Die Verlängerung der sogenannten Regelstudienzeit auf 10 Semester (§ 5d Abs. 2 Satz 1 Deutsches Richtergesetz, DRiG) betrifft nicht den sogenannten Freiversuch. Für den Freiversuch sieht § 5d Abs. 5 Satz 3 DRiG vor, dass das Nähere das Landesrecht regelt. Die entsprechende und für Sie maßgebliche Regelung des Landesrechts finden Sie in § 5 Abs. 5 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung, JAG.
Die Examensergebnisse der staatlichen Pflichtfachprüfung I F 22 gehen Ihnen voraussichtlich Mitte der 24. Kalenderwoche zu. Sollte Ihnen bis Ende der 24. Kalenderwoche noch kein Ergebnis vorliegen, können Sie sich gerne telefonisch mit dem Landesprüfungsamt für Juristen in Verbindung setzen.
Telefonische Auskünfte über das Prüfungsergebnis dürfen allerdings nicht erteilt werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 JAG i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 1 JAPO werden für die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung, sofern nicht die zu verbessernde staatliche Pflichtfachprüfung unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 JAG bestanden wurde, zum Zwecke der Notenverbesserung Gebühren in Höhe von 300 € erhoben.
Im Falle eines vorzeitigen Rücktritts ermäßigt sich die Gebühr wie folgt:
1. Rücknahme des Antrags vor der Zulassung:
- volle Rückerstattung
2. Rücknahme des Antrags nach der Zulassung, aber vor Beginn der schriftlichen Prüfung:
- Ermäßigung auf 75 €
3. Rücknahme des Antrags bis drei Tage nach der schriftlichen Prüfung:
- Ermäßigung auf 150 €
4. Rücknahme des Antrags bis drei Tage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung:
- Ermäßigung auf 225 €
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 JAG i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JAPO werden für die Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung Gebühren in Höhe von 400 € erhoben.
Im Falle eines vorzeitigen Rücktritts ermäßigt sich die Gebühr wie folgt:
1. Rücknahme des Antrags vor der Zulassung:
- volle Rückerstattung
2. Rücknahme des Antrags nach der Zulassung, aber vor Beginn der schriftlichen Prüfung:
- Ermäßigung auf 100 €
3. Rücknahme des Antrags bis drei Tage nach der schriftlichen Prüfung:
- Ermäßigung auf 200 €
4. Rücknahme des Antrags bis drei Tage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung:
- Ermäßigung auf 300 €
Die als Hilfsmittel zugelassenen Gesetzestexte sind in der Auflage mitzubringen, die sich aus den wichtigen Hinweisen ergibt. Diese Hinweise werden Ihnen mit der Ladung zu den schriftlichen Aufsichtsarbeiten oder mündlichen Prüfungen übersandt.
Andere Auflagen sind nicht zulässig.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Aufgabenstellungen jeweils an dieser Gesetzeslage orientieren.
Pro Hilfsmittel ist nur ein Exemplar gestattet.
Bei der Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden einfache Unterstreichungen, das heißt solche ohne System, oder ähnliche Hervorhebungen (z.B. farbige Markierungen) in den zugelassenen Gesetzessammlungen und Hilfsmitteln nicht beanstandet.
Wir bitten um Verständnis dafür, dass wegen der großen Anzahl der Kandidatinnen und Kandidaten Anfragen zu den zulässigen Markierungen in den Gesetzestexten nicht individuell beantwortet werden können. Im Übrigen wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11.12.2002 (NJW 2003, 1545 ff) verwiesen.
Es ist Sache jeder Kandidatin und jedes Kandidaten, sich einwandfreie Textausgaben zu besorgen.
Die Ergebnismitteilungen II F 22 sind alle am 15. August 2022 auf den Postweg gegeben worden. Leider sind die Postlaufzeiten derzeit recht lang. Sollten Sie bis zum 19. August 2022 keine Nachricht erhalten haben, können Sie sich telefonisch beim Prüfungsamt melden. Vorher werden keine Auskünfte erteilt. Ein Versand des Ergebnisses an eine andere Adresse (z.B. Kanzlei der Wahlstation im Ausland) kommt ebenso nicht in Betracht.
Vielen Dank für Ihr Verständnis
Die zur Akteneinsicht übersandten Kopien der Klausuren II H 21 müssen nicht an das Landesprüfungsamt zurückgesandt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf anonyme Zuschriften keinerlei Reaktionen erfolgen.