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Europäische Rechtsformen in Deutschland

Genauso wie für EU-Bürger innerhalb der EU Niederlassungsfreiheit gilt, dürfen Rechtsformen von Unternehmen oder Gesellschaften, die nach den Rechts­vorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden, ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, in anderen EU-Staaten genutzt werden. Eine in einem EU-Mitgliedstaat rechtskräftig gegründete und bestehende Gesellschaft besitzt demnach in allen anderen Mitgliedstaaten dieselben Rechte, die sie in ihrem Gründungsstaat besitzt.

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie untersagt es, Dienstleistungsunternehmen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat niederlassen, eine bestimmte Rechtsform aufzuerlegen.

Die Rechtsformen anderer EU-Mitgliedstaaten nutzen

Selbst wenn Sie nur in Deutschland tätig werden wollen, dürfen Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Gesellschaft nach dortigem Recht gründen. So steht es deutschen Gründern frei, z.B. nach englischem Recht eine Limited-Gesellschaft zu gründen, deren Verwaltungssitz sich in Deutschland befindet. Sie müssen jedoch beachten, dass ein Unternehmen mit ausländischer Gesellschaftsform für die gesamte Dauer seines Bestehens dem geltenden Recht des jeweiligen Landes untersteht.

Probleme könnte es auch bei der Haftung geben: es ist nicht auszuschließen, dass auch bei der Verwendung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung für eine Existenzgründung in Deutschland grundsätzlich deutsche Haftungstatbestände zur Anwendung kommen könnten. Es ist also sinnvoll, sich umfassend zu informieren!