Schornsteinfegerbestellung im Rokokosaal am 27.06.2022. Von links nach rechts sehen Sie Roland Glowsky vom Kehrbezirk Bernkastel-Witlich VI, Mathias Müller vom Kehrbezirk Donnersberg IV, Lars Roedig vom Kehrbezirk Stadt Andernach IV, Fabian Vollmer vom Kehrbezirk Lanau V, Michael Müller vom Kehrbezirk Stadt Koblenz II, Hermann Krings vom Kehrbezirk Mayen-Koblenz XIV und Sebastian Wolf vom Kehrbezirk Stadt Bad Kreuznach © ADD RLP

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Vollzug des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG)

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 (BGBl. I S. 2242) wurde das Schornsteinfegerrecht völlig neu gefasst und an europäische Vorgaben angepasst.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/innen nehmen als beliehene Unternehmer in bestimmten Bereichen öffentliche Aufgaben hoheitlich wahr. Sie wirken zum Beispiel

  • bei Bauabnahmen mit
  • führen Emissionsmessungen durch und
  • erledigen Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes

In Folge ihres besonderen Status unterliegen sie insoweit der staatlichen Aufsicht durch die Ordnungsbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion führt die Aufsicht über die mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben nach dem SchfHwG betrauten Behörden und ist originär zuständig für die Einrichtung (gfs. auch Änderung) von Bezirken.

Neu zu besetzende Bezirke werden von der ADD im Rahmen von Ausschreibungs- und Auswahlverfahren gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben.