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Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder dürfen nicht Mitglieder der Hochschule oder Angehörige des fachlich zuständigen Ministeriums sein. Drei Mitglieder werden vom Landtag gewählt, drei werden vom fachlich zuständigen Ministerium und sieben von der Hochschule vorgeschlagen. Die gewählten und vorgeschlagenen Mitglieder werden vom Ministerpräsidenten für die Dauer der Amtszeit des Kuratoriums berufen. Das Kuratorium wählt ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied. Das Kuratorium dient der Verbindung der Hochschule mit gesellschaftlichen Kräften.
Die Amtszeit des Kuratoriums in dieser Besetzung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2016.