Ausländische Lehramtsqualifikation
Wenn Sie Ihre Lehramtsqualifikation im Ausland abgeschlossen haben und im rheinland-pfälzischen Schuldienst als Lehrkraft arbeiten wollen, benötigen Sie für die Bewerbung die Anerkennung/ Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung.
Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
- Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums (EWR, zurzeit Island, Norwegen, Liechtenstein) oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staats (zur Zeit Schweiz)
- der Berufsqualifikationsnachweis muss von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Staats oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staats ausgestellt sein (Besonderheiten gelten bei Drittlandsdiplomen)*
- der Berufsqualifikationsnachweis muss zum unmittelbaren Berufszugang* für den Lehrerinnen- bzw. Lehrerberuf im Herkunftsstaat berechtigen und das Berufsbild muss mit dem Berufsbild für das jeweilige rheinland-pfälzische Lehramt im Wesentlichen übereinstimmen
- die zur Erlangung der Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung, ggf. unter Berücksichtigung von einschlägiger Berufserfahrung oder weiterer formell anerkannter Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, darf keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in Rheinland-Pfalz für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen. Festgestellte wesentliche Unterschiede können durch eine Ausgleichsmaßnahme* kompensiert werden.
(* siehe Begriffserklärung)
Rechtsgrundlage
Grundlage für eine Anerkennung ist die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Umsetzung dieser Richtlinie im Hinblick auf die Lehrämter an Schulen erfolgte in Rheinland-Pfalz durch § 17 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes und die hierzu erlassene EU-Lehrämter-Anerkennungsverordnung vom 6. April 2016 in der jeweils gültigen Fassung.
Informationen zum Download
Antragsbogen EU
Liste der einzureichenden Unterlagen EU
Voraussetzungen
- Die abgeschlossene Hochschulprüfung muss an einer anerkannten Hochschule erworben worden sein,
- die Hochschulprüfung muss im Herkunftsland den Zugang zum Beruf einer Lehrerin oder eines Lehrers eröffnen,
- das Hochschulstudium, ggf. unter Berücksichtigung weiterer Berufsqualifikationen, darf hinsichtlich Inhalt und Umfang keine wesentlichen Unterschiede gegenüber dem entsprechenden rheinland-pfälzischen lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengang aufweisen. Insbesondere muss das Hochschulstudium neben den Bildungswissenschaften zwei der in Rheinland-Pfalz für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Unterrichtsfächer, für das Lehramt an Förderschulen sonderpädagogische Fachrichtungen, umfassen. Informationen zu den rheinland-pfälzischen Bachelor- und Masterstudiengängen finden Sie hier .
- Es muss eine dem 18-monatigen Vorbereitungsdienst vergleichbare schulpraktische Ausbildungsphase nachgewiesen werden. Kann diese nicht nachgewiesen werden oder bestehen wesentliche Unterschiede zum jeweiligen Vorbereitungsdienst, kann die Gleichwertigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Vorbereitungsdienst für das entsprechende Lehramt festgestellt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Rechtsgrundlage
Grundlage für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Lehramtsqualifikation ist das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Lehramtsqualifikationen (LehrQFG RP) vom 8. Oktober 2013.
Informationen zum Download
Antragsbogen Nicht-EU
Liste einzureichender Unterlagen Nicht-EU
Begriffserklärung zu (a)
Bestehen wesentliche Unterschiede, können diese bei der Anerkennung einer Lehramtsqualifikation aus einem EU-Staat, einem EWR-Staat oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat im Rahmen einer Ausgleichsmaßnahme kompensiert werden. Der Ausgleich kann nach Wahl der antragstellenden Person durch einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung erfolgen. Abweichend hiervon kann bei großen Niveauunterschieden das fachlich zuständige Ministerium festlegen, welche Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) durchzuführen ist. Bei sehr großen Niveauunterschieden kann die Anerkennung von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung und der erfolgreichen Teilnahme an einem Anpassungslehrgang abhängig gemacht werden. Da im Rahmen eines Anpassungslehrgangs eigenverantwortlicher Unterricht in deutscher Sprache zu halten ist, wird empfohlen, sich die erforderlichen Sprachkenntnisse bereits vor Aufnahme dieser Ausgleichsmaßnahme anzueignen. Informationen hierzu finden Sie in der EU-Lehrämter-Anerkennungsverordnung, zum Anpassungslehrgang in den §§ 6 - 13 und zur Eignungsprüfung in den §§ 14 - 23. Die wesentlichen Unterschiede werden in jedem Einzelfall ermittelt und in unserem Bescheid festgelegt.
Im Vergleich zur rheinland-pfälzischen Ausbildung können Defizite im Bereich der fachwissenschaftlichen, künstlerischen, fachdidaktischen, fachpraktischen, bildungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Ausbildung bestehen (wesentliche Unterschiede).
Beispiele:
- Die grundständige rheinland-pfälzische Lehramtsausbildung setzt zwei Fächer voraus. Wenn das zur Anerkennung vorgelegte Diplom nur ein Fach ausweist, liegt ein wesentlicher Unterschied vor.
- Wenn das Fach Deutsch als Fremdsprache studiert wurde, liegen in der Regel wesentliche Unterschiede zu der Ausbildung in Rheinland-Pfalz vor, da das Fach Deutsch in Rheinland-Pfalz als Muttersprache unterrichtet wird.
- Wenn eine dem Vorbereitungsdienst entsprechende schulpraktische Ausbildungsphase fehlt oder wesentliche Ausbildungsinhalte fehlen, liegt ein wesentlicher Unterschied vor.
Diese Aufzählung von wesentlichen Unterschieden ist nicht abschließend.
Als Drittlandsdiplom gilt ein Diplom, das eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU), eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums (EWR, zurzeit Island, Norwegen, Liechtenstein) oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staats (zur Zeit Schweiz) außerhalb eines dieser Länder erworben hat.
Erkennt ein EU-Mitgliedstaat, ein EWR-Staat oder ein durch Abkommen gleichgestellter Staat eine abgeschlossene Lehramtsqualifikation aus einem Drittstaat als gleichwertig an, so wird das Drittlandsdiplom so behandelt, als wäre es in dem Anerkennungsstaat erworben worden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss eine mindestens dreijährige Berufserfahrung an einer Schule in dem Anerkennungsstaat besitzen und dieser Staat muss die einschlägige Berufserfahrung bescheinigen. Die Anerkennung für ein rheinland-pfälzisches Lehramt wird bei bestehenden wesentlichen Unterschieden gegenüber der rheinland-pfälzischen Lehramtsausbildung von der erfolgreichen Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme abhängig gemacht.
Der Berufszugang ist die Qualifikation, die in dem jeweiligen Mitgliedsstaat, in dem sie erworben wurde, Voraussetzung für die unmittelbare Einstellung in den Lehrerinnen- und Lehrerberuf ist. Der Berufszugang kann entweder unmittelbar durch das Diplom oder aber erst durch den Abschluss einer zusätzlichen pädagogischen Ausbildung (z.B. Unterrichtspraktikum) oder nach erfolgreicher Teilnahme an einem speziellen Auswahl- oder Wettbewerbsverfahren (z.B. Concorso in Italien) oder nach erfolgreicher Teilnahme an einem speziellen Auswahl oder Wettbewerbsverfahren mit einem anschließenden erfolgreichen Absolvieren einer praktischen Ausbildung (z.B. CAPES in Frankreich) erlangt worden sein.
Kann der unmittelbare Berufszugang nicht nachgewiesen werden, ist eine Anerkennung nach der EU-Lehrämter-Anerkennungsverordnung nicht möglich. In diesem Fall kann jedoch auf Antrag die Zulassung zum Vorbereitungsdienst geprüft werden. Die Gleichwertigkeit der Hochschulprüfung hinsichtlich des Zugangs zum Vorbereitungsdienst setzt voraus, dass keine wesentlichen Unterschiede gegenüber dem entsprechenden rheinland-pfälzischen Bachelor- und Masterstudiengang vorliegen.