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Eingliederungshilfe §35a SGB VIII (Kinder und Jugendliche)

Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe gem. §35a SGB VIII, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre die Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Die für die Eingliederungshilfe zuständigen Ansprechpartner
• beraten Kinder und Jugendliche, die eine seelische Störung haben und deren Eltern
• bearbeiten Ihre Anträge auf Leistungen der Eingliederungshilfe

Bei weiteren Fragen und Hilfe bei der Antragstellung wenden Sie sich an unsere Ansprechpartnerin.
 

Zuständige Mitarbeiter

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