Bioabfall
Bioabfall ist organischer Abfall tierischer oder pflanzlicher Herkunft, der in einem Haushalt oder Betrieb anfällt und durch Mikroorganismen, Bodenlebewesen oder Enzyme abgebaut werden kann. Zu Bioabfall zählen zum Beispiel Essenreste und Rasenschnitt (BioabfallV).
Bioabfälle werden unter anderem über die sogenannte Biotonne separat erfasst und gesondert durch Kompostierung und Gärung behandelt. Die dabei entstehenden Komposte und Gärreste haben einen pflanzenbaulichen Wert und werden der Umwelt wieder zugeführt. Dies geschieht im Rahmen der Ausbringung in der Landwirtschaft und im Gartenbau.
Bioabfall gemäß der Begriffsbestimmung in der überarbeiteten Abfallrahmenrichtlinie umfasst
- Garten- und Parkabfälle,
- Nahrungs- und Küchenabfälle
- aus Haushalten,
- aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe
- aus dem Einzelhandel
- vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben.
Reststoffe aus Land- und Forstwirtschaft fallen nicht darunter, und der Begriff ist nicht mit dem weiter gefassten Begriff „biologisch abbaubare Abfälle“ zu verwechseln, der auch andere biologisch abbaubare Stoffe wie Holz, Papier, Pappe und Klärschlamm einschließt (KOM(2010)235).
Nicht zu Bioabfall gehören Wirtschaftsdünger, die nach Düngegesetz definiert sind als
„Düngemittel, die als tierische Ausscheidungen bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung von Lebensmitteln oder bei der sonstigen Haltung von Tieren in der Landwirtschaft oder als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanzlichen Erzeugung oder in der Landwirtschaft, auch in Mischungen untereinander oder nach aerober oder anaerober Behandlung, anfallen oder erzeugt werden.“
Die Bioabfallverordnung regelt die Behandlung der Bioabfälle, welche u.a. aerob (Umsetzung mit Luftzutritt) oder anaerob (unter Luftabschluss) erfolgen kann. Am Ende muss ein Stoff entstehen, der seuchen- und phytohygienisch einwandfrei ist. Nur diese dürfen in der Landwirtschaft verwertet werden.
Welche Stoffe als Bioabfall auf den Flächen verwertet werden können regelt die Bioabfallverordnung im Anhang 1. Hierbei sind insbesondere die Einschränkungen in Spalte 3, z.B. für Dauergrünland zu berücksichtigen. Beim Inverkehrbringen zur Verwertung in der Landwirtschaft sind die Anforderungen der Düngemittelverordnung zu beachten.