Landwirtschaftliche Flächen der Landwirtschaft zu erhalten ist Sinn und Zweck des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG).
Mit diesem Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- u. forstwirtschaftlicher Betriebe vom 28.07.1961 hat der Gesetzgeber das Genehmigungsverfahren zur rechtsgeschäftlichen Veräußerung land- u. forstwirtschaftlicher Grundstücke geregelt. Kaufverträge, Übergaben, Erbauseinandersetzungen usw. die landwirtschaftliche Flächen im Landkreis SÜW betreffen, sind von der Kreisverwaltung zu genehmigen bzw. ein Negativzeugnis auszustellen. Genehmigungspflichtig sind in Rheinland-Pfalz landwirtschaftliche Flächen (z.B. Acker, Wald, Wiese) ab einer Größe von 50 Ar und weinbaulich genutzte Flächen ab 10 Ar.