Beschäftigung
Ansprechpartner für Stellenangebote ist die Bundesagentur für Arbeit. Auf Grundlage bereits erfasster schulischer und beruflicher Qualifikationen sowie dem geklärten Aufenthaltsstatus und der Beschäftigungserlaubnis vermittelt sie geeignete Kandidaten.
Um zu überprüfen, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber zum Unternehmen passt, besteht die Möglichkeit, dies durch ein Praktikum oder eine Hospitation festzustellen.
Fakten zum Arbeitsmarkt
- In den Erstaufnahmeeinrichtungen besteht ein Beschäftigungsverbot.
- Zudem muss eine Wartefrist von drei Monaten eingehalten werden (Frist läuft ab Ausstelldatum der Bescheinigung über die Meldung Asylsuchender)
- Asylbegehrende aus sicheren Herkunftsländern (Anlage II zu § 29a Asylgesetz) unterliegen bei einer Einreise nach dem 31. August 2015 einem Beschäftigungsverbot.
- Praktika, Hospitationen oder Probebeschäftigung sind unter bestimmen Voraussetzungen möglich.
- Beratung und Vermittlung in den Arbeitsmarkt leisten für Asylbegehrende die regionalen Agenturen für Arbeit
- Beratung und Vermittlung in den Arbeitsmarkt leisten für Personen im Bezug von Leistungen nach SGB II (z. B. anerkannte Asylberechtigte) die örtlichen Jobcenter.
Fragen und Antworten
Flüchtlinge mit einer Arbeitserlaubnis dürfen grundsätzlich uneingeschränkt, jedoch auf die Dauer der Aufenthaltserlaubnis befristet einer Beschäftigung nachgehen. Flüchtlinge mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen arbeiten.
Nachdem die Ausländerbehörde die Genehmigung erteilt hat und die Vorrangprüfung erfolgt ist, kann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden.
Grundsätzlich gilt gleiches Recht wie für inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Ausnahme: Die Beschäftigung eines Ausländers oder einer Ausländerin mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ist gemäß §§ 39 und 40 AufenthG, 32 Abs. 3 und 5 BeschV geregelt. Leiharbeit ist demnach ausnahmsweise nach Ablauf der Wartefrist von drei Monaten bei Beschäftigung als Fachkraft (vgl. §§ 2 Abs. 2, 6 und 8 BeschV) und generell nach einem Aufenthalt in der Bundesrepublik von 15 Monaten möglich. Als Fachkräfte gelten Personen, die eine anerkannte Ausbildung für einen Engpassberuf nach der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit haben bzw. an einer Maßnahme für die Berufsanerkennung teilnehmen.
Weitere Informationen zum jeweiligen Arbeitsmarktzugang von anerkannten Flüchtlingen finden Sie unter Voraussetzungen.
Asylbewerber nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz haben einen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gegenüber der Behörde, die für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die gesetzlichen Sozialversicherungen sind für diesen Personenkreis erst zuständig, wenn ein Flüchtling Leistungen nach dem SGB II bezieht. Die Kranken- und Pflegeversicherung kann dann frei gewählt werden. Sobald der Asylbewerber bzw. der anerkannte Flüchtling eine abhängige Beschäftigung aufnimmt, wird er automatisch Mitglied in der Deutschen Sozialversicherung (Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pflegeversicherung). Dies gilt unabhängig vom Flüchtlingsstatus. Mit der Anmeldung der Beschäftigung bei seiner Krankenkasse erhält er eine Sozialversicherungsnummer und eine Mitgliedsbescheinigung für den Arbeitgeber und ist damit inländischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Der Eintritt der Versicherungspflicht begründet grundsätzlich auch den Leistungsanspruch gegenüber dem jeweiligen Versicherungsträger.
Eine Übersicht über die Versicherungsbeispiele finden Sie hier.
Haftpflichtversicherung ist in Deutschland mit Ausnahme einiger Berufsgruppen freiwillig. Deshalb kann jeder selbst entscheiden, ob er eine solche Versicherung abschließen möchte. Erfahrungsgemäß sind Zuwanderer und Flüchtlinge wenig mit dem deutschen Versicherungssystem vertraut und wissen demzufolge nicht, welche Vorteile die Haftpflichtversicherung mitbringt. Als Arbeitgeber sind Sie nicht verpflichtet, Ihre (potenziellen) Beschäftigten darauf hinzuweisen, jedoch lohnt es sich, sie darüber zu informieren.
Praktikanten sollen sich durch eine bestimmte betriebliche Tätigkeit praktische Kenntnisse zur Vorbereitung auf eine künftige berufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung in einem Unternehmen aneignen. Damit von Praktikum gesprochen werden kann, muss der Praktikant in einem gewissen Mindestmaß in den Betriebsablauf integriert werden (anders als bei Hospitationen). Es handelt sich dabei grundsätzlich um ein Beschäftigungsverhältnis.
Die Dauer und die Art des Praktikums entscheiden jeweils darüber, ob der Mindestlohn bezahlt werden muss oder Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Darüber hinaus sollten auch die Fragen einer Unfallversicherung oder einer Haftpflichtversicherung vor Aufnahme eines Praktikums geklärt werden. Zu beachten ist, dass Asylbegehrende und Schutzsuchende allen anderen Praktikanten und Hospitanten gleichgestellt sind.
Es werden bestimmte Arten von Praktika unterschieden:
Berufsorientierung
Wenn Asylbewerber und Geduldete noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben und in Deutschland eine solche anstreben, haben sie die Möglichkeit, ein Berufsorientierungspraktikum in einem Betrieb zu absolvieren. Diese betriebliche Tätigkeit muss aber einen Bezug zum angestrebten Beruf aufweisen. Das Berufsorientierungspraktikum darf maximal drei Monate dauern. Für ein solches Praktikum ist die Genehmigung der Ausländerbehörde, aber keine Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich.
Eignungsfeststellung
Möchte sich ein Arbeitgeber ein Bild darüber machen, ob ein Asylbewerber oder Geduldeter für eine Arbeitsstelle geeignet ist, kann er dies im Rahmen einer durch die Arbeitsagentur geförderten Maßnahme machen. Es muss sich hierbei aber um eine berufsfachliche Maßnahme handeln, die die Eignung für einen Beruf oder die Beseitigung von Vermittlungshemmnissen zum Ziel hat. Die Maßnahme darf eine Dauer von sechs Wochen nicht übersteigen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen keine Arbeitsleistung gegen Entgelt verrichten. Sie dürfen auch nicht in die Arbeitsorganisation des Betriebes eingegliedert und der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers unterworfen sein. Für diese Tätigkeiten ist keine Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich.
Einstiegsqualifizierung
Strebt ein Asylbewerber oder Geduldeter eine bestimmte Berufsausbildung an, kann er im Vorfeld eine durch die Arbeitsagentur geförderte Qualifizierungsmaßnahme machen. Dabei können Betriebe Ausbildungsinteressierten an eine Ausbildung in ihrem Betrieb heranführen, wenn sie aktuell noch nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet oder lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt sind. Der Maßnahme kann sechs bis zwölf Monate dauern. Für diese Tätigkeiten ist keine Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich.
Probebeschäftigung/“Schnupperpraktikum“
Asylbewerber und Geduldete können vorübergehend eine betriebliche Tätigkeit im Rahmen eines „Schnupperpraktikums“ durchführen. Soll die Eignung für eine Arbeitsstelle dabei getestet werden, indem der Betroffene für eine bestimmte Dauer die später angestrebte Arbeit tatsächlich probeweise verrichtet, handelt es sich regelmäßig um einen Fall befristeter arbeitsvertraglicher Beschäftigung im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Für eine derartige Probebeschäftigung, fälschlicherweise häufig als „Schnupperpraktikum“ bezeichnet, ist die Zustimmung der BA erforderlich und der gesetzliche Mindestlohn zu vergüten.
Anders ist dies nur, wenn bei einem sog. „Schnupperpraktikum“ für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel bis zu einer Woche) sich der Beschäftigte zwar dem Hausrecht des Betriebsinhabers unterwirft, jedoch keiner Mitwirkungs- oder Arbeitsverpflichtung unterliegt.
Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses
Asylbewerber und Geduldete, die einen ausländischen Berufsabschluss haben, der aber im Inland noch nicht anerkannt ist, können mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) eine befristete praktische Tätigkeit ausüben, wenn dies für die Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Berufsabschlusses oder die Erlangung einer Berufserlaubnis erforderlich ist.
Der allgemeine Mindestlohn gilt nicht bei einem Berufsorientierungspraktikum sowie ausbildungsbegleitenden Praktika von bis zu drei Monaten. Praktika zur Berufsorientierung und ausbildungsbegleitende Praktika von mehr als drei Monaten sind dagegen mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Bei einem freiwilligen Berufsorientierungspraktikum oder ausbildungsbegleitenden Praktikum unter drei Monaten ist eine angemessene Vergütung nach dem Berufsbildungsgesetz zu leisten. Hierbei unterstützt Sie die jeweilige Kammer.
Pflichtpraktika aufgrund schulrechtlicher Bestimmungen, hochschulrechtlicher Bestimmungen, Ausbildungsordnungen, im Rahmen einer Ausbildung an einer Berufsakademie oder durch eine Behörde zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses angeordnet unterliegen nicht dem gesetzlichen Mindestlohn.
Einen Überblick, in welchen Fällen die Bundesagentur für Arbeit oder die jeweilige Ausländerbehörde zustimmen muss, finden Sie hier.
Informationen zur Arbeitsmarktzulassung erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.
Grundsätzlich gilt: wenn es sich um eine durch die Bundesagentur für Arbeit geförderte Qualifizierungsmaßnahme nach § 45 oder §54a SGBIII handelt, ist die Person über die Bundesagentur für Arbeit versichert.
Ansonsten gelten die gleichen Bestimmungen, wie bei jedem anderen Praktikanten. Der Arbeitgeber sollte bezüglich der Unfallversicherung mit seiner Berufsgenossenschaft Kontakt aufnehmen.
Von Hospitationen spricht man, wenn Personen (anders als bei einem Praktikum) nicht in den Betriebsablauf eingegliedert werden, sondern lediglich als „Gast“ Kenntnisse über die Arbeit im Unternehmen bekommen. Hospitanten verrichten also keine betrieblichen Arbeitsleistungen von wirtschaftlichem Wert, sondern schauen den im Betrieb regulär Beschäftigten lediglich „über die Schulter“.
Für eine Hospitation ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und auch keine Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich.