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Grünlandumbruch

Der Landkreis Südliche Weinstraße wurde per Landesverordnung vom 31. Juli 1987 zum grünlandarmen Gebiet erklärt. In grünlandarmen Gebieten gilt der Umbruch von Wiesen, Weiden und sonstigem Dauergrünland zum Zwecke der Nutzungsänderung immer als Eingriff in Natur und Landschaft und ist damit genehmigungspflichtig. Dem Grünlandumbruch sind beispielsweise durch die Schutzgebiete nach der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie oder durch die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes im § 24 enge Grenzen gesetzt. Vor Antragstellung soll deshalb mit der Naturschutzbehörde Kontakt aufgenommen werden.

Liegt das betreffende Grundstück in der Verbandsgemeinde Annweiler, Edenkoben oder Maikammer wenden Sie sich bitte an Herrn Dümmler. Wenn es um ein Grundstück in der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern, Herxheim, Landau-Land oder Offenbach geht, erteilt Ihnen Herr Nied weitere Auskünfte.

Zuständige Mitarbeiter

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