Anzeigepflichten nach der Gewerbeordnung
Wann müssen Sie ein Gewerbe anmelden?
Sie sind verpflichtet, einen selbständigen Betrieb eines Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle per Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde (= dort, wo sich die Betriebsstätte befindet bzw. der Ort, wo das Gewerbe tatsächlich ausgeübt wird) anzuzeigen, sobald Sie diesen Betrieb anfangen.
Dies bedeutet, sobald Sie eine gewerbliche Tätigkeit beginnen, ist gleichzeitig (d.h. mit Eintritt des Ereignisses bzw. „so schnell wie möglich“) eine Gewerbeanmeldung anzuzeigen.
Eine Zweigniederlassung kann entsprechend dem handelsrechtlichen Begriff der Zweigniederlassung (§ 13 HGB) dann angenommen werden, wenn ein von der Hauptniederlassung räumlich getrennter Betrieb mit selbständiger Organisation, besonderem Geschäftsvermögen und gesonderter Buchführung besteht, dessen Leiter Geschäfte derselben Art wie in der Hauptniederlassung selbständig abzuschließen und durchzuführen befugt ist.
Der Begriff der unselbständigen Zweigstelle geht weiter. Er umfasst jede feste örtliche Anlage oder ständige Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient, oder die Abwicklung der von der Hauptstelle aus geschlossenen Geschäfte erleichtern soll, wie z.B. Lager.
Eine Gewerbeanmeldung ist auch nötig, sofern Sie Ihren Betrieb aus dem Bereich einer Gemeinde in den einer anderen Gemeinde verlegen, z.B. Verlegung des Betriebes von Koblenz nach Vallendar (und eine Gewerbeabmeldung in Koblenz).
Bei Gründungen von Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen werden, ist das Unternehmen verpflichtet, auch eine Gewerbeanzeige beim örtlichen Gewerbeamt zu erstatten!
Wann müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden?
Eine Gewerbeummeldung ist grundsätzlich immer dann notwendig, wenn sich Änderungen bezüglich Ihres Gewerbes ergeben.
Sie müssen eine Gewerbeummeldung bei der Gewerbebehörde anzeigen wenn:
- Sie Ihren Betriebssitz innerhalb der Gemeinde verlegen,
- Sie Ihr angemeldetes Gewerbe um weitere Tätigkeiten erweitern
(z.B. Sie auf weitere Waren oder Leistungen ausdehnen)
- Sie den Gegenstand Ihres Gewerbes wechseln, d.h. Ihre Tätigkeit ändern
(z.B. statt Hausmeisterservice üben Sie zukünftig Maurertätigkeiten aus)
Auch hier gilt, dass Sie die Gewerbeummeldung gleichzeitig mit Eintritt der jeweiligen Änderung beim Gewerbeamt anzuzeigen haben!
Neben diesen gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigepflichten wird empfohlen, auch sonstige Änderungen (z.B. Änderung des Firmennamens, sonstige Namensänderung, Änderung der Wohnanschrift etc.) dem Gewerbeamt mitzuteilen.
Damit ermöglichen Sie es, dass das Gewerberegister stets aktuell ist.
Das Gewerberegister ist Grundlage für statistische Erhebungen und behördliche Verfahren, sowie relevant für die Planung von städtebaulichen Veränderungen und vieles mehr!
Wann müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden?
Eine Gewerbeabmeldung ist in folgenden Situationen notwendig:
- Sie stellen Ihre gewerbliche Betätigung auf Dauer ein bzw. geben Ihren Betrieb vollständig auf,
- Sie verlegen Ihren Betrieb in eine andere Gemeinde
- Sie wechseln die Rechtsform Ihres Betriebes
(z.B. Sie gründen eine GmbH und hatten vorher ein Einzelunternehmen, das bisherige Einzelunternehmen ist abzumelden, die GmbH ist neu anzumelden)
- Ihr bestehender Betrieb wird an eine andere Person verkauft oder verpachtet
(z.B. auch Generationswechsel-Übertragung vom Vater auf den Sohn; das Gewerbe ist abzumelden und durch den Sohn wieder neu anzumelden)
Und auch hier gilt, dass Sie die Gewerbeabmeldung gleichzeitig (d.h. so schnell wie möglich nach Aufgabe des Betriebes) beim Gewerbeamt anzuzeigen haben!
Achtung!!!
Diese Anzeigepflichten sind gesetzlich vorgeschrieben (§ 14 Gewerbeordnung)!
Dies bedeutet, wenn Sie eine der genannten Anzeigepflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann!
Diese Geldbuße kann bis zu 1.000 Euro betragen!
Gewerbeirrtümer!
„Ich wusste das nicht“
Die Anzeigepflichten gehören zu den allgemeinen Pflichten eines Gewerbetreibenden. Der Gewerbetreibende ist in der Pflicht, sich über die Bestimmungen, die die Ausübung seines Gewerbes betreffen, kundig zu machen. Die Anzeigepflicht zur Anmeldung ist noch allgemein bekannt, wogegen die Pflichten zur Um- sowie Abmeldung gerne vergessen werden. Jedoch erhält jeder Gewerbetreibende mit seiner Anmeldebescheinigung eine Unterrichtung nach § 17 BstatG. Auf diesem Merkblatt befinden sich auch die Hinweise bzgl. der gewerberechtlichen Anzeigepflichten. Zudem weisen die meisten Gewerbebehörden nochmals gesondert aufgrund der bekannten Problematik auf die Anzeigepflichten hin. Letztendlich gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Die Gewerbeordnung sieht auch Fahrlässigkeit als ahndungsfähige Ordnungswidrigkeit an.
„Aber ich bezahl doch Gewerbesteuer!“
Die Finanzämter teilen den Gewerbeämtern leider nicht mit, wer ein Gewerbe betreibt, eingestellt hat usw.
Das örtliche Steueramt erhält zwar einen Gewerbesteuermessbescheid und daraufhin bezahlt der Gewerbetreibende Gewerbesteuer. Das Gewerbeamt bekommt allerdings keine Mitteilung!
„Ich dachte, das geht automatisch!“
Nein! Die Gewerbeordnung schreibt vor, dass der Gewerbetreibende selbst den Anzeigepflichten nachkommen muss.
„Ich bin doch ins Handelsregister eingetragen, damit ist doch alles erledigt!“
Nein! Bei der Gründung eines Unternehmens, welches ins Handelsregister beim örtlichen Amtsgericht eingetragen wird, muss der Geschäftsführer/Inhaber neben dieser Eintragung eine Gewerbeanmeldung anzeigen.
„Ich bin freiberuflich tätig!“
Die Begrifflichkeiten der freiberuflichen Tätigkeiten und die eines Gewerbebetriebs werden in der Praxis leider oft falsch verwendet, da es diese im Steuer- sowie im Gewerberecht gibt, jedoch dort jeweils anders definiert werden.
Eine Tätigkeit, die vom Finanzamt (Steuerrecht) als „freiberuflich“ eingestuft wurde kann durchaus beim Gewerbeamt (Gewerberecht) als „gewerblich“ gelten! Dies bedeutet, dass trotz des Status „Freiberufler“ eine Gewerbeanmeldung erstattet werden muss.
Hier lohnt es sich vor Aufnahme der Tätigkeit nicht nur Ihren Steuerberater oder das Finanzamt zu befragen, die Ihnen Auskunft nach den Steuergesetzen geben, sondern auch die Gewerbebehörde um Auskunft zu bitten, welchen Status die beabsichtigte Tätigkeit nach der Gewerbeordnung hat.
Z.B. ist ein freier Beruf nach der Gewerbeordnung u.a. nur dann gegeben, wenn persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern (d.h. Tätigkeiten sind zwingend ohne Hochschulabschluss nicht ausübbar) erbracht werden. Sämtliche „freiberufliche“ Tätigkeiten, deren Qualifikationen man hierfür durch Berufsbildung oder Berufserfahrung erwerben kann, sind grds. als gewerbliche Betätigung zu verstehen. Jedoch ist hier der Einzelfall genau zu betrachten.
Grundsätzlich empfehlen wir, sich mit Ihrem örtlichen Gewerbeamt bei allen Fragen und sonstigem Informationsbedarf in Verbindung zu setzen.
Wir beraten und unterstützen Sie, damit Sie nicht unwissentlich das Falsche tun!
Ihr Ansprechpartnerin:
Jessica Rösler
Tel. 0261/6503-173
Fax 0261/6503 177
jessica.roesler@vg-vallendar.de
Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar
FB 3 – Bürgerdienste
Ansprechpartner:
Jessica Rösler
Tel: 0261 6503 173
Fax: 0261 6503 177
E-Mail: jessica.roesler@vg-vallendar.de
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