Download auf Knopfdruck – Wie legal sind Filehoster?
Autorin: Valie Djordjevic
Wer die richtigen Seiten kennt, kann viele Filme, Musik, E-Books, Programme und Apps oder digitale Spiele kostenlos herunterladen. Die Dateien lagern oft auf Filehostern, auch Sharehoster oder One-Click-Hoster genannt. Doch der Download ist häufig nicht erlaubt. Und besonders beim Hochladen gilt es aufzupassen, um keine fremden Rechte zu verletzen.
Filehoster, One-Click-Hoster, Sharehoster – gemeint sind damit Anbieter von Speicherplatz im Web, auf den Nutzer größere Dateien hochladen können. Das ist praktisch, wenn sie zum Beispiel aufgrund der Dateigröße nicht per E-Mail oder Messenger verschickt werden können. Sie sind ähnlich wie Cloud-Speicherdienste aufgebaut, funktionieren aber meist ohne dass man ein Programm installieren muss. Man lädt eine Datei beim Filehoster hoch und erhält einen Link, unter dem die Datei zur Verfügung steht. Diese Adresse kann man dann nutzen und beispiels-weise per E-Mail anderen Leuten mitteilen. Mit wenigen Klicks kann die Datei dann weltweit heruntergeladen werden. So nutzen zum Beispiel Grafik-Agenturen häufig Filehoster, um ihren Kunden neue Entwürfe zeigen zu können, ohne große Dateien verschicken zu müssen.
Die Anbieter finanzieren sich meist über Werbung oder über Premium-Zugänge, die schneller und komfortabler sind. An sich bieten Filehoster eine ganz nützliche und harmlose Dienstleistung. Allerdings werden sie in der öffentlichen Diskussion oftmals mit Filesharing-Diensten verglichen. Und in der Tat kann man auf manchen Filehostern auch die neuesten Hollywood-Filme, aktuelle Fernsehserien, E-Books, Apps und Programme oder digitale Spiele finden. Große Aufmerksam-keit in den Medien hat vor allem der inzwischen geschlossene Dienst Megaupload erfahren, gegen dessen Beteiligte 2012 in den USA Anklage erhoben wurde. Hierbei wurden sieben Personen verhaftet, darunter auch der umstrittene deutsche Internet-Unternehmer Kim Schmitz (alias Kim Dotcom). In den USA droht ihm eine Haftstrafe. Schmitz gehörte auch zu den Grün-dern des Nachfolger-Dienstes Mega.
Auch andere Filehoster haben ihren Betrieb nach rechtlichen Auseinandersetzungen eingestellt, etwa der Schweizer Dienst Rapidshare. Rapidshare war in mehrere urheberrechtliche Verfahren verwickelt, unter anderem mit der GEMA. Allerdings sind nicht alle Prozesse um Filehoster im Sinne der Rechteinhaber ausgegangen. An die Stelle von Rapidshare und Megaupload sind heute andere Anbieter getreten. Bekannte Namen sind derzeit etwa Uploaded.net, Zippyshare oder Depositfiles. Viele Nutzer von Filehostern fragen sich angesichts all dieser Entwicklungen, ob es legal ist, Filehoster zu benutzen.
Aktualisierte Version 2017
Wofür darf ich Filehoster benutzen?
Wie so oft, so kommt es auch bei Filehostern darauf an, was man damit macht. Grundsätzlich ist es nicht verboten, solche Dienste zu nutzen. Um zu klären, was erlaubt ist und was nicht, muss man zunächst zwischen Upload und Download unterscheiden. Im Unterschied zu Filesharing-Diensten wie Bittorrent und anderen sind das Hoch- und Herunterladen beim Filehosting getrennte Vorgänge. Filesharing setzt in der Regel die Installation spezieller Programme voraus, welche die Dateien zeitgleich mit dem Download anderen Nutzern zur Verfügung stellen. Bei Filehostern dagegen muss man sich bewusst entscheiden, eine Datei hochzuladen.
Upload
Wenn man Dateien – seien es Filme, Musik, Programme, Apps oder digitale Spiele – im Internet verfügbar machen möchte, sie also auf einem öffentlich zugänglichen Server veröffentlichen will, muss man die dafür erforderlichen Rechte haben. Diese hat man zum Beispiel dann, wenn man selbst der Urheber ist, also eigene Filme, Texte, Programme oder Musikstücke hochlädt. Außerdem können Urheber ihre Werke frei zur Verfügung stellen und erlauben, dass jeder unter bestimmten Bedingungen die Musikstücke oder Filme weiterverbreiten darf. So ist es beispielsweise erlaubt, Werke, die als „Open Content“ (zum Beispiel unter einer Creative-Commons-Lizenz) freigegeben sind, ins Internet zu stellen (siehe hierzu auch den Text „Fremde Inhalte auf eigenen Seiten“). In diesen Fällen ist auch der Upload auf Filehoster üblicherweise unproblematisch.
Aber auch das Hochladen von Werken, die nicht als Open Content lizenziert sind, kann unter Umständen legal sein: Dann, wenn man die Dateien nur mit einzelnen Personen aus dem engsten Freundes- und Familienkreis teilt. In diesem Fall würde die Nutzung meist unter die Privatkopieregelung fallen. Diese Regel ist aber an einige Bedingungen geknüpft: So darf man keinen wirksamen Kopierschutz umgehen oder die Dateien selbst aus klar illegaler Quelle erworben haben. Zudem darf man den Link wirklich nur einzelnen Personen aus dem engeren Freundes- und Familienkreis schicken, etwa per E-Mail oder Messenger. Veröffentlicht man dagegen in Blogs oder anderswo einen Link zu den Dateien, werden die Werke spätestens dann öffentlich zugänglich gemacht. Hierfür braucht man eine Genehmigung (Lizenz) vom Rechteinhaber. Ohne eine solche Genehmigung ist es eine Urheberrechtsverletzung, geschützte Werke zugänglich zu machen.
Download
Auch beim Download von urheberrechtlich geschütztem Material muss man aufpassen, dass man keine Urheberrechte verletzt. Im Prinzip gilt hier zwar auch die Privatkopieschranke, nach der man einzelne Kopien von geschützten Werken für den rein privaten Gebrauch machen darf. Ist es allerdings offensichtlich, dass die Datei nicht hätte hochgeladen werden dürfen, ist auch das Herunterladen verboten.
„Offensichtlich rechtswidrig“ online gestellt ist eine Datei dann, wenn für jeden Nutzer ohne Weiteres erkennbar ist, dass der Uploader nicht das Recht hatte, sie online zu stellen. Man wird in den meisten Fällen davon ausgehen können, dass die Rechteinhaber von Filmen, Fernsehserien, digitalen Spielen und so weiter ihre Inhalte nicht kostenlos auf Uploaded.net, Zippyshare und anderen Filehostern zur Verfügung stellen oder es anderen erlauben, diese dort zu verbreiten. In diesen Fällen darf man die Dateien auch nicht herunterladen.
Das gleiche gilt auch für Dienste wie „Usenext“ oder „Usenet.nl“. Diese Anbieter bieten einen Zugang zu dem etwas in Vergessenheit geratenen Internet-Dienst Usenet. In den Frühzeiten des Internets wurde er für Diskussionsgruppen (Newsgroups) zu vielen verschiedenen Themen genutzt, daneben gibt es Bereiche, in denen Dateien wie Programme, Musik und Filme gepostet werden. Auch hier muss man davon ausgehen, dass die Inhalte normalerweise nicht über das Usenet angeboten werden und der Download nicht erlaubt ist.
Haftung von Filehostern: Die rechtliche Diskussion
Eine Reihe von Verfahren, die von Rechteinhabern gegen Filehoster angestrengt wurden, haben Filehoster in den Augen vieler Leute in ein zweifelhaftes Licht gerückt, obwohl die Dienstleistung, die sie bieten, nicht von vornherein illegal ist. Filehoster ermöglichen normalerweise anonyme Downloads ohne Registrierung, bei zusätzlichen Funktionen gegen Gebühr bieten viele Dienste eine anonyme Zahlung per Guthabenkarte an. Auch dafür gibt es legitime Zwecke, jedoch haben diese und andere Eigenschaften Filehoster für das unerlaubte Verteilen von Filmen und Musik attraktiv gemacht.
Daher sind sie besonders der Musik- und Filmindustrie ein Dorn im Auge. Zwar dürften Filehoster oftmals die IP-Adresse eines Downloads – zumindest für eine gewisse Zeit – speichern, sie ist für Dritte aber nicht ohne Weiteres zugänglich. Nutzer von Filehostern fühlen sich daher weitgehend anonym und können nur schwer zurückverfolgt werden. Die Rechteinhaber sind der Ansicht, dass Filehoster dadurch den illegalen Austausch von urheberrechtlich geschützten Werken fördern. Zum Teil war das tatsächlich der Fall: So wurde im Zuge der Ermittlungen um das illegale Portal kino.to bekannt, dass Beteiligte des – heute abgeschalteten – Filehosters Skyload dem Portal Filmlinks zur Verfügung stellten. Uploader sollen dort auch Provisionen erhalten haben, wenn sie beliebte Filme hochluden.
Insgesamt geht die Strategie der Rechteinhaber dahin, dass sie die Betreiber zu einer schärferen Kontrolle des Materials, das hochgeladen wird, verpflichten wollen. Schon jetzt müssen Filehoster illegal hochgeladene Werke entfernen, wenn sie Hinweise darauf erhalten, um nicht für Rechtsverletzungen zu haften. Im Streit zwischen der GEMA und dem Filehoster Rapidshare entschied der Bundesgerichtshof darüber hinaus, dass für Anbieter erweiterte Prüfpflichten gelten können, wenn sie Urheberrechtsverletzungen durch die konkrete Ausgestaltung ihres Dienstes fördern. Erhalten sie Hinweise auf Rechtsverletzungen über ihren Dienst, können sie etwa zur Nachprüfung verpflichtet sein, ob Linksammlungen im Web auf weitere unerlaubt hochgeladene Exemplare eines Werks hindeuten. Da aber viele Filehoster nicht in Deutschland sitzen, sondern in außereuropäischen Ländern, dürfte die Diskussion sich fortsetzen.
Fazit
Filehoster sind zwar keine Filesharing-Dienste, aber man kann auch hier Filme, Musik, E-Books, Programme, Apps und digitale Spiele finden, die oftmals erkennbar ohne Erlaubnis hochgeladen wurden. Wie bei Filesharing-Diensten ist der Download und vor allem der Upload dann in der Regel nicht erlaubt. Das bedeutet aber nicht, dass Filehoster an sich illegal sind, sondern nur, dass man aufpassen muss, was man hoch- und herunterlädt. Auf der sicheren Seite ist, wer Filehoster nutzt, um eigenes Material anzubieten oder solches, bei dem Rechteinhaber das Verteilen erlaubt haben. Ebenfalls unproblematisch ist es in der Regel, Filehoster zum rein privaten Gebrauch zu verwenden. Der Link auf die hochgeladenen Inhalte muss dann aber ebenfalls privat bleiben und darf keinesfalls über den engsten Familien- und Freundeskreis hinaus verbreitet werden.
Themenreihe
Das Portal iRights.info und die EU-Initiative klicksafe bieten eine Themenreihe zu verschiedenen Rechtsfragen im Netz an.