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Amtsvormundschaft, Amtspflegschaft

Werden Eltern Teile des Sorgerechts oder das gesamte Sorgerecht durch das Familiengericht entzogen, wird das Jugendamt entweder zum Amtsvormund (gesamtes Sorgerecht) oder zum Amtspfleger (Teile des Sorgerechts) bestellt. Im jeweiligen Umfang ist das Jugendamt gesetzlicher Vertreter des jungen Menschen.

Weiterhin wird das Jugendamt kraft Gesetzes Amtsvormund über ein Kind, dessen Mutter minderjährig und unverheiratet ist.

Der Vormund bzw. Pfleger vertritt den jungen Menschen z. B. im Hilfeplan nach dem SGB VIII und ist dazu verpflichtet, persönlich Kontakt zu seinem Mündel zu halten.

Zuständige Mitarbeiter

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