Spruchstelle für Flurbereinigung
Durch § 34 des Zweiten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 29. September 2010 (GVBl. Nr. 16) wurde die Zuständigkeit für die Spruchstelle für Flurbereinigung auf die ADD übertragen. Diese Regelung trat zum 1. Januar 2011 in Kraft.
Die Spruchstelle für Flurbereinigung wird als eigenständige Organisationseinheit in der Abteilung 4 – Landwirtschaft, Weinbau, Wirtschaftsrecht eingerichtet. Sie entscheidet als obere Flurbereinigungsbehörde über Widersprüche gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung und den Flurbereinigungsplan sowie in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem beamteten und zwei ehrenamtlichen Beisitzern.