Fragen und Antworten: Kinderbetreuungskosten
1. Kann ich Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen?
Ja. Kinderbetreuungskosten können Sie in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Begünstigt sind Zahlungen an eine andere Person für die behütende oder beaufsichtigende Betreuung der zu Ihrem Haushalt gehörenden Kinder, das heißt wenn die persönliche Fürsorge für das Kind der erbrachten Dienstleistung erkennbar zugrunde liegt.
Zu den steuerlich abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten zählen zum Beispiel:
- die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, Horten, Krippen und bei Tagesmüttern,
- die Beschäftigung von Haushaltshilfen, soweit diese ein Kind betreuen, zum Beispiel als Au-Pair,
- die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Kinderschwestern und Erzieherinnen,
- die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner Schularbeiten.
2. Kann ich Kinderbetreuungskosten unbegrenzt und in voller Höhe von der Steuer absetzen?
Nein. Kinderbetreuungskosten sind in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr und Kind abziehbar. Beispiel: Ihre Kinderbetreuungskosten betragen im Jahr 4.800 Euro. Als Sonderausgaben werden 2/3, das heißt 3.200 Euro, angesetzt.
3. Kann ich Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen?
Nein. Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes sind keine erwerbsbedingten Aufwendungen, sondern nur als Sonderausgaben abziehbar. Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen, wie zum Beispiel das Wohngeld, an die steuerlichen Einkünfte an, werden die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten jedoch für deren Zwecke bei der Einkünfteermittlung abgezogen.
4. Gibt es eine Altersbegrenzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten?
Ja. Es wird wie folgt unterschieden:
a) Kinder bis 13 Jahre:
- Die Aufwendungen sind allgemein ab der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs des Kindes als Sonderausgaben abziehbar.
b) Kinder über 13 Jahre:
- Die Aufwendungen werden nur berücksichtigt, wenn das zum Haushalt gehörende Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und zwar aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Hat die Behinderung schon zu Beginn des Jahres 2007 vorgelegen, gilt als Altersgrenze: Vollendung des 27. Lebensjahres.
5. Kann ich die Kosten für ein Au-Pair als Kinderbetreuungskosten absetzen?
Ja. Die Finanzverwaltung geht dabei davon aus, dass ein Au-Pair nicht nur Kinder betreut, sondern auch leichte Hausarbeiten verrichtet. Deshalb wird ohne Nachweis nur die Hälfte der Kosten für das Au-Pair als Kinderbetreuungskosten anerkannt. Ein anderer Umfang an Kinderbetreuung kann aber nachgewiesen werden, zum Beispiel durch Vorlage eines Vertrags mit dem Au-Pair, in dem explizit die Aufteilung der Arbeit des Au-Pairs (Hausarbeit, Kinderbetreuung) dargelegt ist und auch das Entgelt aufgeteilt ist.
6. Kann ich Aufwendungen für den Nachhilfeunterricht oder den Sportverein des Kindes von der Steuer absetzen?
Nein. Der Gesetzgeber hat Aufwendungen für Unterricht (zum Beispiel Schulgeld oder Nachhilfe), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (zum Beispiel Musikunterricht oder Computerkurse) sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (zum Beispiel Schwimm- oder Tennisclub, Schachverein) ausdrücklich vom Sonderausgabenabzug ausgenommen.
7. Welche formalen Voraussetzungen bestehen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten?
Um Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen zu können, ist es nötig, dass für die Aufwendungen eine Rechnung ausgestellt wurde (oder dass gegebenenfalls ein Arbeitsvertrag, ein Au-Pair-Vertrag, ein Gebührenbescheid des öffentlichen oder privaten Trägers eines Kindergartens oder Horts vorliegt). Außerdem muss die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (Erzieher, etc.) erfolgen. Achtung: Barzahlungen können nicht berücksichtigt werden.
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