Sie sind sich nicht sicher, ob die Person wirklich in den Betrieb passt? Es gibt viele Möglichkeiten dies zu testen.
Als Praktikant, als Hospitant oder im Rahmen einer Probebeschäftigung (jeweils Link innerhalb Themenblock Beschäftigung). Dabei ist wichtig zu beachten, dass einige dieser Möglichkeiten bereits als Beschäftigung gelten und daher vor Antritt eine Genehmigung der Ausländerbehörde vorliegen muss.
Im Einzelnen gibt es folgende Möglichkeiten zu testen:
Praktikanten wollen sich durch eine bestimmte betriebliche Tätigkeit praktische Kenntnisse zur Vorbereitung auf eine künftige berufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung in einem Unternehmen aneignen. Bei einem Praktikum ist ein Mindestmaß an Eingliederung in den Betriebsablauf erforderlich. Es handelt sich grundsätzlich um ein Beschäftigungsverhältnis.
Die Dauer und die Art des Praktikums entscheiden jeweils darüber, ob der Mindestlohn bezahlt werden muss oder Sozialversicherungsleistungen erbracht werden müssen. Darüber hinaus sollten auch die Fragen einer Unfallversicherung oder einer Haftpflichtversicherung vor Aufnahme eines Praktikums geklärt werden.
Die beiden Übersichten bieten einen Überblick und stellen dar, wo Sie gegebenenfalls nachfragen können.
Seit dem 1.8.2015 werden bestimmte Arten von Praktika unterschieden:
Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses
Asylbewerber und Geduldete, die einen ausländischen Berufsabschluss haben, der aber im Inland noch nicht anerkannt ist, können mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) eine befristete praktische Tätigkeit ausüben, wenn dies für die Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Berufsabschlusses oder die Erlangung einer Berufserlaubnis erforderlich ist.
Eignungsfeststellung
Möchte sich ein Arbeitgeber ein Bild darüber machen, ob ein Asylbewerber oder Geduldeter für eine Arbeitsstelle geeignet ist, kann er dies im Rahmen einer durch die BA geförderten Maßnahme machen. Es muss sich hierbei aber um eine berufsfachliche Maßnahme handeln, die die Eignung für einen Beruf oder die Beseitigung von Vermittlungshemmnissen zum Ziel hat. Die Maßnahme darf eine Dauer von 6 Wochen nicht übersteigen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen keine Arbeitsleistung gegen Entgelt verrichten. Sie dürfen auch nicht in die Arbeitsorganisation des Betriebes eingegliedert und der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers unterworfen sein. Für diese Tätigkeiten ist keine Zustimmung der BA erforderlich.
Berufsorientierung
Wenn Asylbewerber und Geduldete noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben und in Deutschland eine solche anstreben, haben sie die Möglichkeit, ein Berufsorientierungspraktikum in einem Betrieb zu absolvieren. Diese betriebliche Tätigkeit muss aber einen Bezug zum angestrebten Beruf aufweisen. Das Berufsorientierungspraktikum darf maximal 3 Monate dauern. Für ein solches Praktikum ist die Genehmigung der Ausländerbehörde, aber keine Zustimmung der BA erforderlich. Der allgemeine Mindestlohn gilt bei einem Berufsorientierungspraktikum nicht.
Einstiegsqualifizierung
Strebt ein Asylbewerber oder Geduldeter eine bestimmte Berufsausbildung an, kann er im Vorfeld eine durch die BA geförderte Qualifizierungsmaßnahme machen. Dabei können Betriebe Ausbildungsinteressierten an eine Ausbildung in ihrem Betrieb heranführen, wenn sie aktuell noch nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet oder lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt sind. Der Maßnahme kann in einem Zeitraum von sechs bis zu zwölf Monaten dauern.
Probebeschäftigung/“Schnupperpraktikum“
Asylbewerber und Geduldete können vorübergehend eine betriebliche Tätigkeit im Rahmen eines „Schnupperpraktikums“ durchführen. Hier soll die Eignung für eine Arbeitsstelle getestet werden, indem der Betroffene für eine bestimmte Dauer die später angestrebte Arbeit tatsächlich probeweise verrichtet. Für eine Probebeschäftigung ist die Zustimmung der BA erforderlich. Probebeschäftigungen und „Schnupperpraktika“ sind mit dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten.
Einen Überblick, in welchen Fällen die Bundesagentur für Arbeit oder die jeweilige Ausländerbehörde zustimmen muss, finden Sie hier.
Informationen zur Arbeitsmarktzulassung erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.
Hospitation
Um Hospitationen handelt es sich nur bei solchen Personen, die ohne Eingliederung in den Betriebsablauf lediglich als „Gast“ Kenntnisse über den Betriebsablauf erlangen wollen, ohne dabei betriebliche Arbeitsleistungen von wirtschaftlichem Wert verrichten. Er schaut den im Betrieb regulär Beschäftigten „über die Schulter“.
Für eine Hospitation ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und auch keine Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich.
Beschäftigung eines Asylsuchenden
Zunächst müssen Sie klären, wo die Person, die Sie einstellen möchten, wohnt: Wenn die Person noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes wohnt, darf Sie aufgrund des allgemeinen Beschäftigungsverbots nicht arbeiten (§61 Asylgesetz – AsylG). In diesem Fall können Sie den Flüchtling also frühestens dann beschäftigen, wenn er die Einrichtung verlassen hat und einer Kommune zugewiesen worden ist.
Ist die Person bereits einer Kommune zugewiesen worden, darf sie grundsätzlich arbeiten oder eine Ausbildung beginnen, wenn dem Flüchtling eine Genehmigung der Ausländerbehörde (ABH) vorliegt. Ob eine solche Genehmigung vorliegt, steht im Aufenthaltspapier des Flüchtlings. Sollte diese Unterlagen fehlen, können der Aufenthaltsstatus und die Beschäftigungserlaubnis bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erfragt werden.
Die Vorrangprüfung wurde mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes in Rheinland-Pfalz für drei Jahre ausgesetzt.
AUSNAHME: Personen aus Ländern, die als sichere Herkunftsstaaten eingestuft wurden und die nach dem 31. August 2015 eingereist sind (Anlage II zu § 29a Asylgesetz), unterliegen dauerhaft einem Beschäftigungsverbot.
Fragen und Antworten
Nachdem die Ausländerbehörde ihre Genehmigung erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt hat, kann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Dabei müssen die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsrechts, wie beispielsweise zum Mindestlohn, aber auch branchenspezifische und tarifliche Vereinbarungen eingehalten werden.
Sie möchten zunächst herausfinden, ob die Person in Ihren Betrieb passt? Es gibt viele Möglichkeiten dies, zu testen: Als Praktikant, Hospitant oder im Rahmen einer Probebeschäftigung. Dabei ist wichtig zu beachten, dass einige dieser Möglichkeiten bereits als Beschäftigung gelten und daher vor Antritt eine Erlaubnis der Ausländerbehörde vorliegen muss.
Im Einzelnen gibt es folgende Möglichkeiten:
Praktikum
Praktikanten sollen sich durch eine bestimmte betriebliche Tätigkeit praktische Kenntnisse zur Vorbereitung auf eine künftige berufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung in einem Unternehmen aneignen. Damit von Praktikum gesprochen werden kann, muss der Praktikant in einem gewissen Mindestmaß in den Betriebsablauf integriert werden (anders als bei Hospitationen). Es handelt sich dabei grundsätzlich um ein Beschäftigungsverhältnis.
Die Dauer und die Art des Praktikums entscheiden jeweils darüber, ob der Mindestlohn bezahlt werden muss oder Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Darüber hinaus sollten auch die Fragen einer Unfallversicherung oder einer Haftpflichtversicherung vor Aufnahme eines Praktikums geklärt werden. Zu beachten ist, dass Asylbegehrende und Schutzsuchende allen anderen Praktikanten und Hospitanten gleichgestellt sind.
Es werden bestimmte Arten von Praktika unterschieden. Weitere Informationen gibt es unter „Beschäftigung“.
Einen Überblick, in welchen Fällen die Bundesagentur für Arbeit oder die jeweilige Ausländerbehörde einem Praktikum zustimmen muss, finden Sie hier.
Informationen zur Arbeitsmarktzulassung erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.
Hospitation
Von Hospitationen spricht man, wenn Personen (anders als bei einem Praktikum) nicht in den Betriebsablauf eingegliedert werden, sondern lediglich als „Gast“ Kenntnisse über die Arbeit im Unternehmen bekommen. Hospitanten verrichten also keine betrieblichen Arbeitsleistungen von wirtschaftlichem Wert, sondern schauen den im Betrieb regulär Beschäftigten lediglich „über die Schulter“.
Für eine Hospitation ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und auch keine Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich.
Schulische Berufsausbildungen sind immer möglich und müssen nicht durch die Ausländerbehörde genehmigt werden.
Betriebliche Ausbildungen (duale Ausbildungen) sind grundsätzlich möglich, müssen jedoch durch die Ausländerbehörde genehmigt werden.
AUSNAHME: Personen aus Ländern, die als sichere Herkunftsstaaten eingestuft wurden (Anlage II zu § 29a Asylgesetz), unterliegen einem dauerhaften Beschäftigungsverbot.
Die Ausländerbehörde wird je nach Aufenthaltsstatus die Genehmigung für die gesamte Ausbildungszeit oder zunächst für ein Jahr erteilen. Im letztgenannten Fall wird diese Genehmigung, wenn der Flüchtling seine Berufsausbildung fortsetzt und in einem angemessenen Zeitraum mit dem Abschluss zu rechnen ist, regelmäßig verlängert.
Nach erfolgreichem Abschluss einer Berufsausbildung kann die Ausländerbehörde eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn eine dem Abschluss entsprechende und für den Lebensunterhalt ausreichend bezahlte Stelle angetreten wird (§ 18a AufenthG). Mit dem Asylpaket II werden Asylbewerber/innen, die erfolgreich eine Ausbildung in Deutschland absolvieren, danach mindestens zwei Jahre auch in Deutschland arbeiten dürfen – unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus.