Abmahnungen für Streaming-Nutzer: Rechtens oder nicht?

Dass der Tausch von urheberrechtlich geschützten Filmen oder Musik per Filesharing teuer zu stehen kommen kann, ist bekannt. Wer sich bislang Videos nur per Streaming auf einer Webseite anschaute, ohne sie herunterzuladen, hatte jedoch in der Regel nichts zu befürchten.

In der letzten Woche wurden aber in Deutschland mehrere zehntausend Internetnutzer abgemahnt, weil sie angeblich urheberrechtlich geschützte Sexfilme auf der Seite Redtube angesehen hatten. Sie sollten 250 Euro bezahlen und schriftlich versichern, das Vergehen nicht noch einmal zu begehen. Der Fall machte Schlagzeilen.

Denn es ist unter Juristen höchst strittig, ob das bloße Anschauen eines Webstreams bereits als Urheberrechtsverletzung zählt. Auch die Herausgabe der Nutzeradressen wirft Fragen auf. Es könnte sein, dass das Kölner Landgericht von einem geschickt formulierten Antrag in die Irre geführt wurde. Schließlich ist im Gerichtsbeschluss nur von Tauschbörsen die Rede. Und darum handelt es sich bei der Plattform Redtube nicht.

Unterdessen sind bereits Anwälte, die Redtube-Betroffene vertreten, gegen die Abmahnungen vorgegangen. Auch wurde Strafanzeige gegen den Rechtsanwalt erstattet, der den Antrag zur Auskunftserteilung an das Kölner Landgericht gestellt hat.
Doch was bedeutet all dies für die Betroffenen? „Am besten kann man sich vor Abmahnungen schützen, indem man nicht gegen Gesetze verstößt – vor allem nicht im Internet. So einfach, wie das klingt, ist es aber nicht“, heißt es auf der Seite von iRights.info. Hier haben Rechtsexperten ausführlich zusammengestellt, wie sich Internetnutzer bei einer Abmahnung verhalten sollten.

Die Süddeutsche Zeitung informiert über den Unterschied zwischen Filesharing und Streaming und gibt Ratschläge, was Betroffene tun sollten, die eine Abmahnung erhalten. "Erstens: Nicht die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Zweitens: Nicht bezahlen", wird Christian Solmecke zitiert, ein Anwalt, der auf Filesharing-Abmahnungen spezialisiert ist. Fristgerecht sollte nur eine modifizierte und "entschärfte" Unterlassungserklärung abgegeben werden - gegebenenfalls in Rücksprache mit einem Rechtsanwalt.

 

Weitere Informationen zu Rechtsfragen im Netz in der gemeinsamen Themenreihe von klicksafe und irights.info: