Besetzung einer offenen Stelle
Wenn Sie einen Flüchtling suchen, den Sie in Ihrem Betrieb beschäftigen können, ist die örtlich zuständige Agentur für Arbeit der richtige Ansprechpartner. Die Agentur für Arbeit wird versuchen, eine Bewerberin oder einen Bewerber zu finden, der oder die für die Stelle geeignet ist und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.
Fragen und Antworten
Sie möchten zunächst herausfinden, ob die Person in Ihren Betrieb passt? Es gibt viele Möglichkeiten, dies zu testen: Als Praktikant, Hospitant oder im Rahmen einer Probebeschäftigung. Dabei ist wichtig zu beachten, dass einige dieser Möglichkeiten bereits als Beschäftigung gelten und daher vor Antritt eine Erlaubnis der Ausländerbehörde vorliegen muss.
Im Einzelnen gibt es folgende Möglichkeiten:
Praktikum
Praktikanten sollen sich durch eine bestimmte betriebliche Tätigkeit praktische Kenntnisse zur Vorbereitung auf eine künftige berufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung in einem Unternehmen aneignen. Damit von Praktikum gesprochen werden kann, muss der Praktikant in einem gewissen Mindestmaß in den Betriebsablauf integriert werden (anders als bei Hospitationen). Es handelt sich dabei grundsätzlich um ein Beschäftigungsverhältnis.
Die Dauer und die Art des Praktikums entscheiden jeweils darüber, ob der Mindestlohn bezahlt werden muss oder Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Darüber hinaus sollten auch die Fragen einer Unfallversicherung oder einer Haftpflichtversicherung vor Aufnahme eines Praktikums geklärt werden. Zu beachten ist, dass Asylbegehrende und Schutzsuchende allen anderen Praktikanten und Hospitanten gleichgestellt sind.
Die Übersicht bietet einen Überblick und stellt dar, wo Sie gegebenenfalls nachfragen können.
Es werden bestimmte Arten von Praktika unterschieden. Weitere Informationen gibt es unter „Beschäftigung“.
Einen Überblick, in welchen Fällen die Bundesagentur für Arbeit oder die jeweilige Ausländerbehörde einem Praktikum zustimmen muss, finden Sie hier.
Informationen zur Arbeitsmarktzulassung erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.
Hospitation
Von Hospitationen spricht man, wenn Personen (anders als bei einem Praktikum) nicht in den Betriebsablauf eingegliedert werden, sondern lediglich als „Gast“ Kenntnisse über die Arbeit im Unternehmen bekommen. Hospitanten verrichten also keine betrieblichen Arbeitsleistungen von wirtschaftlichem Wert, sondern schauen den im Betrieb regulär Beschäftigten lediglich „über die Schulter“.
Für eine Hospitation ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und auch keine Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich.
Schulische Berufsausbildungen sind immer möglich und müssen nicht durch die Ausländerbehörde genehmigt werden.
Betriebliche Ausbildungen (duale Ausbildungen) sind grundsätzlich möglich, müssen jedoch durch die Ausländerbehörde genehmigt werden.
AUSNAHME: Personen aus Ländern, die als sichere Herkunftsstaaten eingestuft wurden (Anlage II zu § 29a Asylgesetz), unterliegen einem dauerhaften Beschäftigungsverbot.
Die Ausländerbehörde wird je nach Aufenthaltsstatus die Genehmigung für die gesamte Ausbildungszeit oder zunächst für ein Jahr erteilen (). Im letztgenannten Fall wird diese Genehmigung, wenn der Flüchtling seine Berufsausbildung fortsetzt und in einem angemessenen Zeitraum mit dem Abschluss zu rechnen ist, regelmäßig verlängert.Nach erfolgreichem Abschluss einer Berufsausbildung kann die Ausländerbehörde eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn eine dem Abschluss entsprechende und für den Lebensunterhalt ausreichend bezahlte Stelle angetreten wird (§ 18a AufenthG). Mit dem Asylpaket II werden Asylbewerber/innen, die erfolgreich eine Ausbildung in Deutschland absolvieren, danach mindestens zwei Jahre auch in Deutschland arbeiten dürfen – unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus.
Zu den Themen Beschäftigung und Ausbildung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern beraten und unterstützen Sie die Ansprechpartner.
Nachdem die Ausländerbehörde ihre Genehmigung erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt hat, kann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Dabei müssen die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsrechts, wie beispielsweise zum Mindestlohn, aber auch branchenspezifische und tarifliche Vereinbarungen eingehalten werden.
Verfügt die geflüchtete Person nicht über die erforderlichen Dokumente, sollten Sie gemeinsam mit ihr folgende Fragen klären und entweder gemeinsam oder nur die Person zur Ausländerbehörde gehen:
- Lassen Sie Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, derzeitige Wohnanschrift deutlich und in möglichst lateinischen Schriftzeichen aufschreiben.
- Sind Papiere vorhanden, die für Daten unter 1. als Beleg dienen können?
- Seit wann ist die Person in Rheinland-Pfalz?
- Bitten Sie um Kopien vorhandener Papiere oder fertigen Sie welche an.
Die Ausländerbehörde ergänzt dann auf den Aufenthaltspapieren die Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme und klärt mit der Agentur für Arbeit gegebenenfalls die Frage, ob nicht eine deutsche oder eine Person aus der EU vorrangig bei der Stellenplatzvergabe berücksichtigt werden muss (nur in den ersten 15 Monaten nach Einreise).
Im Internet finden Sie eine Vielzahl kostenfreier Übersetzungshilfen. Der Langenscheidt-Verlag hat einen Übersetzer Arabisch - Deutsch / Deutsch - Arabisch veröffentlicht, der es Flüchtlingen erleichtern soll, sich in Deutschland zu verständigen. Viele Übersetzungshilfen sind kostenlos und ohne Login nutzbar.