Personalrat Jugend- und Auszubildendenvertretung

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zur Zeit nicht besetzt.

Auszug aus dem Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz:

§ 32

Teilnahme und Stimmrecht der Jugend- und Auszubildendenvertretung

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Sitzungen des Personalrats eine Vertreterin oder einen Vertreter zur beratenden Teilnahme entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders in § 58 genannte Beschäftigte betreffen, hat zu diesem Tagesordnungspunkt die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung Teilnahme- und Stimmrecht.

§ 58

Errichtung

In Dienststellen, in denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden (Auszubildende), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.

§ 62

Aufgaben

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

1. Maßnahmen, die den in § 58 genannten Beschäftigten dienen, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung und der Übernahme der Auszubildenden in ein Beschäftigungsverhältnis, beim Personalrat zu beantragen,

2. darüber zu wachen, dass zugunsten der in § 58 genannten Beschäftigten geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen und sonstige Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden,

3. Anregungen und Beschwerden von in § 58 genannten Beschäftigten, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken; sie hat die betroffenen jugendlichen Beschäftigten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten,

4. Maßnahmen, die dem Abbau von Benachteiligungen von weiblichen Jugendlichen und Auszubildenden dienen, beim Personalrat, zu beantragen.

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat anhand der einschlägigen Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.

 


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