Fremde Inhalte auf eigenen Seiten

Autor: Matthias Spielkamp

Etwas zu veröffentlichen, geht schnell: im eigenen Blog, in Sozialen Netzwerken oder auch in der Schülerzeitung. Wer alles selber macht, ist meist auf der sicheren Seite. Aber wer einige Bedingungen beachtet, kann oft auch fremde Bilder, Texte oder Musikstücke nutzen. 

Ob selbstgebaute Website, Blog oder Profilseite bei Facebook: Meist genügen wenige Klicks, um Inhalte zu veröffentlichen. Fotos und Grafiken lassen die Seiten interessant aussehen, und auch ein guter Song schmückt das eigene Angebot. Doch wenn man das nicht alles selber machen will (oder kann), stellt sich die Frage: Welche Fotos und Grafiken, welche Songs und Videos darf man überhaupt verwenden? 

Aktualisierte Version 2017

Privat oder öffentlich?

Grundsätzlich gilt: Fast alles, was im Web veröffentlicht wird, ist urheberrechtlich geschützt. Auch wenn kein ausdrücklicher Hinweis angebracht ist (etwa ein „©“-Zeichen oder dergleichen), muss man davon ausgehen, dass man fremde Inhalte nicht einfach verwenden darf, sondern eine Erlaubnis braucht. Diese Erlaubnis gibt es nur in Ausnahmefällen per Gesetz, in den meisten Fällen vom Rechteinhaber. Rechteinhaber ist entweder der Urheber, also der Musiker oder Fotograf. Es kann aber auch eine Firma sein, zum Beispiel das Musiklabel oder ein Verlag. Gerade bei Musik liegen die betroffenen Rechte häufig bei mehreren Beteiligten.  

Zwar ist es erlaubt, von fremden Werken einzelne Kopien zum „privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch“ zu machen. So steht es im Gesetz. Ein Foto oder einen Text aus dem Web herunterzuladen, ist also rechtlich in der Regel kein Problem. Nur hilft das nicht, wenn man fremde Inhalte auf seiner eigenen Website nutzen will. Eine Veröffentlichung gilt nicht als privater Gebrauch. Man muss also für alle urheberrechtlich geschützten Werke, die auf der Website erscheinen, das Recht haben, sie zu veröffentlichen.

Freie Lizenzen

Es ist erlaubt, Inhalte zu verwenden, die vom Urheber ausdrücklich zur Verwendung freigegeben sind. Das sind vor allem Inhalte unter „freien Lizenzen“. Diese Lizenzen heißen beispielsweise „Creative Commons“ oder „GNU Free Documentation License“. Hört sich kompliziert an, ist es aber nicht: Sind Werke unter diesen Lizenzen veröffentlicht, bedeutet das, dass man sie auch auf anderen Webseiten oder sogar in gedruckten Flyern oder ähnlichem verwenden darf. Allerdings können die Rechteinhaber Bedingungen festlegen, zum Beispiel, dass sie nicht verändert oder für kommerzielle Zwecke genutzt werden dürfen. Diese Lizenzen muss man also genau lesen, wenn man die dazugehörigen Inhalte nutzen will. Das ist bei Creative-Commons-Lizenzen jedoch einfacher als bei den meisten anderen Verträgen, weil sie zusätzlich in einer speziell für juristische Laien verständlichen Kurzfassung verfügbar sind.  

Hier eine kurze Einführung: Es gibt nicht eine einzige Creative-Commons-Lizenz, sondern verschiedene, die sich Nutzer aus einem Lizenzbaukasten selbst zusammenstellen können. Auf der Website des Creative-Commons-Projekts wird ein Auswahlmenü angeboten, in dem Nutzer die für sie passende Lizenz auswählen. Zur Auswahl stehen folgende Lizenzen (davor jeweils die Logos, mit denen diese Bedingungen grafisch dargestellt werden).

Ein weiteres von Creative Commons entwickeltes Werkzeug ist die CC-Zero-Widmung (kurz CC0). Inhalte, die damit ausgezeichnet sind, lassen sich beliebig ohne weitere Auflagen verwenden. Eingesetzt wird das Werkzeug unter anderem von Museen, die damit klarmachen wollen, dass sie keine Rechte beanspruchen, wenn sie zum Beispiel Fotos von an sich urheberrechtsfreien Kunstwerken veröffentlichen. Hiermit soll auch verhindert werden, dass sich Dritte als Rechteinhaber von Werken ausgeben können, deren Urheberrechte abgelaufen sind.

Fotos

Eine große Fundgrube für Fotos unter CC-Lizenzen ist Flickr. Wer auf „Suchen“ klickt (Abb. 1), ohne etwas ins Suchfeld eingetragen zu haben, kommt zur nächsten Seite mit erweiterten Optionen. Dort lässt sich auswählen, dass man nur Fotos angezeigt bekommen möchte, die unter einer CC-Lizenz stehen („Alle Creative Commons“). Ebenso lässt sich die Suche auf CC-Inhalte zur kommerziellen Nutzung oder mit Remix-Erlaubnis beschränken.

Derzeit stehen dort mehr als 381 Millionen (ja, richtig gelesen: mehr als 381 Millionen) Bilder unter verschiedenen CC-Lizenzen zum Download bereit. Wer sie verwenden will, muss allerdings dafür sorgen, dass der Fotograf genannt wird und die weiteren Lizenzbedingungen einhalten. Die vom Urheber geforderte Namensnennung – oder manchmal auch nur den Nutzernamen – findet man auf der Flickr-Seite, auf der das Foto gespeichert ist. Am besten ist, man setzt einen Link auf die jeweilige Fotoseite. Ist ein Bildtitel vorhanden, muss auch dieser angegeben werden. Außerdem muss man darauf hinweisen, dass das Foto unter einer CC-Lizenz steht. Am einfachsten geht das, wenn man einen Link auf die Lizenz setzt, die an jedem CC-lizenzierten Foto steht.

Wenn man die Bilder in einem gedruckten Dokument verwenden will, muss man die entsprechenden Links abdrucken, zum Beispiel unter dem Bild oder in einem Abbildungsverzeichnis (Abb. 2). Im Beispiel kann die Angabe dann etwa lauten: „Brandenburger Tor, Fotograf: Daniel Wehner, www.flickr.com/photos/daniel-wehner/6791536763/, Foto lizenziert unter der CC-Lizenz Namensnennung 2.0, https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/“. Die Angaben sind also grundsätzlich die gleichen wie im Web, nur dass die Links ausgeschrieben werden. Ganz schön viel zu beachten, aber eine Kleinigkeit, wenn man bedenkt, was man dafür bekommt. 

Ähnlich wie bei Flickr kann man auch bei Google nach CC-lizenzierten Fotos suchen. Dazu muss man nach dem Wechsel in die Bildersuche den Tab „Tools“ auswählen. In der Auswahl lässt sich dann weiter nach unterschiedlichen Nutzungsrechten filtern (Stand Juni 2017). Die Auswahl fasst unterschiedliche CC-Lizenzen je nach Einsatzzweck zusammen, etwa alle Bilder, die weiter bearbeitet werden dürfen.  

Auch die Wikipedia bietet eine Menge Bilder, die man für eigene Werke verwenden kann. Bilder, die in der Wikipedia enthalten sind, müssen grundsätzlich unter freien Lizenzen stehen oder die Rechte müssen abgelaufen sein. Als Bildarchiv dient die Seite Wikimedia Commons. Auf dieser Plattform werden Bilder (Fotos und Grafiken) angeboten, die unter freien Lizenzen stehen, oder an denen kein urheberrechtlicher Schutz besteht. Auch hier müssen Bedingungen beachtet werden. Nützlich dabei: Hat man eine Bildseite oder einen Wikipedia-Artikel mit einem passenden Bild gefunden, lässt sich der Link auf www.lizenzhinweisgenerator.de einfügen (Abb. 3). Die Seite liefert die beim Weiterverwenden nötigen Angaben, etwa für andere Webseiten oder für den Druck. Weitere Fundquellen für freie Bilder gibt es in den weiterführenden Hinweisen.

Abbildung 1: Suche nach Creative-Commons-Inhalten bei Flickr (flickr.com), Screenshot Stand 6/2017
Abbildung 2: Urheberangabe, Bildtitel und CC-Lizenzlink bei Flickr (flickr.com), Screenshot Stand 6/2017
Abb. 3: Die Seite Lizenzhinweisgenerator.de zeigt an, ob bei Bildverwendung aus Wikipedia Urheber- und Lizenzangaben notwendig sind und liefert diese. Screenshot Stand 6/2017

Videos

Für Musik und Videos gelten die gleichen Bedingungen wie für Bilder: Sie dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung der Urheber oder Rechteinhaber veröffentlicht werden. Doch in der Praxis gibt es den wichtigen Unterschied, dass viele davon auf Video-Seiten wie YouTube, Vimeo und anderen stehen. Diese Websites erlauben es meist, die Inhalte mit einem Embed-Code in die eigene Website einzubinden. Das kann unter Umständen so aussehen, als würde das Video auf der eigenen Website gespeichert sein, obwohl es vom Video-Hoster gestreamt wird. Solches Einbetten ist aber üblicherweise dennoch unproblematisch, mehr zu dem Thema kann man in dem Text „Streaming, Embedding, Downloading“.  

Embedding darf aber nicht verwechselt werden mit dem erneuten Hochladen eines Videos. Das wäre in der Regel eine Rechtsverletzung, wenn man dafür nicht die Erlaubnis des Video-Urhebers hat. Nutzt man Material, das bereits unter Creative-Commons-Lizenzen freigegeben ist und veröffentlicht damit eigene Videos, so bietet sich etwa der Abspann und die Videobeschreibung an, um Angaben zu Urhebern und Lizenzen zu machen.

Musik

Auch für Musik gibt es einige Webdienste, die Embed-Codes für die eigene Website anbieten. Bei Anbietern wie Soundcloud und Hearthis.at können Nutzer zudem eigene Stücke hochladen. Für das Einbetten von Musik gilt grundsätzlich das gleiche wie bei Videos. Songs bekannter Musiker ins eigene Weblog hochzuladen und dann zu veröffentlichen, ist hingegen in den meisten Fällen nicht erlaubt. Doch auch hier gibt es zahlreiche Ausnahmen, vor allem Musik, die unter Creative-Commons-Lizenzen steht. Man findet sie zum Beispiel auf Websites wie dem Free Music Archive

Abb. 4: Musik unter Creative-Commons-Lizenz im „Free Music Archive“, Screenshot Stand 6/2017

Grafiken

Es ist erlaubt, Inhalte zu verwenden, die vom Urheber explizit zur Verwendung freigegeben sind. Das gilt für die Clipart-Bilder vieler Grafikprogramme, aber auch für sogenannte „lizenzfreie“ Grafiken, die im Web angeboten werden (tatsächlich handelt es sich dabei meist um eine kostenlose Lizenz). Bei Websites, die solche „lizenzfreien“ Grafiken anbieten, empfiehlt es sich stets, einen genaueren Blick in die Nutzungs- oder Lizenzbedingungen zu werfen. Häufig gibt es darin weitere Beschränkungen, die zum Teil eher schwammig formuliert sind und weniger erlauben, als man zunächst denken könnte. Besonders unkompliziert – da ohne Einschränkungen zu verwenden – sind Grafiken und Cliparts mit einer Creative-Commons-Zero-Widmung (siehe oben). Sie finden sich zum Beispiel auf der Plattform Openclipart.org

Texte

„Werke der Literatur“ sind durch das Urheberrecht geschützt. Das hört sich erst einmal so an, als gelte der Schutz nur für das, was zwischen Buchdeckel gepresst und im Schulunterricht besprochen wird. Doch der Begriff „Literatur“ wird sehr weit ausgelegt. Es gehören nicht nur Romane und Gedichte dazu, sondern auch Sachbücher, wissenschaftliche Aufsätze, journalistische Artikel oder sogar Schulaufsätze. 

Der Grund: „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind [...] persönliche geistige Schöpfungen“ – so steht es im Urheberrechtsgesetz. Dabei ist entscheidend, dass der Text individuelle Züge des Schöpfers aufweist, nicht aber, dass er Neuigkeitswert hat. Auch die millionste Geschichte eines Mädchens, das sich in einen Jungen verliebt und mit ihm durchbrennt, ist urheberrechtlich geschützt, solange sie das „Handwerkliche und Durchschnittliche überragt“, wie es in diesem Zusammenhang heißt. Die Schwelle dafür setzen die Gerichte recht niedrig an. So können etwa Journalisten meist davon ausgehen, dass nicht nur Essays oder längere Reportagen, sondern auch Artikel zum Tagesgeschehen vom Urheberrecht geschützt sind, obwohl die meisten Leser wahrscheinlich nicht auf die Idee kämen, sie als Literatur anzusehen. 

Was also tun, wenn man fremde Texte veröffentlichen will? Texte von Autoren, die vor mehr als 70 Jahren gestorben sind, können in der Regel ohne Erlaubnis veröffentlicht werden. Ihr Urheberrechtsschutz ist abgelaufen, sie sind „gemeinfrei“. Solche Texte findet man beispielsweise im „Project Gutenberg“. Dort kann man mehr als 100.000 Klassikertexte abrufen, deren Urheberrechtsschutz meist auch in Deutschland abgelaufen ist. Auch auf Wikisource finden sich viele Texte, deren Urheberrecht abgelaufen ist. 

Texte aus der Wikipedia darf man ebenfalls veröffentlichen, weil sie unter einer freien Lizenz steht. Voraussetzung ist, dass man den Urheber und die Quelle nennt und den Hinweis auf die jeweilige Lizenz anbringt – so, wie es oben für Fotos beschrieben wurde. In tausenden von Blogs und anderen Websites (wie zum Beispiel auch iRights.info) werden die Texte ebenfalls unter CC- und anderen freien Lizenzen veröffentlicht, die es erlauben, sie zu übernehmen.  

Ohne Erlaubnis zulässig ist es, fremde Texte im Rahmen des Zitatrechts zu nutzen. Zitieren bedeutet allerdings nicht, einen anderen Text vollständig zu übernehmen, sondern ist an bestimmte Regeln gebunden. Die Regeln für das zulässige Zitieren sind strenger, als viele glauben (zu den Anforderungen im Detail siehe die weiterführenden Hinweise).

Spezialfall Schülerzeitung?

All das, was bis hierher für andere Publikationen erläutert wurde, gilt auch für Schülerzeitungen in gedruckter oder digitaler Form: Wenn Texte und Bilder (Fotos, Grafiken, Illustrationen) nicht selbst erstellt, sondern aus anderen Quellen übernommen werden, muss sicher sein, dass das erlaubt ist. Denn: Eine Schülerzeitung kann sich nicht auf irgendwelche speziellen Ausnahmeregelungen berufen. Es gelten die gleichen Regeln wie für andere Veröffentlichungen. Die Tatsache, dass Schülerzeitungen meist nicht kommerziell sind, also nicht verkauft werden und nicht mit Gewinnabsicht produziert werden, ändert daran nichts. 

Wenn die Redaktion also ein Foto aus dem Internet nimmt und es abdruckt oder auf die eigene Website stellt, ohne den Rechteinhaber (also meist den Fotografen) um Erlaubnis zu bitten, kann er – sollte er es merken – auf ein Honorar bestehen und zusätzlich Schadensersatz verlangen. Lässt er das entsprechende Schreiben – eine sogenannte Abmahnung – von einem Anwalt schicken, kann das gleich ziemlich teuer werden. Denn der Rechtsverletzer muss in den meisten Fällen das Anwaltshonorar bezahlen. Dadurch können auf die Redaktion gleich Kosten in Höhe von mehreren hundert oder mehr Euro zukommen. Das gilt auch dann, wenn sie bereit ist, die Lizenzgebühren für das Foto nachzuzahlen oder das Bild von den eigenen Internet-Seiten zu löschen. 

Ebenso wenig können Schülerzeitungen Privilegien in Anspruch nehmen, die für Wissenschaft, Forschung, Bildung und Unterricht gelten. Denn diese Ausnahmen gelten nur, wenn das Material zu Unterrichtszwecken oder in der Forschung verwendet werden soll. Da das bei Schülerzeitungen normalerweise nicht der Fall ist, gelten auch die Ausnahmen nicht. Allerdings dürfen Schülerzeitungen – wie alle anderen Medien auch – zitieren. 

Durch all diese Hinweise sollte nicht der Eindruck entstehen, dass man besser erst gar keine Schülerzeitung herausgibt, um Urheberrechtsprobleme zu vermeiden. Im Gegenteil: Das, was eine Schülerzeitung eigentlich ausmachen sollte – selbst geschriebene Texte, Fotos und Bilder – bringt vielleicht Ärger mit sich, weil jemandem die Inhalte nicht gefallen. Aber das kann ja durchaus gewollt sein. Mit dem Urheberrecht kommt man dadurch nicht in Konflikt. Und außerdem kann man natürlich auch in Schülerzeitungen Fotos, Texte, Grafiken und so weiter verwenden, die – wie oben beschrieben – unter Creative Commons oder anderen freien Lizenzen stehen.  

Allerdings gibt es daneben noch einiges andere, was beachtet werden muss, vor allem das Persönlichkeitsrecht. Weitere Informationen dazu gibt es zum Beispiel im Text zu „Urheber- und Persönlichkeitsrechten in Sozialen Netzwerken“.