kann mit einem Ordnungsgeld geahndet werden. Die Verhandlung wird von der Schiedsperson mit dem Ziel geführt, eine gütliche Einigung unter gegenseitigem Nachgeben der Parteien zu erreichen.
Durch ihre Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen, schaffen Schiedsfrauen und Schiedsmänner die Voraussetzungen dafür, dass sich die Parteien einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen. Sofern eine Einigung nicht zustande kommt oder die andere Streitpartei nicht zu dem anberaumten Schlichtungstermin erscheint, besteht immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen.
Eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann gibt es in jeder Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde sowie in jeder kreisangehörigen Stadt und kreisfreien Stadt. Sie werden auf Vorschlag des Gemeinde- oder Stadtrates vom Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von 5 Jahren ernannt. Mit diesem Ehrenamt werden Personen betraut, die regelmäßig älter als 30 Jahre und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind.
Schiedspersonen führen Schlichtungsverfahren in Straf- und Zivilsachen durch. Für Streitigkeiten im Bereich des Strafrechtes sowie in den nachfolgend genannten Privatklagesachen ist eine Schiedsfrau oder ein Schiedsmann vor dem Gang zum Gericht einzuschalten:
Hausfriedensbruch (§ 188 StGB)
Beleidigung (§§ 185, 189 StGB)
Verletzung des Briefgeheimnisses (§202 StGB)
Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB)
Bedrohung (§ 241 StGB)
Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
In diesen Fällen erhebt der Staatsanwalt nur dann Anklage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
In Streitigkeiten des bürgerlichen Rechts ist die Anrufung einer Schiedsperson nach dem Landesschlichtungsgesetz -LSchlG- ab 01.12.2008 vor der Erhebung der Klage vorgeschrieben.
Dies sind z.B. 1. Streitigkeiten über Ansprüche wegen:
a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
b) Überwuchses nach § 910 BGB,
c) Hinüberfalls nach § 911 BGB,
d) eines Grenzbaumes nach § 923 BGB,
e) der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt.
und 2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
Keine Anwendung findet die Regelung eines obligatorischen Schlichtungsverfahren bei:
1. Klagen nach den §§ 323, 324 und 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
2. Streitigkeiten in Familiensachen,
3. Wiederaufnahmeverfahren,
4. Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,
5. die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
6. Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Buch 8 der Zivilprozessordnung,
7. Anträge nach § 404 der Strafprozessordnung und
8. Klagen, für die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein obligatorisches Vorverfahren angeordnet ist.
Weitere Informationen erhalten Sie auf www.schiedsamt.de.
Schiedsmann für den Bereich der Verbandsgemeinde Vallendar:
Wolfgang Wilke
VGV Vallendar
Rathausplatz 13
56179 Vallendar
stellvertr. Schiedsperson für den Bereich der Verbandsgemeinde Vallendar:
Yvonne Newald
VGV Vallendar
Rathausplatz 13
56179 Vallendar
Sprechzeiten
(persönlich / telefonisch):
mittwochs in der Zeit von 15:30 Uhr - 18:00 Uhr in Zimmer 016 in der VGV Vallendar oder unter
Tel.: (0261) 6503-183
zusätzliche telefonische Erreichbarkeit (montags in der Zeit von 16:30 Uhr bis 19:00 Uhr) unter der Handy-Nr. 0151 64748127.