Institutioneller Rahmen

Grundsatz 1: Fachliche Unabhängigkeit

Die fachliche Unabhängigkeit der statistischen Stellen gegenüber anderen politischen, Regulierungs- oder Verwaltungsstellen sowie gegenüber den Akteuren des Privatsektors ist der Garant für die Glaubwürdigkeit der europäischen Statistiken.

Grundsatz 2: Mandat zur Datenerhebung

Die statistischen Stellen haben ein eindeutiges gesetzliches Mandat zur Erhebung von Angaben für die Zwecke europäischer Statistiken. Verwaltungen, Unternehmen und private Haushalte sowie die Öffentlichkeit im weiteren Sinne können gesetzlich dazu verpflichtet werden, auf Anforderung statistischer Stellen für die Zwecke europäischer Statistiken, den Zugriff auf Daten zu gewähren oder Daten zu liefern.

Grundsatz 3: Angemessene Ressourcen

Die den statistischen Stellen zur Verfügung stehenden Ressourcen reichen aus, um den aktuellen statistischen Erfordernissen Europas zu entsprechen.

Grundsatz 4: Verpflichtung zur Qualität

Die statistischen Stellen sind zur Qualität verpflichtet. Sie ermitteln systematisch und regelmäßig Stärken und Schwächen mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der Prozess- und Produktqualität.

Grundsatz 5: Statistische Geheimhaltung

Die Anonymität der Datenlieferanten (private Haushalte, Unternehmen, Verwaltungen und andere Auskunftgebende (Respondenten), die Geheimhaltung ihrer Angaben und deren ausschließliche Verwendung für statistische Zwecke sind unter allen Umständen gewährleistet.

Grundsatz 6: Unparteilichkeit und Objektivität

Die statistischen Stellen entwickeln, erstellen und verbreiten europäische Statistiken unter Wahrung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit und in objektiver, professioneller und transparenter Weise, wobei alle Nutzerinnen und Nutzer gleich zu behandeln sind.

Statistische Prozesse

Grundsatz 7: Solide Methodik

Qualitativ hochwertige Statistiken basieren auf einer soliden Methodik. Diese erfordert geeignete Instrumente und Verfahren sowie ein entsprechendes Know-how.

Grundsatz 8: Geeignete statistische Verfahren

Geeignete statistische Verfahren, von der Erhebung bis zur Validierung der Daten, bilden die Grundlage für qualitativ hochwertige Statistiken.

Grundsatz 9: Vermeidung einer übermäßigen Belstung der Auskunftgebenden

Der Beantwortungsaufwand steht in einem angemessenen Verhältnis zum Bedarf der Nutzerinnen und Nutzer und ist für die Auskunftgebenden (Respondenten) nicht übermäßig hoch. Die statistischen Stellen überwachen den Beantwortungsaufwand und legen Ziele für dessen schrittweise Verringerung fest.

Grundsatz 10: Wirtschaftlichkeit

Ressourcen werden effektiv eingesetzt.

Statistische Produkte

Grundsatz 11: Relevanz

Die europäischen Statistiken entsprechen dem Bedarf der Nutzerinnen und Nutzer.

Grundsatz 12: Genauigkeit und Zuverlässigkeit

Die europäischen Statistiken spiegeln die Realität genau und zuverlässig wider.

Grundsatz 13: Aktualität und Pünktlichkeit

Die europäischen Statistiken sind aktuell und werden pünktlich veröffentlicht.

Grundsatz 14: Kohärenz und Vergleichbarkeit

Die europäischen Statistiken sind untereinander und im Zeitablauf konsistent und zwischen Regionen und Ländern vergleichbar; es ist möglich, miteinander in Beziehung stehende Daten aus unterschiedlichen Quellen zu kombinieren und gemeinsam zu verwenden.

Grundsatz 15: Zugänglichkeit und Klarheit

Die europäischen Statistiken werden klar und verständlich präsentiert, in geeigneter und benutzerfreundlicher Weise veröffentlicht und sind zusammen mit einschlägigen Metadaten und Erläuterungen entsprechend dem Grundsatz der Unparteilichkeit verfügbar und zugänglich.