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Gewässerausbau

Die Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers bedarf nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz grundsätzlich der wasserrechtlichen Planfeststellung.

Wir empfehlen Ihnen, sich vor Antragstellung mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung zu setzen, um in einem persönlichen Gespräch die Erfolgsaussichten eines Antrages zu erörtern. Dabei kann auch der Umfang der Antragsunterlagen abgestimmt werden.

Zuständige Mitarbeiter

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