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Geländeauffüllungen

Gemäß den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes gelten selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen ab 2 m Höhe oder Tiefe und mit einer Grundfläche von mehr als 30 m² immer als genehmigungspflichtiger Eingriff in Natur und Landschaft. Auch bei Unterschreitung der vorgenannten Maße kann auf Sonderstandorten eine landespflegerische Genehmigung notwendig sein. Da Auffüllungen und Abgrabungen in Sonderfällen auch wasserrechtlich, baurechtlich oder abfallrechtlich relevant sein können, empfiehlt sich vor Antragstellung eine Kontaktaufnahme mit der Kreisverwaltung.

Liegt das betreffende Grundstück in der Verbandsgemeinde Annweiler, Edenkoben oder Maikammer wenden Sie sich bitte an Herrn Dümmler. Wenn es um ein Grundstück in der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern, Herxheim, Landau-Land oder Offenbach geht, erteilt Ihnen Herr Nied weitere Auskünfte.

Zuständige Mitarbeiter

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