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Verwaltungsakt

Gemäß § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Der Verwaltungsakt kann begünstigend (z.B. Bewilligungsbescheid auf einen Förderantrag hin) oder belastend (z.B. Untersagung eines Gewerbes) sein.

Gerichtsverfahren

In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entscheidet eine Kammer des Gerichts. Sie ist im Regelfall mit drei Berufsrichtern sowie zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Das Verwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich aufgrund einer mündlichen Verhandlung. Dort wird der Streitstoff mit den Beteiligten erörtert und Beweis erhoben. Jeder Beteiligte hat die Möglichkeit, sich zu äußern. Wenn die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichten, kann eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen.

Gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ist nur dann Berufung möglich, wenn sie das Verwaltungsgericht oder auf Antrag das Oberverwaltungsgericht zulässt. Über die Berufung entscheidet der zuständige Senat des Gerichts in der Besetzung mit drei Berufsrichtern sowie zwei ehrenamtlichen Richtern.

Gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts kann Revision oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden. Hierüber entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.

Sowohl beim Oberverwaltungsgericht als auch beim Bundesverwaltungsgericht muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als solcher kommt insbesondere ein Rechtsanwalt in Betracht.