Ergänzende Altersvorsorge - im Alter gut versorgt
Seit Jahrzehnten rückläufige Geburtenraten und eine steigenden Lebenserwartung erfordern eine Anpassung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die gesetzliche Rente bleibt zwar auch in Zukunft für die meisten Bürgerinnen und Bürger die wichtigste Einkommensquelle im Alter. Für einen angemessenen Lebensstandard ist eine ergänzende Altersvorsorge aber dringend zu empfehlen. Sie ist rein betrieblich beziehungsweise privat organisiert.
Betriebliche Altersvorsorge
Bei der betrieblichen Altersvorsorge verpflichtet sich der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer gegenüber, Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenvorsorge zu erbringen. Diese Leistungen können direkt vom Arbeitgeber (Direktzusage) oder über einen Versorgungsträger (Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) erfolgen. Auskunft über die betriebliche Altersvorsorge in Ihrem Unternehmen kann Ihnen Ihr Arbeitgeber geben. Informationen zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung finden Sie unter "Riester-Rente" bzw. "Eichel-Rente".
Eine besondere Form der betrieblichen Altersvorsorge ist die Entgeltumwandlung. Darunter versteht man die Zusage der Arbeitgeber auf eine betriebliche Altersvorsorge, die durch einen entsprechenden Lohnverzicht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers finanziert wird. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge verwendet werden (individueller Anspruch auf Entgeltumwandlung). Ein tarifvertraglicher Ausschluss des Entgeltumwandlungsanspruchs ist möglich.
Private Eigenvorsorge
Zur privaten Eigenvorsorge gehören alle freiwilligen Vorsorgemaßnahmen außerhalb der gesetzlichen Sicherungssysteme und außerhalb der betrieblichen Altersvorsorge. Sie umfasst zum Beispiel private Renten- und Lebensversicherungen sowie das Vorsorgesparen in Investmentfonds, Banksparplänen oder anderen Sparformen. Auch der Erwerb einer Wohnimmobilie kann der Eigenvorsorge dienen. Die private Eigenvorsorge kann auch die Absicherung von Hinterbliebenen oder den Schutz bei Invalidität beinhalten
Der Staat fördert auch die private Eigenvorsorge. Hier spielen vor allen Dingen die Riester-Rente und die Rürup-Rente eine wichtige Rolle.
Die staatliche Förderung ist steuerrechtlicher Natur. Sie erfolgt durch Zulagen (Riester-Rente), Sonderausgabenabzug (Riester-Rente; Rürup-Rente) und Steuerfreistellungen (Eichel-Rente). Besteuert werden im Gegenzug die Auszahlungen im Alter (nachgelagerte Besteuerung). Informationen zur Besteuerung der Alterssicherungsleistungen finden sie auch auf den Internet-Seiten des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen.
Riester-Rente
Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Form der ergänzenden Altersvorsorge. Die Förderung besteht aus Zulagen und aus einem ergänzenden Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer. Im Gegenzug ist grundsätzlich die Zahlung eines Eigenbeitrages erforderlich. Die Riester-Rente wird nachgelagert versteuert.
Förderberechtigt sind u.a.: alle Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Beamte, Richter und Soldaten sowie Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine Anwartschaft auf Versorgung haben; Ehepartner dieser Personen (beachte "Was versteht man unter der Ehegattenförderung?"). Selbständige und Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung die nicht zu den vorgenannten Personengruppen gehören, sind nicht förderberechtigt. Für sie besteht die Möglichkeit z.B. im Wege der Rürup-Rente für das Alter vorzusorgen.
Gefördert werden im Rahmen der privaten Eigenvorsorge private Rentenversicherungen, Banksparpläne oder Investmentfonds. Die Förderung ist dabei mit einer Hinterbliebenenversicherung oder einer ergänzenden Absicherung für den Fall der Erwerbsminderung kombinierbar. Auch für die Finanzierung einer Wohnimmobilie kann die Förderung nutzbar gemacht werden. Förderfähige Produkte sind an einem amtlichen Zertifikat erkennbar. Dieses Zertifikat stellt zwar sicher, dass ein Produkt die staatlichen Förderkriterien erfüllt. Es gibt aber darüber hinaus keinen Aufschluss über die Qualität. Im Übrigen ist nicht nur die private Vorsorge, sondern auch die betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) förderfähig.
Wer den vollen Sparbetrag (siehe "Was muss ich selbst zahlen?") aufbringt, erhält eine:
Grundzulage: in Höhe von 154 €
Kinderzulage: je Kind, wenn ein Kindergeldanspruch besteht 185 €; für Kinder, die ab 2008 geboren sind, 300 €
Die staatlichen Zulagen werden über die Anbieter der Produkte beantragt. Bereits beim Vertragsabschluss können Riester-Sparer dort einen Dauerzulagenantrag stellen. Dies vereinfacht die praktische Umsetzung ganz erheblich. Der Staat zahlt die Zulagen direkt auf den Riester-Vertrag.
Die Altersvorsorgebeiträge können bei der Einkommenssteuererklärung durch die Anlage AV als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ob sich hierdurch ein zusätzlicher Steuervorteil ergibt, hängt von der individuellen Steuerbelastung und der Höhe der Zulagen ab. Die Erstattung aus dem Sonderausgabenabzug zahlen die Finanzämter an die Steuerpflichtigen aus. Jeder, der selbst förderberechtigt ist, kann maximal 2.100 Euro im Jahr (Eigenleistung und Zulagen) geltend machen.
Die Riester-Rente ist sehr flexibel - im Grunde kann jeder seinen Beitrag frei wählen. Für die maximale Förderung ist ein Mindesteigenbeitrag notwendig. Der Mindesteigenbeitrag variiert nach den individuellen Verhältnissen, beträgt aber mindestens 60 Euro pro Jahr. Um die volle Zulage zu erhalten, ist es im Jahr 2008 erforderlich, 4 Prozent vom Vorjahreseinkommen, maximal 2.100 Euro jährlich, einzuzahlen. Vom Eigenbeitrag können die zu erwartenden Zulagen abgezogen werden.
Nachfolgendes Beispiel verdeutlicht die erforderliche Eigenleistung: Herr und Frau Findig haben jeweils einen Riestervertrag abgeschlossen. Herr Findig ist als Arbeitnehmer selbst förderberechtigt, sein beitragspflichtiges Einkommen im Jahr 2012 belief sich auf 30.000 Euro. Frau Findig ist nicht erwerbstätig. Sie kann von der abgeleiteten Förderung profitieren. Findigs haben zwei Kinder im Alter von 3 Jahren und 6 Jahren. Vorjahreseinkommen brutto 30.000 Euro vier Prozent von 30.000 Euro 1.200 Euro abzüglich Zulagen für zwei Erwachsene, zwei Kinder 793 Euro (2x 154 + 185 + 300 Euro) Eigenbeitrag 2013: 407 Euro
Wer weniger als seinen Mindesteigenbeitrag einzahlt, geht zwar nicht leer aus, muss aber anteilige Kürzungen der Zulagen hinnehmen.
Wer selbst nicht förderberechtigt ist, erhält die Zulagen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ehegatte einer förderfähigen Person
- für beide Ehepartner besteht ein Riester-Vertrag
- der berechtigte Ehepartner zahlt seinen Eigenbeitrag ein
Bei der Ermittlung des Mindesteigenbeitrages für den Förderberechtigten können die Zulagen des nicht förderberechtigten Ehegatten abgesetzt werden. Der nicht förderberechtigte Ehegatte zahlt den Sockelbetrag von 60 Euro jährlich. Ein Riester-Vertrag für einen nicht selbst förderberechtigten Ehegatten kann also zu 100 Prozent mit staatlichen Zulagen finanziert werden.
Eichel-Rente
Die Eichel-Rente ist eine staatlich geförderte Form der betrieblichen Altersvorsorge. Die Förderung stellt die Einzahlungen steuerfrei. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sparen hierdurch einen Teil der Lohnsteuer ein. Die Eichel-Rente wird entweder durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung finanziert, oder durch die Arbeitgeber. Wer die Steuerfreiheit der Eichel-Rente nutzt, kann die gleiche Einzahlung nicht zusätzlich als Riester-Beitrag verwenden. Die Leistungen aus der Eichel-Rente unterliegen bei Auszahlung der nachgelagerten Besteuerung.
Einen Anspruch auf die steuerfreie Entgeltumwandlung haben grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Aus diesem Grund können beispielsweise auch abhängig Beschäftigte, die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versichert sind und deshalb keine Förderberechtigung für die Riester-Rente haben, die Eichel-Rente nutzen. Für tarifgebundene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist eine Entgeltumwandlung jedoch nur zulässig, wenn der Tarifvertrag dies vorsieht. Beamte können die Eichel-Förderung nicht nutzen.
Gefördert wird ausschließlich die betriebliche Altersvorsorge in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. Die Private Eigenvorsorge wird nicht gefördert.
Wer heute mit der Eichel-Rente beginnt, kann bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich 1.800 Euro, steuerfrei ansparen. Im Jahr 2013 können damit bis zu 4.584 Euro steuerfrei eingezahlt werden. Neben der Steuerfreiheit ist ein Teil der Einzahlungen auch sozialversicherungsfrei. Hierdurch mindern sich allerdings die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch andere beitragsabhängige Leistungen wie das Krankengeld oder das Arbeitslosengeld I fallen dann geringer aus. Für Eichel-Renten, die vor dem 01.01.2005 zugesagt wurden, gelten hiervon teilweise abweichende Regelungen. Besonderheiten sind auch zu beachten, wenn die betriebliche Altersvorsorge nicht der Kapitaldeckung unterliegt.
Rürup-Rente
Die Rürup-Rente ist eine staatlich geförderte Form der ergänzenden Altersvorsorge. Gefördert wird die Einzahlung in private kapitalgedeckte Vorsorgeprodukte durch die Möglichkeit für einen Sonderausgabenabzug. In der Auszahlungsphase unterliegt die Rürup-Rente der nachgelagerten Besteuerung. Der Aufbau der vollen steuerlichen Förderung vollzieht sich in einem langen Übergangszeitraum. Wie bei der gesetzlichen Rente auch, sind die Rentenzahlungen deshalb erst bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2040 voll steuerpflichtig.
Die Steuervorteile bei der Rürup-Rente kann in Anspruch nehmen, wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Damit ist die Rürup-Rente vor allem für Personen interessant, die keine Möglichkeit haben, die Förderung für die Riester-Rente oder die Eichel-Rente in Anspruch zu nehmen (z. B. Selbständige). Wer bereits die Möglichkeiten der Riesterförderung bzw. Eichel-Förderung ausgeschöpft hat, findet in der Rürup-Rente ein staatlich gefördertes Modell um zusätzliche Rentenansprüche aufzubauen.
Die Rürup-Rente ist in Form einer klassischen oder fondsgebundenen Leibrentenversicherung möglich. Darüber hinaus kann ein Rürup-Vertrag auch in Form eines Fonds- oder Banksparplanes ausgestaltet sein. Folgende Voraussetzungen muss der Vertrag erfüllen: Auszahlung als lebenslange Rente Keine Einmalzahlungen Die Auszahlung darf grundsätzlich nicht vor dem 60. Lebensjahr beginnen (bei Vertragsabschluss ab 2012 nicht vor dem 62. Lebensjahr) Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenschutz können mit abgesichert werden. Ansprüche aus der Rürup-Rente sind nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar.
Beiträge zur Rürup-Rente bis zu einer Höchstgrenze von 20.000 Euro mindern die steuerpflichtigen Einnahmen und damit die Steuerlast. Ein vollständiger Abzug ist allerdings erst im Jahr 2025 möglich. Besteuerung Die Besteuerung hängt von der Form der ergänzenden Altersvorsorge und der Art der Ansparung ab. Regelmäßig ergibt sich folgende Wechselwirkung: Wird der Beitrag aus versteuertem Einkommen gezahlt, dann gilt die Rente mit dem Ertragsanteil als steuerpflichtige Einnahme. Wird der Beitrag aus unversteuertem Einkommen gezahlt bzw. wird der Beitrag steuerlich begünstigt (z. B. Riester-Rente), dann gilt die Rente in voller Höhe als steuerpflichtige Einnahme.
Informationen zur Besteuerung der Alterssicherungsleistungen finden Sie auch auf den Internet-Seiten des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen.