Fragen und Antworten: Die Riester-Rente
1. Was ist die Riester-Förderung?
Mit der Riester-Förderung unterstützt der Staat den Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung (sogenannte Riester-Rente) bzw. die Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum (sogenanntes Wohn-Riestern). Ziel ist es, den Bürgerinnen und Bürgern zu einer zusätzlichen lebenslangen Leibrente zu verhelfen bzw. zu mietfreiem Wohnen im Alter. Förderberechtigt sind Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten.
Die Förderung ist benannt nach dem ehemaligen Arbeits- und Sozialminister Walter Riester.
2. Wie wird gefördert?
Der Staat fördert durch die so genannte Altersvorsorgezulage, die er den Versicherten gutschreibt. Die Grundzulage beträgt jährlich 175 Euro. Wer die Bedingungen für diese Zulage erfüllt und noch keine 25 Jahre alt ist, erhält einmalig den so genannten Berufseinsteigerbonus von 200 Euro. Ist bei Ehegatten nur ein Ehegatte unmittelbar förderberechtigt (siehe Frage 1), so erhält der andere Ehegatte ebenfalls die Grundzulage, wenn er einen eigenen Riester-Vertrag abgeschlossen hat und mindestens 60 Euro im jeweiligen Beitragsjahr eingezahlt hat.
Zur Grundzulage kommt gegebenenfalls eine Kinderzulage von jährlich 185 Euro hinzu. Für ein Kind, das im Jahr 2008 oder später geboren wird, erhöht sich die Kinderzulage auf jährlich 300 Euro. Die Kinderzulage wird grundsätzlich der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater.
Außerdem können die Beiträge zur Riester-Rente als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Diesen Steuervorteil gibt es aber nur, wenn sein Wert höher ist als der der Altersvorsorgezulage (siehe Frage 9).
3. Was ist "Wohn-Riestern"?
Wohn-Riestern bedeutet zum einen, dass gefördertes Altersvorsorgekapital für den Bau oder den Erwerb selbstgenutzter Wohnimmobilien eingesetzt werden kann. Zum anderen sind auch die Tilgungsleistung bei einer selbstgenutzten Immobilie steuerlich begünstigt.
4. Kann ein geringfügig Beschäftigter die Riester-Förderung in Anspruch nehmen?
Ja. Die Riester-Förderung gibt es auch für geringfügig Beschäftigte, wenn sie den pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung durch eigene Beiträge auf den vollen Beitragssatz aufstocken.
5. Wie erhalte ich den Sonderausgabenabzug?
Der Sonderausgabenabzug wird mit der Einkommensteuererklärung beantragt.
Bitte füllen Sie die Anlage AV (Angaben zu Altersvorsorgebeiträgen) aus. Vom Anbieter der Riester-Rente - zum Beispiel einer Versicherungsgesellschaft, einer Bank, einem Fonds - werden die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Sie müssen dem Finanzamt daher keine Bescheinigung über die geleisteten Beiträge vorlegen.
6. Wie wirkt sich der Sonderausgabenabzug aus?
Die Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge, also Altersvorsorgebeiträge und Altersvorsorgezulage, können bis zu 2.100 € (bei Ehegatten, die beide unmittelbar förderberechtigt sind bis zu 4.200 €) als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ist bei Ehegatten nur ein Ehegatte unmittelbar förderberechtigt (siehe Frage 1) und der andere Ehegatte mittelbar zulagenberechtigt (siehe Frage 2), so beträgt der Höchstbetrag 2.160 €. Bei der Einkommensteuer-Veranlagung wird geprüft, ob sich der Sonderausgabenabzug günstiger auswirkt als die Zulage (Günstigerprüfung). Bei Ehegatten wird dabei auch der Zulagenanspruch des mittelbar zulagenberechtigten Ehegatten angesetzt.
Ist der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug höher als der Anspruch auf Altersvorsorgezulage, erstattet das Finanzamt im Rahmen des Einkommensteuerbescheids die Differenz. Der Berufseinsteigerbonus bleibt bei der Günstigerprüfung außen vor.
7. Wie erhalte ich die Zulage?
Sie stellen einen Zulageantrag. Den amtlich vorgeschriebenen Vordruck reichen Sie beim Anbieter der Riester-Rente ein (zum Beispiel Versicherungsgesellschaft, Bank, Fonds), an den Sie die Beiträge geleistet haben. Frist für das Stellen des Antrags: bis Ende des zweiten Jahres nach dem Beitragsjahr. Beispiel: Für das Beitragsjahr 2021 muss der Antrag bis Ende 2023 gestellt werden.
Der Anbieter der Riester-Rente erfasst dann die erforderlichen Angaben (Daten zum Vertrag, Sozialversiche-rungsnummer oder Zulagenummer, Bemessungsgrundlage, Daten zur Kinderzulage, Höhe der Beiträge) und übermittelt sie an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Die ZfA errechnet den Zulagenanspruch und überweist die Zulage an den Anbieter. Der Anbieter schreibt die Zulage dem begünstigten Altersvorsorgevertrag gut. Die Zulage wird nicht an Sie ausgezahlt.
8. Muss ich die Zulage jedes Jahr beantragen?
Im Prinzip ja. Es ist aber möglich, einen Dauerzulagenantrag zu stellen. Dazu wenden Sie sich an Ihren Anbieter und beauftragen ihn durch eine einmalige schriftliche Bevollmächtigung, dass er für Sie jedes Jahr einen Zulagenantrag stellt.
9. Schließen sich die Förderung durch Altersvorsorgezulage und der Sonderausgabenabzug aus?
Zulage und Sonderausgabenabzug schließen sich nicht aus.
Neben der einkommensunabhängigen Zulage gibt es unter Umständen einen weiteren Steuervorteil, wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist als der Anspruch auf Zulage. Dies prüft das Finanzamt im Rahmen des Einkommensteuerbescheides automatisch und erstattet Ihnen die über die Altersvorsorgezulage (ohne den Berufseinsteigerbonus )hinausgehende Steuerermäßigung.
Das heißt also: Ist der Zulagenanspruch höher als der Steuervorteil aus dem Abzug der Altersvorsorgeaufwen-dungen als Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug aus.
Ist der Steuervorteil aus dem Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben dagegen höher als der Zulagenanspruch, wird der Sonderausgabenabzug gewährt und zugleich die tarifliche Einkommensteuer um die Zulage erhöht. Das bedeutet: Es wirkt sich immer nur der steuerliche Vorteil aus, der über den Zulagenanspruch hinaus geht.
10. Was bedeutet der Begriff "schädliche Verwendung"?
Sinn der Riester-Förderung ist es, durch eine private kapitalgedeckte Altersvorsorge (Riester-Rente) ist es, durch eine private kapitalgedeckte Altersvorsorge eine eventuelle Rentenlücke durch eine zusätzliche lebenslange Leibrente oder durch günstigeres Wohnen zu schließen.
Lässt sich der Bürger das angehäufte Kapital auszahlen, zum Beispiel während der Ansparphase oder nach Beginn der Rentenzahlungen, verfehlt die staatliche Förderung ihren Zweck. Es liegt dann eine schädliche Verwendung vor. Das ist auch der Fall, wenn eine geförderte Wohnimmobilie nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Das gilt im Prinzip auch, wenn der Bürger in ein Land außerhalb der Europäischen Union bzw des Europäischen Wirtschaftsraums wegzieht und seine unbeschränkte Steuerpflicht endet.
Es gibt aber auch Ausnahmen (siehe auch Frage 11).
11. Gibt es Ausnahmen bei der "schädlichen Verwendung"?
Unschädlich ist eine Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent des angesparten Kapitals bei Beginn der Auszahlungsphase.
Auch so genannte Kleinbetragsrenten können in Form einer einmaligen Abfindung unschädlich ausgezahlt werden.
12. Was ist bei einer schädlichen Verwendung zurückzuzahlen?
Zurückzuzahlen sind die gesamten Zulagen und gegebenenfalls die zusätzliche Steuerersparnis aufgrund des Sonderausgabenabzugs. Die im Kapital angesammelten Erträge und Wertsteigerungen sind voll zu versteuern.
13. Wie wird später die Auszahlung aus dem Altersvorsorgevertrag besteuert?
Die Rentenzahlungen, die Ihnen später aus dem geförderten Kapital zufließen, sind in voller Höhe zu versteuern.
14. Wird auch das Wohn-Riestern besteuert?
Ja. Später in der Rentenphase wird das in der Förderphase für Besteuerungszwecke gebildete Wohnförderkonto steuerwirksam aufgelöst. Es gibt dann ein Wahlrecht zwischen einer schrittweisen Besteuerung bis zum 85. Lebensjahr und einer ermäßigten Einmalbesteuerung.
15. Wo bekomme ich Informationen zur Riester-Rente?
Aktuelle Informationen gibt es auf den Internetseiten von
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales
www.bmas.bund.de - Deutsche Rentenversicherung Bund
www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gibt es eine Checkliste zur steuerlichen Förderung der privaten Altersversorgung. Dort stehen weitere nützliche Adressen.
Es gibt auch viele Broschüren, darunter
- "Privatvorsorge von A bis Z" von der Deutschen Rentenversicherung Bund,
- "Zusätzliche Altersvorsorge" vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Weitere Fragen?
Ihr Finanzamt hilft Ihnen gerne weiter.
Finanzämter in Rheinland-Pfalz
Oder Sie wenden sich an die Hotline der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung: 0261 - 201 792 79, Montag bis Donnerstag 8 bis 17 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr.